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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 1 WF 113/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 252 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. L.
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10. Mai 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem hiermit festgesetzten Wert von bis zu 300 €.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist unzulässig.
Auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nur statt, soweit dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder soweit ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. § 628 Abs. 1 ZPO sieht die Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ausdrücklich erfolgt oder abgelehnt wird, nicht vor. Da diese Entscheidung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch von Amts wegen zu erfolgen hat und keinen Antrag einer Partei erfordert, ein ausdrücklich gestellter Antrag mithin nur Anregung sein kann, liegt auch keine Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs im Sinne von § 567 Abs. 1 ZPO vor. Dies entspricht - soweit ersichtlich - der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1121; FamRZ 1978, 123; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 98; zuletzt noch OLG Hamm, FamRZ 2002, 333; je m.w.N.).
Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, wo die Ablehnung der Abtrennung zu einem Verfahrensstillstand führe, sei wegen der mittelbar herbeigeführten Aussetzungswirkung ein Rechtsmittel entsprechend § 252 ZPO zulässig, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat den Verbund der Entscheidungen über Scheidungsantrag und Folgesache "Versorgungsausgleich" gewollt; dementsprechend kann die einheitliche Entscheidung regelmäßig erst ergehen, wenn alle Teilentscheidungen entscheidungsreif sind. Damit sind Entscheidungsverzögerungen für die eine oder andere Teilentscheidung gesetzlich vorgesehen und grundsätzlich hinzunehmen. Soweit sich die Möglichkeit der gleichzeitigen Entscheidung außergewöhnlich verzögert, sieht § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO eine Ausnahmemöglichkeit von der gleichzeitigen Entscheidung vor, ohne indes für die stattgebende oder ablehnende Entscheidung eine Beschwerdemöglichkeit vorzusehen, sei es auch durch Verweis auf § 252 ZPO. Hat aber die außergewöhnliche Verzögerung der Verbundentscheidung und damit in der Regel auch die mittelbar eintretende Aussetzungswirkung eine besondere gesetzliche Regelung ohne Rechtsmittelmöglichkeit gefunden, kann für den Regelfall eben nicht auf die entsprechende Anwendung der allgemeinen Regelung des § 252 ZPO zurückgegriffen werden (so im Ergebnis auch OLG Hamm und OLG Karlsruhe, aaO; aA OLG Naumburg, FamRZ 2002, 331).
Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung anzuschließen, dass in Fällen der Ablehnung der Abtrennung des Versorgungsausgleichs wegen der unter Umständen erheblichen Auswirkungen auf den scheidungswilligen Ehepartner und wegen des Gebots der gleichwertigen Rechtsgewährung die außerordentliche Beschwerde gegeben ist (so OLG Karlsruhe, aaO). Die außerordentlich Beschwerde betrifft Fälle, in denen Entscheidungen dieser Art, dieses Inhalts oder dieses Gerichts jeder Grundlage entbehren, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind, d.h. Fälle richterlicher Willkür. Letztere kann beim Aufrechterhalten der gesetzlichen Ausgangslage der Verbundentscheidung schon kaum angenommen werden. Dementsprechend greift die außerordentliche Beschwerde auch nicht bei Verfahrensfehlern, mögen sie auch schwer sein, oder einer von der herrschenden Ansicht abweichenden Rechtsauffassung oder Ermessensfehlern unterhalb des Ermessensmissbrauchs. Letzterer kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Amtsrichter allenfalls die "außergewöhnliche Verzögerung" abweichend von einer überwiegenden Auffassung verneint hat. Im übrigen muss auch der erkennbare Wille des Gesetzgebers berücksichtigt werden. Schon im Rahmen des KindRG hat er in Kenntnis des seit Jahren bestehenden erheblichen Streits um die Anfechtbarkeit der Ablehnung der Abtrennung einer Folgesache nur für die Folgesachen "elterliche Sorge, Umgang mit einem Kind und Herausgabe eines Kindes" mit § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Antragsrecht auf Abtrennung und damit auch im Falle der Ablehnung ein Beschwerderecht nach § 567 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Auch im Rahmen des umfassenden Zivilprozessreformgesetzes hat der Gesetzgeber den Entscheidungsverbund von Ehescheidung und Versorgungsausgleich als Regel beibehalten und davon abgesehen, einen Anspruch auf Auflösung des Verbundverfahrens und damit eine Beschwerdemöglichkeit gegen die ablehnende Entscheidung vorzusehen. Dieser Wille des Gesetzgebers ist zu respektieren und kann nicht durch die Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde und damit regelmäßig auch die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Sache auf pflichtgemäßen Ermessensgebrauch konterkariert werden (so im Ergebnis auch OLG Hamm, FamRZ 2002, 333,334). In derartigen Fällen bleibt allenfalls die Möglichkeit der Gegenvorstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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