Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 874/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 111g | |
StPO § 111c | |
StPO § 94 Abs. 1 |
Die Regelung des § 111 g StPO über die vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des durch die Straftat Verletzten betrifft lediglich nicht der Einziehung unterliegende Gegenstände, die nach § 111 c StPO beschlagnahmt, d.h. förmlich sichergestellt und in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind. Eine nur formlose Sicherstellung, die § 94 Abs. 1 StPO für Beweismittel zuläßt, genügt insoweit nicht.
OLG Düsseldorf Beschluß 22.11.1999 - 1 Ws 874/99 - 28 Js 324/99 StA Düsseldorf
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und S. auf die sofortige Beschwerde des Verletzten Dr. Dr. M. aus B. gegen den Beschluß der XX. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 1999 - XX 20/99 -, durch den sein Antrag auf Arrestvollziehung hinsichtlich des Pfändungsbeschlusses II des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1999 - 9 O 231/99 - abgelehnt worden ist, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 22. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Regelung des § 111 g StPO betrifft lediglich nicht der Einziehung unterliegende Gegenstände, die nach § 111 c StPO beschlagnahmt, d.h. förmlich sichergestellt und in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind. Eine lediglich formlose Sicherstellung, die § 94 Abs. 1 StPO für Beweismittel zuläßt, genügt insoweit nicht (vgl. KK - Nack, StPO, 4. Aufl., § 111 c Rdnr. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 111 c Rdnr. 1 und § 111 g Rdnr. 1 und 2).
Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Beschwerdeführer weiterhin seinen Antrag, die Arrestvollziehung hinsichtlich des Pfändungsbeschlusses II des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1999 - 9 O 231/99 -, betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Diamanten, zuzulassen. Aufgrund seines eigenen Vorbringens steht indessen fest, daß der von ihm zu Eigentum erworbene Diamant nicht beschlagnahmt worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ihn im Zuge des Ermittlungsverfahrens von sich aus als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 StPO) zur Begutachtung und Bewertung zur Verfügung gestellt. Mangels einer Beschlagnahme kommt die beantragte Arrestvollziehung deshalb nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.