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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 907/99
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 184 | |
StPO § 312 ff |
Ergibt sich aus dem in fremder Sprache abgefaßten Schreiben des ausländischen Angeklagten durch einen darin enthaltenen Hinweis in deutscher Sprache zweifelsfrei, daß die Eingabe das Rechtsmittel der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil sein soll, so stellt das Schreiben eine formgerecht eingelegte Berufung dar, die zulässig ist, sofern die Eingabe rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Daß der übrige Inhalt des Schreibens nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, schadet in diesem Fall nicht.
OLG Düsseldorf Beschluß 02.11.1999 - 1 Ws 907/99 - 411 Js 265/99 StA Düsseldorf
wegen versuchten Diebstahls
hat der 1. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht Heidemann, Schimmann und Stüttgen auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 1999 - XXVI - 129/99 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 2. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte ist Algerier und befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht hat ihn in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 1999 zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt. Am 29. Juni 1999 ist beim Amtsgericht ein handschriftliches Schreiben eingegangen, das in französischer Sprache abgefaßt ist und die Überschrift "deMAND de CASASION (beROFUN)" trägt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in deutscher Sprache eingelegt worden sei. Die dagegen gerichtete, gemäß § 322 Abs. 2 StPO zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Zwar ist richtig, daß gemäß § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist und deshalb auch Rechtsmittelschriften in deutscher Sprache eingereicht werden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. August 1999 - 1 Ws 371/99 m. w. N.). Da die Berufung aber nicht begründet werden muß, genügt zu ihrer Einlegung jede schriftliche Eingabe, die vor Ablauf der Wochenfrist des § 314 Abs. 1 StPO eingeht und in deutscher Sprache zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Aussteller dieses Rechtsmittel einlegen will. Das ist hier der Fall. Der Eingang binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils, die (korrekte) Angabe des Aktenzeichens der Sache sowie der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort) des Angeklagten im Kopf des Schreibens und der Klammerzusatz "(beROFUN)" lassen keinen Zweifel daran, daß die Eingabe von dem Angeklagten stammt und er gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hat.
Ende der Entscheidung
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