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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: 1 U 210/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 713 | |
ZPO § 101 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 1. Oktober 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E den Richter am Oberlandesgericht P und den Richter am Landgericht M auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2000 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten, die durch die Streithilfe verursacht sind, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgrunde:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache selbst aber keinen Erfolg.
I.
1.
Dahinstehen kann, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers daran scheitert, dass er oder sein Bruder M in die Beschädigung des PKW Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen eingewilligt hat. Vorrangig vor der Frage einer etwaigen Einwilligung in Form der Unfallverabredung ist zu prüfen, ob das beschädigte Fahrzeug im Eigentum des Klägers gestanden hat bzw. heute steht. Anderenfalls scheitert die Klage bereits am Fehlen der Aktivlegitimation. So liegen die Dinge hier. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Er war und ist nicht Eigentümer des unfallbeschädigten PKW. Es liegt auch kein Fall von Miteigentum vor.
Richtig ist allerdings, dass das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen war, er also im Fahrzeugbrief als Halter ausgewiesen war. Die Eintragung im Fahrzeugbrief ist indessen nicht mehr als ein Beweisanzeichen dafür, dass der in dieser Urkunde als Halter Eingetragene auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Halter- und Eigentümerstellung können durchaus auseinanderfallen. Es gibt vielfältige rechtliche, aber auch wirtschaftliche Grunde dafür, ein Kraftfahrzeug auf eine bestimmte Person als Halter zuzulassen, ohne dass er in die Rechtsstellung eines Eigentümers einrückt.
Diese Rechtsstellung hat der Kläger nicht dadurch erworben, dass das Fahrzeug von seinem B auf ihn, den Kläger, "umgeschrieben" worden ist. Denn ein Eigentumswechsel war damit nicht verbunden. Jedenfalls hat der Senat sich nicht von einer Übertragung des Eigentums von M auf den Kläger überzeugen können. Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung durch den Senat behauptet, er habe das Fahrzeug seinem Bruder abgekauft und dann auf seinen Namen zugelassen. Geld für den Kauf des Wagens habe er allerdings nicht an seinen Bruder gezahlt. Schon diese Angaben wecken Zweifel an einer wirksamen Eigentumsübertragung. Erhärtet werden sie durch die Bekundungen von M . Er hat vor dem Senat ausgesagt:
Den Daimler Benz habe er einige Zeit vor dem Unfall gekauft. Er habe dann Deutschland schnell verlassen müssen. Weil sein Bruder, der Kläger, hier in Deutschland geblieben sei, sei das Fahrzeug auf ihn umgeschrieben worden. Von einem Kaufvertrag könne keine Rede sein. Geld habe er für das Fahrzeug nicht bekommen sollen. Es hätten nur die Papiere umgeschrieben werden sollen. Keineswegs sei es so gewesen, dass er, M , das Fahrzeug endgültig habe aufgeben wollen. Wenn der Kläger das Fahrzeug eine Zeitlang benutzt haben dürfe, dann sei das so etwas ähnliches wie eine "Leihe" gewesen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht die Feststellung zu treffen, dass der Kläger zur Unfallzeit Eigentümer des Mercedes Benz war. Die dafür erforderliche Einigung ist nicht erwiesen. Abgesehen davon war der Kläger seinerzeit nicht alleiniger Besitzer. Sein B hatte einen Zweitschlüssel. Zur Unfallzeit saß auch er, nicht der Kläger, am Steuer des Fahrzeugs.
Bei dieser Sachlage verliert die Eintragung des Klägers im Fahrzeugbrief entscheidend an indizieller Bedeutung. Schon deshalb verbietet es sich, allein aufgrund der Eintragung im Fahrzeugbrief den Beklagten die Beweislast dafür zuzuschieben, dass eine andere Person als der Kläger Fahrzeugeigentümer war.
Den mit Schriftsatz vom 10.09.2001 gestellten Antrag auf Vernehmung des Z weist der Senat zurück.
Der Zeuge ist vom Senat zur Eigentumsfrage angehört worden. Auch der Kläger hatte Gelegenheit zur Befragung.
2.
Auch unter dem Gesichtspunkt der erstmals in zweiter Instanz hilfsweise erklärten gewillkürten Prozeßstandschaft hat die Klage keinen Erfolg.
a)
Zweifelhaft ist bereits, ob es mit dem Sinn und Zweck des Instituts der gewillkürten Prozeßstandschaft vereinbar ist, dass ein Kläger einen Schadensersatzanspruch in erster Linie aus eigenem Recht geltend macht und lediglich hilfsweise behauptet, nicht er, sondern ein Dritter sei Rechtsinhaber, ermächtige ihn aber, dieses Recht im Prozeß geltend zu machen. Damit beruft sich der Kläger nur hilfsweise auf eine Prozeßführungsbefugnis, die er von seinem Bruder M ableitet. Sein vorrangiges Ziel ist es nach wie vor, den Prozeß kraft eigenen materiellen Rechts, nämlich seines Eigentums, zu führen. Folglich ist die im Senatstermin vorgelegte "Vollmacht" des M lediglich als eine bedingte Ermächtigung zu verstehen. Für den Fall, dass der Senat das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug verneint, soll er berechtigt sein, etwaige Ansprüche geltend zu machen, die sich aus der dann gegebenen Eigentümerposition des M ergeben. Das ist nichts anderes als eine bedingte Ermächtigung. Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Senats wird zur Bedingung erhoben.
Das verträgt sich indes nicht mit dem Wesen einer Prozeßhandlung und als solche ist eine Ermächtigung anzusehen, die die Grundlage einer gewillkürten Prozeßstandschaft bildet. Prozeßhandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Gestaltungswirkung auf den Prozeß darf niemals ungewiß sein. Bedingt vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam bzw. unzulässig. Von diesem Grundsatz gibt es zwar zahlreiche Ausnahmen. Die hier gegebene Konstellation fällt jedoch nicht darunter. Zulässig ist es, eine Prozeßhandlung von innerprozessualen Bedingungen abhängig zu machen. Nicht anerkannt werden kann jedoch, dass der Bruder des Klägers seine Ermächtigung von dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Senats abhängig macht (vgl. Zöller/Greger ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rn. 20 a.E.).
b)
Der Senat verneint auch das Vorhandensein eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers. Es ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger - wie ausgeführt - die Rolle des Prozeßstandschafters nur hilfsweise übernommen hat. Durch dieses Vorgehen gibt er unmißverständlich zu verstehen, dass sein eigentliches Interesse darauf gerichtet ist, den Prozeß kraft eigener Sachbefugnis zu gewinnen. Schon vor Prozeßbeginn mußte er damit rechnen, dass die Frage seines Eigentums und damit seine Aktivlegitimation ein Streitpunkt werden kann. Mag diese Frage vorgerichtlich und auch im ersten Rechtszug nicht im Vordergrund gestanden haben, so haben die Beklagten doch zu keinem Zeitpunkt die Eigentümerstellung des Klägers anerkannt oder gar prozessual zugestanden. Gerade in Fällen, in denen der Verdacht der Unfallmanipulation geäußert wird, ist die Aktivlegitimation nicht selten im Streit. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - Fahrer und Halter personenverschieden sind. Der Kläger bzw. sein B hätten deshalb zur Vermeidung von Rechtsnachteilen rechtzeitig Klarheit in der Eigentumsfrage schaffen müssen. Wenn die Brüder B das insoweit Versäumte in zweiter Instanz dadurch nachzuholen versuchen, dass sie sich alternativ auf ihr Eigentum berufen, so begründet dies kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozeßführung in seiner Alternativrolle als Prozeßstandschafter. Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass die Brüder B als ausländische Staatsbürger gewisse Schwierigkeiten bei der Verfolgung ihrer Rechte haben. Doch auch dem Kläger, zumal anwaltlich beraten, mußte klar sein, dass Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Prozeßführung nachweisbares Eigentum am Fahrzeug ist. Darauf, dass es in der kroatischen Sprache keinen besonderen Begriff für "Fahrzeughalter" gibt, kommt es nicht entscheidend an.
II.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 546 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 18.827,63 DM.
Ende der Entscheidung
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