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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 10 W 96/01
Rechtsgebiete: BRAO, RpflG, ZPO


Vorschriften:

BRAO §§ 18 ff.
RpflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 96/01

In der Kostenfestsetzungssache

pp.

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L. sowie der Richter am Oberlandesgericht G. und W. am 30. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Krefeld vom 25. Juli 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2001 sind von der Beklagten DM 95,32 nebst 4 % Zinsen seit dem 03. Juli 2001 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Daß gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 8. Mai 2001 sind von der Beklagten DM 95,32 nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 2001 an die Klägerin zu erstatten.

1.)

a)

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2001 in Höhe von DM 71,76 sowie das Abwesenheitsgeld in Höhe von DM 30,00 zu berücksichtigen; insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet. Bei diesen Beträgen handelt es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem steht der Umstand, daß der Sitz der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten, von dem aus er die Reise angetreten hat, sich in Frechen und damit nicht in unmittelbarer Nähe des Prozeßgerichts in Krefeld befindet, nicht entgegen.

Am 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte am 17. Dezember 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22. Dezember 1999, Seite 2448 ff.) in Kraft getreten, demzufolge das anwaltliche Lokalisationsprinzip weggefallen ist. Folglich sind Rechtsanwälte mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor einem Landgericht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland postulationsfähig. Die in F. ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten waren somit in der Lage, für diese im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Krefeld aufzutreten.

Die Klägerin muß sich nicht entgegenhalten lassen, sie habe einen in Krefeld ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftragen können mit der Folge, daß Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins nicht angefallen wären.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 14. Dezember 2000 (Az 10 W 107/00; veröffentlicht in JurBüro 2001, 256 = MDR 2001, 475) ausgeführt, daß es für eine auswärtige Partei naheliege, das Mandat zur Vertretung in einem Rechtsstreit dem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder in deren unmittelbarer Nähe ansässigen Anwalt als Prozeßbevollmächtigen zu erteilen, der bereits zuvor außergerichtlich mit der Angelegenheit befaßt gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, daß dieser bereits die Zusammenhänge des Rechtsstreits kenne, sei seine Beauftragung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die infolge der Beauftragung des auswärtigen Anwalts anfallenden Reisekosten seien im Grundsatz zu erstatten, wenn es nicht zu der Beauftragung eines weiteren bei dem Prozeßgericht ansässigen Anwalt komme.

Diese Grundsätze hat der Senat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2000 (Az 10 W 112/00; veröffentlicht in OLGRep 2001, 102) und vom 15. März 2001 (Az 10 W 22/01) bestätigt (so im Grundsatz auch OLG Frankfurt am Main OLGRep 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit zustimmender Anmerkung Enders sowie MDR 2001, 55; Schleswig Holsteinisches OLG OLGRep 2001, 51 = JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537; KG JurBüro 2001, 257 = MDR 2001, 473; OLG Bremen OLGRep 2001, 337).

Mit Beschluß vom 10. Juli 2001 (Az 10 W 67/01) hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, daß die Reisekosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins auch dann grundsätzlich zu erstatten sind, wenn der Anwalt vorgerichtlich mit der Angelegenheit nicht befaßt war. Die Pflicht des Gegners, die Reisekosten zu erstatten, hängt nicht davon ab, daß der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich in der Nähe der Partei befindet, bereits vorgerichtlich beauftragt worden ist.

Der Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips nicht dazu führen könne, daß Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz Pfälzisches OLG Zweibrücken OLGRep 2001, 119 = JurBüro 2001, 202 = MDR 2001, 535 = RPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe OLGRep 2001, 54 = JurBüro 2001, 201 = MDR 2001, 293; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203 = MDR 2001, 294; OLG Nürnberg MDR 2001, 235; OLG München MDR 2001, 773) folgt der Senat nicht. Diese Ansicht wird im wesentlichen mit der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet, wonach der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, sondern allein auf dessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierung) im Sinne der §§ 18 ff. BRAO (vgl. Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 91 Rdnr. 46).

Die Ansicht des OLG Hamm (MDR 2001, 959), nach der die Partei eine Prognose stellen muß, ob die Prozeßvertretung durch einen Anwalt an ihrem Wohnort oder durch einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts weniger Kosten verursacht, ist nach der Auffassung des Senats nicht überzeugend. Eine derartige Prognose ist in der Regel nicht möglich und bietet keine zuverlässige Grundlage für die Erstattungspflicht (vgl. insoweit OLG Bremen a.a.O.).

b)

Unter Zugrundelegung einer Entfernung von 69 km zwischen dem Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in F. und dem Landgericht Krefeld sowie der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt bei Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges DM 0,52 für jeden gefahrenen Kilometer erhält, ergeben sich Reisekosten in Höhe von DM 71,76 (138 km für Hin- und Rückfahrt a DM 0,52). Das Abwesenheitsgeld beläuft sich nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 BRAGO auf DM 30,00.

2.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sie die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten rügt. Zwar haben deren Prozeßbevollmächtigte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Juni 2001 den Ansatz von Mehrwertsteuer in Höhe von DM 280,28 begehrt. Indessen haben sie mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 den Antrag auf Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zurückgenommen. Die Steuer wird mithin nicht mehr geltend gemacht.

3.

Auf der Grundlage eines Streitwertes von DM 14.475,85 ergibt sich mithin folgende Berechnung:

a) außergerichtliche Kosten der Klägerin 10/10 Prozeßgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO DM 805,00 10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 805,00 Auslagenpauschale, § 26 BRAGO DM 40,00 39 Kopien zu je DM 1,00, § 27 BRAGO DM 39,00 Summe DM 1.689,00

b) außergerichtliche Kosten der Beklagten 10/10 Prozeßgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO DM 805,00 10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 805,00 Auslagenpauschale, § 26 BRAGO DM 40,00 13 Kopien zu je DM 1,00, § 27 BRAGO DM 13,00 Fahrtkosten DM 71,76 Abwesenheitsgeld DM 30,00 Summe DM 1.764,76

c) Kostenausgleichung

aa) Gerichtskosten

entstandene Gerichtskosten DM 975,00 davon trägt die Klägerin 58 % DM 565,50 bereits von der Klägerin gezahlt DM 975,00 Überschuß DM 409,50 von der Beklagten an die Klägerin zu erstatten DM 409,50

bb) außergerichtliche Kosten

außergerichtliche Kosten der Klägerin DM 1.689,00 außergerichtliche Kosten der Beklagten DM 1.764,76 Gesamtbetrag DM 3.453,76 davon trägt die Beklagte 42 % DM 1.450,58 eigene Kosten der Beklagten DM 1.764,76 von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten DM 314,18

cc) Von der Beklagten zu erstattende Gerichtskosten DM 409,50 Von der Klägerin zu erstattende außergerichtliche Kosten DM 314,18 Differenz DM 95,32

Die Beklagte hat mithin DM 95,32 an die Klägerin zu erstatten.

Die Verzinsung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 222,79.

Ende der Entscheidung

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