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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 1 UF 92/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1585 b | |
ZPO § 270 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 20. März 2001
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A sowie die Richter am Oberlandesgericht und Dr. K auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, über den dort zu 1) a) zuerkannten Betrag von 4.965,28 DM hinaus an die Klägerin für die Zeit vom 04.05.1997 bis 30.01.1999 weitere 4.432,95 DM nebst 4 % Zinsen von 271,90 DM ab dem 04.05.1997, von jeweils 302,11 DM ab dem 01.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 01.10.1997, 01.11.1997, 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, sowie von jeweils 310,44 DM ab dem 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998 und 01.11.1998 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.
Mit am 4. Mai 1998 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat sie beantragt, den Beklagten für die Zeit von Juli 1996 bis April 1998 zur Zahlung von Unterhaltsrückstand sowie ab Mai 1998 zur Zahlung von laufenden Unterhalt zu verurteilen. Diese Klage wurde dem Beklagten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 23. Juni 1999 zugestellt.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 23. Juni 1998 bis 30. November 1999 in Höhe von 4.965,28 DM sowie ab dem 1. Dezember 1999 zur Zahlung von laufenden Unterhalt in Höhe von 1.304,26 DM monatlich verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Rücknahme aufgrund der Prozeßkostenhilfebewilligung durch den Senat - nunmehr über den zuerkannten Rückstandsbetrag hinaus für die Zeit schon ab dem 4. Mai 1997 bis 30. November 1998 die Zahlung weiterer 4.432,95 DM nebst Zinsen erstrebt.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Klägerin den Beklagten schon ab dem 4. Mai 1997 auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Anspruch nehmen und nicht erst ab dem 23. Juni 1998. Wie der Senat bereits in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß ausgeführt hat, berechnet sich die Jahresfrist des § 1585 b Abs. 3 BGB vorliegend nicht ab Rechtshängigkeit der Klage, sondern bereits ab deren Anhängigkeit. Die Jahresfrist des § 1585 b Abs. 3 BGB stellt einen gesetzlich geregelten Sonderfall der Vorwirkung dar, die Vorschrift enthält eine Ausschlussfrist. Auf sie ist deshalb auch § 270 Abs. 3 ZPO anwendbar (so auch OLG Schleswig, FamRZ 1988, 961 ff.).
Im Rahmen dieser gesetzlich vorgesehenen Vorwirkung der Zustellung kann es naturgemäß nicht auf die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ankommen, weil dieses nicht zuzustellen ist und auch im Falle seiner Zustellung nicht zur Rechtshängigkeit führt. Entscheidend kann allein die Einreichung einer Klageschrift sein, sofern nur ihre Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schriftsatz vom 29.04.1998 erfüllt alle Voraussetzungen einer Klageschrift. Dass für diese Klage vorab um Prozeßkostenhilfebewilligung gebeten wird, nimmt dem Schriftsatz nicht den Charakter einer Klageschrift. In diesem Schriftsatz ist Klageerhebung nicht einmal von der vorherigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht worden.
Fraglich kann danach nur sein, ob die Zustellung nach Einreichung der Klageschrift noch "demnächst" erfolgte. Dabei ist die Zeitdauer des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens als solche unschädlich; maßgebend ist allein, ob die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter im Prozeßkostenhilfeverfahren zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung durch nachlässiges Verhalten beigetragen haben oder nicht. Für eine nachlässige Verzögerung ist nichts ersichtlich.
Die Auffassung des Beklagten, die Vorwirkung der demnächstigen Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO betreffe nicht die Ausschlussfrist des § 1565 b Abs. 3 BGB, trifft nicht zu. Sein Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur (inzwischen aufgehobenen) Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB, die eine Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs erst ab Rechtshängigkeit betraf (BGH NJW 1977, 696; NJW 1976, 1890), ist insofern nicht einschlägig, als es dort um rechtsstärkende oder rechtsmehrende materielle Wirkungen (Übertragbarkeit/Vererblichkeit des grundsätzlich höchstpersönlichen Schmerzensgeldanspruchs) ging, die an den Eintritt der Rechtshängigkeit knüpften. Dass bezüglich derartiger Wirkungen auch heute die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO nicht eingreift, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Zöller-Greger, 22. Aufl., § 270 Rdn. 12). Der Geschiedenenunterhaltsanspruch besteht aber unabhängig von der Rechtshängigkeit und kann jederzeit geltend gemacht werden; lediglich hinsichtlich der Vergangenheit muss der Unterhaltsgläubiger berücksichtigen, dass er für einen mehr als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden kann. Insoweit kommt hier der Rechtshängigkeit ausschließlich rechtswahrende Wirkung zu. Für eine derartige Frist greift aber § 270 Abs. 3 ZPO zugunsten des Gläubigers ein.
Ende der Entscheidung
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