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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 115/00
Rechtsgebiete: StrEG
Vorschriften:
StrEG § 5 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
1 Ws 115/00 111 Js 69/98 StA Düsseldorf
In der Strafsache
wegen Verdachts des versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem Urteil vom 23. Dezember 1998 getroffene Anordnung der VII. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Düsseldorf, daß "dem Angeklagten für die in der Zeit vom 10.02.1998 bis zum 23.12.1998 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse zusteht", nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des früheren Angeklagten am
28. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Der - frühere - Angeklagte ist für die in der Zeit vom 10. Februar 1998 bis zum 23. Dezember 1998 vollzogene Polizei- und Untersuchungshaft nicht aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der - frühere - Angeklagte.
Gründe:
Durch insoweit rechtskräftiges Urteil vom 23. Dezember 1998 hat das Landgericht den - früheren - Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Zugleich hat es angeordnet, daß dieser für die vorbezeichnete Polizei- und Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht lediglich darauf hingewiesen, daß diese auf § 2 Abs. 1 StrEG beruhe.
Gegen diese Entscheidung über die Zuerkennung einer Entschädigung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 3. Februar 2000 an den Senat u.a. wie folgt Stellung genommen:
"Die Entscheidung der Strafkammer über die Bewilligung einer Entschädigung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht begründet worden ist. Insoweit enthält das Urteil der Strafkammer vom 23. Dezember 1998 neben der Anordnung der Entschädigung lediglich die Feststellung, dass die Entscheidung über die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft auf § 2 Abs. 1 StrEG beruhe. Erwägungen, ob diesem Entschädigungsanspruch ein Ausschließungsgrund nach § 5 StrEG oder ein Versagensgrund nach § 6 StrEG entgegenstehen könnte, fehlen. Dies lässt befürchten, dass sich das Gericht der Möglichkeit, die Entschädigung zu versagen, nicht bewusst war. Jedenfalls aber ist dem Senat eine Überprüfung dahingehend, was das erkennende Gericht bewogen haben könnte, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, nicht möglich.
Gleichwohl bedarf es nicht der Rückverweisung der Sache. Für den Senat findet sich aufgrund des Akteninhaltes eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Er kann daher eine eigene Entscheidung treffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 1997, 2 Ws 400-401/97, Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung (4. Aufl. 1997, vor §§ 8 bis 9 Rdnr. 10).
1.
Die diesbezügliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen ist, weil der frühere Angeklagte seine Inhaftierung grob fahrlässig verursacht hat.
a)
Bei der Beurteilung, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen ist, ist nicht auf das Ergebnis der zum Freispruch führenden Hauptverhandlung abzustellen, sondern allein darauf, wie sich der Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zu der Zeit darstellte, als die Maßnahme angeordnet wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1986 - 1 Ws 390/86; NStZ 89, 232; NJW 1992, 326; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 44. Aufl. 1999, Rdnr. 10 zu § 5 StrEG m.w.N.).
b)
Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Freigesprochene die gegen ihn gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme verursacht oder mitverursacht hat, ist jegliches grob fahrlässiges Verschulden im Sinne der zivilrechtlich zu beurteilenden Zurechenbarkeit des eigenen Verhaltens zu berücksichtigen, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme geführt hat. Unerheblich ist dabei, ob das ursächliche Verhalten in der vorgeworfenen Tat selbst oder zeitlich vor ihr lag oder ihr erst nachfolgte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 1984, 1 Ws 507/84). Weiterhin ist bei der Prüfung der Frage, ob Fahrlässigkeit oder gegebenenfalls grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nicht auf die Person des Beschuldigten und seine Fähigkeiten, sondern auf objektive Maßstäbe abzustellen. In diesem Sinne handelt der Beschuldigte grob fahrlässig dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht lässt, d.h. die Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in gleiche Lage ohne weiteres aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu bewähren (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1978, 1017; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 9 m.w.N.).
2.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dem Freigesprochenen vorliegend eine Entschädigung für die erlittene Polizeiund Untersuchungshaft nicht zuerkannt werden. Die maßgebliche Ursache dafür, dass er festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, hat er selbst gesetzt.
a)
Nach den gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO auch für das Beschwerdegericht bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1918 ist davon auszugehen, dass der frühere Angeklagte am Abend des 6. Februar 1998 mit einem sogenannten Butterfly-Messer in die linke Körperseite des geschädigten Zeugen A S stach, wodurch dieser lebensgefährliche Stichverletzungen am linken Lungenflügel erlitt. Dem Stich war eine teilweise tätlich geführte Auseinandersetzung zwischen dem früheren Angeklagten, dem Opfer und weiteren Personen vorausgegangen. Obwohl das erkennende Gericht die Einlassung des früheren Angeklagten zum Tatgeschehen als unglaubhaft bewertet hat, konnte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass der Messerstich als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt war.
b)
Dem Ermittlungsvorgang ist ferner zu entnehmen, dass der frühere Angeklagte nach der Tat flüchtete. Das von ihm benutzte Messer warf er seiner Einlassung zufolge fort. Nach seiner Festnahme stellte er zunächst in Abrede, am Tattag in Düsseldorf gewesen zu sein. Sodann schilderte er das Geschehen und die Art seiner Beteiligung derart wenig nachvollziehbar und lebensfremd, dass auch das erkennende Gericht seiner Einlassung keinen Glauben schenkte.
c)
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der in einer - zu seinen Gunsten nicht ausschließbaren - Notwehrsituation mit einem Messer auf einen Anderen einsticht und diesen lebensgefährlich verletzt, sich der Gefahr aussetzt, wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zur Verantwortung gezogen und bestraft zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 1987, 1 Ws 595/87). Die sich aus diesem Verhalten ergebende Gefahr von Strafverfolgungsmaßnahmen hätte dem früheren Angeklagten, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen Ausländer aus einem fremden Kulturkreis handelte, bei geringem Nachdenken nicht verborgen bleiben können.
Insbesondere hätte ihm klar sein müssen, dass sein vorstehend geschildertes Verhalten nach der Tat den Verdacht eines strafrechtlich zu ahnenden Tötungsdeliktes verstärken und seine Inhaftierung zur Folge haben könnte. Weil er dennoch nichts unternahm, um den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften, sondern sein gesamtes Verhalten im Gegensatz dazu geeignet war, den Tatverdacht zu verstärken, hat er die gegen ihn vollzogene Polizei- und Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht."
Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 16. Februar 2000 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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