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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 Abs. 4 Satz 1
OWiG § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
OWiG § 133 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang gemäß der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO)

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht .............nach Anhörung der Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 133 Abs. 2 OWiG

am 28. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2002 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Ende der Entscheidung

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