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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 874/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 111g | |
StPO § 111c | |
StPO § 94 Abs. 1 |
Die Regelung des § 111 g StPO über die vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des durch die Straftat Verletzten betrifft lediglich nicht der Einziehung unterliegende Gegenstände, die nach § 111 c StPO beschlagnahmt, d.h. förmlich sichergestellt und in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind. Eine nur formlose Sicherstellung, die § 94 Abs. 1 StPO für Beweismittel zuläßt, genügt insoweit nicht.
OLG Düsseldorf Beschluß 22.11.1999 - 1 Ws 874/99 - 28 Js 324/99 StA Düsseldorf
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und S. auf die sofortige Beschwerde des Verletzten Dr. Dr. M. aus B. gegen den Beschluß der XX. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 1999 - XX 20/99 -, durch den sein Antrag auf Arrestvollziehung hinsichtlich des Pfändungsbeschlusses II des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1999 - 9 O 231/99 - abgelehnt worden ist, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 22. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Regelung des § 111 g StPO betrifft lediglich nicht der Einziehung unterliegende Gegenstände, die nach § 111 c StPO beschlagnahmt, d.h. förmlich sichergestellt und in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind. Eine lediglich formlose Sicherstellung, die § 94 Abs. 1 StPO für Beweismittel zuläßt, genügt insoweit nicht (vgl. KK - Nack, StPO, 4. Aufl., § 111 c Rdnr. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 111 c Rdnr. 1 und § 111 g Rdnr. 1 und 2).
Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Beschwerdeführer weiterhin seinen Antrag, die Arrestvollziehung hinsichtlich des Pfändungsbeschlusses II des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1999 - 9 O 231/99 -, betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Diamanten, zuzulassen. Aufgrund seines eigenen Vorbringens steht indessen fest, daß der von ihm zu Eigentum erworbene Diamant nicht beschlagnahmt worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ihn im Zuge des Ermittlungsverfahrens von sich aus als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 StPO) zur Begutachtung und Bewertung zur Verfügung gestellt. Mangels einer Beschlagnahme kommt die beantragte Arrestvollziehung deshalb nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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