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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 128/05 (1)
Rechtsgebiete: FGG, WEG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 28 Abs. 2
WEG § 45 Abs. 1
BGB §§ 104 ff.
1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.

2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 128/05

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft H. 69/71 in Mülheim an der Ruhr,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G. und der Richter am Oberlandesgericht B. und von W.

am 8. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss sowie der zugrunde liegende Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15. März 2005 werden aufgehoben.

Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 verfolgen im Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht die Ungültigerklärung mehrerer Eigentümerbeschlüsse.

Das Amtsgericht hat am 15. März 2005 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit der Antragsteller eingeholt werden soll und die Ärztekammer Nordrhein um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligte zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt, weil eine derartige Beschlussfassung nicht veranlasst sei.

Sie haben um Aufhebung des Beschlusses gebeten.

Die Kammer hat am 2. Mai 2005 die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligte zu 1 und 2 ihr ursprüngliches Begehren weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben seien, der vorlegende Senat sich jedoch durch die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 385/88 vom 14. September 1988 (OLGZ 1989, 15) gehindert sehe, entsprechend zu beschließen. Der Bundesgerichtshof hat am 29. September 2005 die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben, weil die Entscheidung des OLG Hamm in einem Pflegschaftsverfahren gemäß § 38 FGG a.F. ergangen sei und ihr nichts zu der Frage entnommen werden könne, ob in dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG der Beschluss, ein Gutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten zu erheben, selbständig angefochten werden könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Antragsteller ergibt sich aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde als unzulässig (BayObLG WuM 2000, 565).

1.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).

Das Landgericht hätte die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 nicht als unzulässig verwerfen dürfen; sie ist vielmehr gemäß § 19 FGG zulässig.

a)

Die Kammer hat einen Ausnahmefall von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen verneint, weil eine unmittelbare Auferlegung von Handlungs- und Duldungspflichten nebst Androhung von Zwang in der Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten noch nicht zu sehen sei.

Hierbei hat sich die Kammer auf die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 385/88 - vom 14.09.1988 (OLGZ 1989, 15) gestützt. Dieses hat in einem Verfahren nach § 1910 BGB, in dem das Amtsgericht einen Beweisbeschluss erlassen hatte, wonach durch Einholung eines ergänzenden, ausführlichen schriftlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie geklärt werden sollte, ob der Betroffene sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Ziffer 2 BGB) befindet und mit der Erstattung des Gutachtens eine Ärztin für Neurologie und Psychiatrie des Gesundheitsamts beauftragt worden war, die Beweisanordnung nicht für anfechtbar gehalten, weil dieselbe dem Betroffenen keine Handlungs- oder Duldungspflicht auferlege und keinen Zwang androhe.

2.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

a)

Durch den Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2005 soll geklärt werden, ob die Antragsteller geschäftsfähig (vgl. §§ 104 ff. BGB) und damit verfahrensfähig (vgl. § 52 ZPO) sind, was Voraussetzung für einen wirksamen Antrag nach § 43 Abs. 1 WEG ist. Ein Zwischenbeschluss in der Form eines Beweisbeschlusses ist grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt aber, wenn durch diesen unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (BayOblG WuM 2000, 565; BayObLGZ 1996, 1, 4 m.w.N.; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage 2003, § 19 Rdz. 9).

Das BayOblG hat die Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung verneint, in der einem Beteiligten aufgegeben wurde, die Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, weil es dem Betroffenen freistehe, der Auflage des Gerichts nachzukommen und ihm im Falle der Weigerung keine unmittelbaren Nachteile entstehen (BayOblGZ 1996, 4 , 5 m.w.N.; ZMR 2000, 852).

Ebenso verneint das BayOblG (2Z BR 174/03 vom 27.08.2003) die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem ein Sachverständiger beauftragt wird, sich anhand der Akten zu der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers und zu weiteren in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung des Antragstellers zu äußern, weil eine Untersuchung des Antragstellers hiermit nicht angeordnet sei, so dass ein erheblicher Eingriff in Rechte des Betroffenen nicht vorliege.

Anders sei dies dagegen zu beurteilen, wenn das Gericht von Amts wegen die Untersuchung eines Antragstellers durch einen psychiatrischen Sachverständigen anordnet. Der Antragsteller muss in diesem Fall mit einer Vorladung und Untersuchung durch den Sachverständigen und für den Fall einer Weigerung mit Zwangsmitteln des Gerichts gemäß § 33 FGG zur Durchsetzung des Beweisbeschlusses rechnen. Dies führe wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung (BayObLG 2Z BR 63/00 vom 22.07.2000, WuM 2000, 565; Keidel/Kahl, FGG 15. Auflage 2003, § 19 Rdz. 9).

b)

Dies vorausgeschickt hat die Kammer vorliegend zu Unrecht die Anfechtbarkeit des amtsgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 15. März 2005 verneint. Anders als wenn einem Beteiligten lediglich aufgetragen wird, Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen oder einem Sachverständigen aufgegeben wird, sich anhand der Akten zu der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers und zu weiteren in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung des Antragstellers zu äußern, hat das Amtsgericht vorliegend von Amts wegen die Begutachtung der Prozessfähigkeit der Antragsteller durch einen Sachverständigen angeordnet. Die Antragsteller müssen damit einer Vorladung und Untersuchung durch den Sachverständigen Folge leisten und für den Fall einer Weigerung mit Zwangsmitteln des Gerichts gemäß § 33 FGG zur Durchsetzung des Beweisbeschlusses rechnen. Dies - und nicht erst die unmittelbare Auferlegung einer Handlungs- oder Duldungspflicht bzw. eine Androhung von Zwang (so OLG Hamm 15 W 385/88 vom 14.09.1988) - führt nach Auffassung des Senats wegen des bereits damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.

3.

Die Entscheidung der Kammer hält daher der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand, weil sie nach dem Vorgesagten zu Unrecht eine Beschwerdeberechtigung der Antragsteller verneint und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat.

Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet unter einem Begründungsmangel. Spätestens nach Einlegung der Beschwerde hätte der Amtsrichter dartun müssen, welche Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Antragsteller der Beweisanordnung zugrunde lagen.

Hiernach war dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen beschließen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt der Hauptsache. Denn die nach § 47 WEG abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte lassen sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten.

Ende der Entscheidung

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