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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: I-23 U 49/05
Rechtsgebiete: ZPO, StBerG, EGBGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 529
StBerG § 68
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 I 1
EGBGB Art. 229 § 12
BGB § 203
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt die Berufung der Klägerin gegen das am 25.2.2005 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2005.

Gründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage wegen der behaupteten fehlerhaften Steuerberatung im Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1998 zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages - sein Bestehen unterstellt - jedenfalls verjährt ist. Der Steuerbescheid vom 12.9.2000 ist der Klägerin am 15.9.2000 zugegangen. Ab diesem Datum begann die dreijährige Verjährungsfrist. Der Lauf der Verjährung war gehemmt während der zwischen der Klägerin und den Beklagten bzw. deren Versicherer geführten Verhandlungen in der Zeit vom 16.8.2002 bis 30.9.2002 und vom 23.6. 2003 bis zum 4.8.2003, das sind 2 Monate und 26 Tage. Damit trat Verjährung nicht mit Ablauf des 15.9.2003, sondern mit Ablauf des 11.12. 2003 ein. Die nach dem 29.12.2003 gewechselten Schreiben berührten die bereits eingetretene Verjährung ebenso wenig wie die Erhebung der Klage im Juni 2004. 1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 68 StBerG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen gegen den steuerlichen Berater der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (BGH Urt. v. 4.4.1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152f = NJW 1991, 2828, 2830). Besteht die Pflichtverletzung des Steuerberaters in einer fehlerhaften Beratung des Mandanten in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde, dann beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, weil hierdurch die Verschlechterung der Vermögenslage herbeigeführt wird (BGH NJW 1992, 2766; NJW 1995, 2108; NJW-RR 1998, 742, 743; NJW 2000, 2678, 2679; Senat GI 2002, 197; GI 2003, 140 = OLGR 2004, 309). Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass bis zum Erlass des Steuerbescheids oftmals noch ungewiss ist, ob die Finanzbehörde einen steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht (BGHZ 119, 69, 72). Wegen der der Finanzverwaltung jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden Beurteilungs- und gelegentlich auch Ermessensspielräume konkretisiert sich der öffentlich-rechtliche, den Steuerpflichtigen belastende Steueranspruch in einer den Schaden begründenden Weise erst mit Erlass des Steuerbescheids (vgl. BGH NJW 1995, 2108, BGHZ 129, 376). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für den Verjährungsbeginn subjektive Umstände auf Seiten des Gläubigers, das heißt hier der Klägerin, nicht maßgeblich. Es kommt nicht auf deren Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen an. Der Anwendung des § 68 StBerG steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entgegen. Die mit Wirkung ab 15.12.2004 durch das Verjährungsanpassungsgesetz eingefügten Neuerungen finden nach Art. 229 § 12 EGBGB, der die Regelungen des Art 229 § 6 EGBGB für entsprechend anwendbar erklärt, nur auf solche Ansprüche Anwendung, die am 15.12.2004 bestanden und noch nicht (nach altem Recht) verjährt waren, Art 229 § 6 I 1 EGBGB analog (Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321/324). Die Ansprüche der Klägerin waren aber bereits zuvor verjährt. 2. Der Bescheid vom 12.9.2000 ist der Klägerin am 15.9.2000 zugegangen. Die Verjährung wäre danach mit Ablauf des 15.9.2003 eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist war aber durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Beklagten bzw. deren Versicherer für 2 Monate und 26 Tage gehemmt, so dass Verjährung erst mit Ablauf des 11.12.2003 eintrat. Nach § 203 BGB ist der Lauf der Verjährung während der Zeit schwebender Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Ein Verhandeln, das geeignet ist, die Verjährung zu hemmen, liegt schon bei einem Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten vor, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so BGH Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02 zu § 852 BGB a.F., NJW 2004, 1654 mit zahlreichen Nachweisen = BGHReport 2004, 871, 872; Senat Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02, GI 2005, 21; ebenso Bamberger/Roth, BGB, Stand 2005, § 203 Rdnr. 4; Mankowski/Höpker, MDR 2004, 721 mit weiteren Litaraturangaben). aa) Aufgrund von Verhandlungen war der Lauf der Verjährungsfrist zunächst gehemmt für 1 Monat und 15 Tage in der Zeit vom 16.8.2002 bis zum 30.9.2002. Die Verhandlungen fanden aufgrund der Anspruchsanmeldung der Klägerin im Schreiben vom 13.8.2002 statt, das die Beklagten am 31.8.2002 mit dem Hinweis, die Angelegenheit sei dem Haftpflichtversicherer vorgelegt worden und dieser werde in der nächsten Woche Stellung nehmen, beantworteten. Aus diesem Antwortschreiben ergab sich für die Klägerin, dass die Beklagten eine Ersatzverpflichtung nicht grundsätzlich ablehnten und bereit waren, sich auf Erörterungen hierüber einzulassen. Für ein Verhandeln genügt es, wenn der in Anspruch genommene mitteilt, er lasse die Angelegenheit durch seinen Versicherer prüfen, weil dadurch eine einverständliche Regelung über den Anspruch nicht grundsätzlich verneint wird (BGH Urt. v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163). Die Hemmung der Verjährung trat aufgrund dieser Reaktion der Beklagten bereits mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens der Klägerin ein. Zwar erfüllt das erste Anspruchsschreiben der Klägerin nicht die Anforderungen an ein Verhandeln (die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Anspruchsschreiben selbst ist kein Verhandeln: Senat Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02, GI 2005, 21; Mankowski/Höpker, MDR 2004, 721, 722). Werden aber aufgrund des Aufforderungsschreibens Verhandlungen aufgenommen, dann wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs zurück (BGH Urt. v. 11.11.1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 205 = MDR 1959, 205; OLG Hamm Urt. v. 19.3.1997 - 13 U 190/96, NJW-RR 1998, 101, 102; Bamberger/Roth, a.a.O. , § 203 Rdnr. 5). Die Verhandlungen endeten mit Ablauf des Monats September 2002, da weder der Versicherer noch die Klägerin zunächst auf die Angelegenheit zurückkamen, die Verhandlungen damit eingeschlafen waren. Verhandlungen enden nicht nur durch ausdrückliche Erklärung einer Verhandlungspartei, sondern auch dann, wenn sie einschlafen. Ist nach Treu und Glauben der nächste Schritt eines Verhandlungspartners zu erwarten, kommt aber keiner von ihnen innerhalb der einzuräumenden Überlegungszeit auf die Angelegenheit zurückkommt, enden die schwebenden Verhandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anspruchssteller den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Stellungnahme auf die Äußerung der Gegenseite zu erwarten gewesen wäre (BGH Urt. v. 5.11.2002 - VI ZR 416/01, NJW 2003, 895, 896, 897; BGH Urt. v. 6.3.1990- VI ZR 44/89, NJW-RR 1990, 664,665). Eine Nachfrage der Klägerin nach dem Stand der Prüfung des Versicherers war spätestens innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Prüfung zu erwarten (siehe zur Monatsfrist nach einer Ankündigung des Haftpflichtversicherers, den Anspruch zu prüfen, auch OLG Düsseldorf Urt. v. 21.03.1997 - 22 U 208/96, VersR 1999, 68 = OLGR 1998, 36 [nur Leitsatz]). Dass die Klägerin mehr als 10 Monate nach dem Schreiben vom 31.8.2002 ihre Ansprüche in Erinnerung rief, ändert nicht daran, dass die ursprünglichen Verhandlungen und die daraus resultierende Verjährungshemmung beendet waren. Werden zunächst eingeschlafene Verhandlungen später wieder aufgenommen, dann hemmt die neue Verhandlung die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gespräche, nicht mit Rückwirkung ab der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs (OLG Hamm .v. 19.3.1997 - 13 U 190/96, NJW-RR 1998, 101, 102; Bamberger/Roth, a.a.O. =. § 203 Rdnr. 5). bb) Der Lauf der Verjährungsfrist war erneut gehemmt in der Zeit vom 23.6.2003 bis 4.8.2003, das sind 1 Monat und 11 Tage. Da der Versicherer der Beklagten auf das neuerliche Anspruchsschreiben der Klägerin vom 20.6.2003 unter dem 4.7.2003 die Bereitschaft zur Prüfung mitteilte und weitere Unterlagen anforderte, wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Die Hemmung der Verjährung trat mit dem Zugang des Anspruchsschreibens vom 20.6.2003 ein. Auch hier gilt, dass mit Ablauf eines Monats nach dem Schreiben des Versicherers die Verhandlungen eingeschlafen waren und die Hemmung endete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer Unterlagen und Auskünfte der Klägerin anforderte, die diese nicht gab. Die Klägerin selbst zeigte damit kein Interesse an der Fortführung von Verhandlungen. Es besteht keine Veranlassung zu der Annahme, es sei in einer längeren Frist als 1 Monat mit einer Stellungnahme zu rechnen gewesen. Das Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 29.12.2003 erfolgte weit nach Ablauf der Zeit, innerhalb derer ein Zurückkommen auf die Angelegenheit zu erwarten gewesen wäre, so dass dieses Schreiben nicht als Fortsetzung der Verhandlung angesehen werden kann. 3. Die aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 29.12.2003 geführte Korrespondenz hatte auf die bereits eingetretene Verjährung keinen Einfluss. Die Beklagte ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. 4. Der Erhebung der Verjährungseinrede steht nicht eine Sekundärhaftung der Beklagten entgegen. Ein Steuerberater hat unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit des Regressanspruches gegen ihn und dessen kurze Verjährung so rechtzeitig hinzuweisen, dass der Mandant noch anderweitig Rechtsrat einholen und die Verjährung des Schadensersatzanspruches verhindern kann. Verletzt der Steuerberater diese sekundäre Hinweispflicht, erlangt der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch mit der Folge, dass dem Steuerberater die Einrede der Verjährung gegen den Regressanspruch verwehrt ist. Eine Hinweispflicht des Steuerberaters besteht aber nicht, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist in der Regressfrage anwaltlich beraten ist. Dies war hier der Fall. Die Klägerin hatte bereits im Juni 2003 Rechtsanwälte mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten beauftragt. Eines Hinweises der Beklagten auf den Ablauf der kurzen Verjährung des § 68 StBerG bedurfte es deshalb nicht mehr. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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