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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.12.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 1018/99
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit des Verurteilten steht der Umstand, dass der die neue Straftat aburteilende Tatrichter wiederum Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat, dann nicht entgegen, wenn die erneute Strafaussetzung der Überzeugungskraft entbehrt, nicht nachvollziehbar ist oder das Gericht bei seiner Beurteilung erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 20.12.1999 - 1 Ws 1018/99 -


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 1018/99 205 VRs 6402/93 StA Krefeld

In der Strafvollstreckungssache

gegen

aus D

dort geboren am 16. Mai 1952,

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht H und S am 20. Dezember 1999 auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 5. November 1999 -33 StVK 102/98 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als Unbegründet auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

Gründe:

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Insbesondere steht einem Widerruf der Strafaussetzung nicht entgegen, daß das Amtsgericht Düsseldorf die gegen den Verurteilten wegen seiner neuerlichen Straftaten verhängte Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Amtsgericht hat ausgeführt, es habe in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, daß die Besserungsbemühungen des Verurteilten ernst und zur Zeit jedenfalls erfolgreich seien, so daß ihm die Chance gegeben werde, sich in Zukunft durch ein straffreies Leben zu bewähren.

Zwar ist es für das Gericht, das über den Widerruf zu entscheiden hat, naheliegend und im allgemeinen wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts auch geboten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschließen (BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Köln StV 1993, 429; OLG Düsseldorf -3. Strafsenat - StV 1994, 198). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die erneute Strafaussetzung der Überzeugungskraft entbehrt, nicht nachvollziehbar ist oder wenn das Gericht bei seiner Beurteilung erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen und wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (BVerfG NStZ 1987, 118; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf aaO). Das ist hier der Fall.

Das Amtsgericht hat bei der Entscheidung über die Strafaussetzung nicht berücksichtigt, daß der Verurteilte die neuerlichen Straftaten während des Laufes einer Bewährungsfrist begangen hat. Auch hat es dem Verurteilten keine nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Sozialprognose gestellt, sondern nur den Eindruck gewonnen, daß er ernsthaft um Besserung bemüht ist und ihm deshalb eine "Chance" gegeben.

Dem Widerruf der Strafaussetzung stehen diese Erwägungen nicht entgegen.



Ende der Entscheidung

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