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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 434/00
Rechtsgebiete: StPO, UVollzO, StVollzG


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3
UVollzO Nr. 28
StVollzG § 28 Abs. 1
Es ist dem die Briefkontrolle ausübenden Richter aus hygienischen Gründen nicht zuzumuten, von dem Untersuchungsgefangenen zur Kotrolle vorgelegte Briefe inhaltlich zu überprüfen, wenn sie - insbesondere auf den beschriebenen Seiten großflächig mit - inzwischen eingetrocknetem - Blut (oder einer anderen rötlich-braunen Flüssigkeit) beschmiert sind. Solche Briefe sind von der Beförderung auszuschließen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 434/00 231 Js 1373/97 und 311 Js 51/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht So und die Richter am Oberlandesgericht S und B auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Vorsitzenden der XX. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2000 in der Fassung des Beschlusses vom 21. Juni 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am

31. August 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Die Vorsitzende der Strafkammer, bei der das Strafverfahren anhängig ist, hat zwei Briefe des Angeklagten angehalten, weil "in beiden verschmutzter Inhalt (sei) und deshalb die Briefe weder gelesen noch weitertransportiert" würden, und angeordnet, daß sie zur persönlichen Habe des Angeklagten zu nehmen seien. Dagegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt.

II.

Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Die Strafkammervorsitzende hat die beiden Briefe zu Recht nach § 119 Abs. 3 StPO angehalten.

1.

Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Zu den danach zulässigen Maßnahmen, die nach Anklageerhebung der Vorsitzende gemäß §§ 119 Abs. 6 Satz 1, 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein anordnet, zählt auch die Kontrolle und gegebenenfalls das Anhalten von Briefen. Insoweit werden die betroffenen Grundrechte des Untersuchungsgefangenen durch § 119 Abs. 3 StPO in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NJW 1997, 185 m. w. N.).

2.

Das Recht des Untersuchungsgefangenen, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen (s. § 28 Abs. 1 StVollzG und die inhaltsgleiche Verwaltungsvorschrift in Nr. 28 UVollzO), steht demnach unter dem Vorbehalt der Briefkontrolle durch den Richter. Hier hat der Angeklagte die Kontrolle praktisch vereitelt. Die angehaltenen Briefe (je ein Blatt) sind auf der beschriebenen Seite jeweils großflächig mit einer rötlich-braunen Flüssigkeit beschmiert, bei der es sich augenscheinlich um getrocknetes Blut handelt. Die inhaltliche Kontrolle solcher Briefe ist schon aus hygienischen Gründen unzumutbar und damit ausgeschlossen; auf den weiteren Umstand, daß der Anblick ekelerregend ist, kommt es nicht mehr an.

3.

Die Angriffe des Angeklagten gegen die Anhalteentscheidung betreffen den gedanklichen Inhalt der angehaltenen Briefe. Damit liegen sie neben der Sache. Die Briefe sind nicht wegen ihres gedanklichen Inhalts, sondern allein wegen der Verschmutzungen angehalten worden.

4.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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