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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 10 WF 12/01
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 | |
KostO § 32 | |
KostO § 14 Abs. 3 | |
KostO § 137 Nr. 6 | |
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 | |
KostO § 14 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
10 WF 12/01 3 F 167/00 AG R
In der Kostensache
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lua sowie der Richter am Oberlandesgericht Geldmacher und Wendel
am 5. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 18. Mai 2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldner wird der Kostenansatz des Amtsgerichts R vom 14. Februar 2001 (Kassenzeichen:) insoweit aufgehoben, als mit ihm Sachverständigenauslagen in Höhe von DM 8.688,77 berechnet worden sind.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
In dem Haushalt der Kostenschuldner lebt das im Jahre 1994 geborene Kind M, dessen Eltern, den Eheleuten J, die elterliche Sorge durch das Amtsgericht R entzogen worden ist. Die elterliche Sorge ist auf den Bürgermeister der Stadt R - Jugendamt - übertragen worden.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. November 2000 haben die leiblichen Eltern beantragt, die elterliche Sorge wieder auf sie zu übertragen und den Kostenschuldnern aufzugeben, dass Kind M an sie herauszugeben.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat das Amtsgericht den leiblichen Eltern die elterliche Sorge für M mit Ausnahme mehrerer im einzelnen näher bezeichneter Wirkungskreise, unter anderem des Aufenthaltsbestimmungsrechts, übertragen. Der Herausgabeantrag der leiblichen Eltern ist zurückgewiesen worden. In der Entscheidungsformel heißt es u.a., dass die Kostenschuldner und die leiblichen Eltern die Gerichtskosten und die gerichtlichen Auslagen des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. R Bezug genommen worden, das am 14. September 2000 in dem Verfahren F AG R eingegangen ist. Gegenstand jenes Verfahrens war ein Antrag der leiblichen Eltern auf Einräumung eines im einzelnen näher bezeichneten Umgangsrechtes mit dem Kind M. Mit Verfügung vom 30. Juli 1999 hat die zuständige Amtsrichterin in dem Verfahren F die Aktenversendung an den Sachverständigen angeordnet mit der Bitte, ein Gutachten u.a. dazu zu erstatten, ob es dem Wohl des Kindes M entspricht, Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern über die bisher durchgeführten Kontakte hinaus zu intensivieren. Der Sachverständige R hat für sein Gutachten eine Entschädigung in Höhe von DM 17.377,55 berechnet.
In den Gründen des Beschlusses vom 10. Januar 2001 ist u.a. ausgeführt worden, es entspreche der Billigkeit, nicht nur die Kindeseltern, sondern auch die Kostenschuldner an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Ferner hat das Amtsgericht festgestellt, dass zu den gerichtlichen Auslagen "zur Hälfte die Kosten des Gutachtens R aus dem Verfahren "F gehören", weil das Gericht seine Entscheidung in dieser Sache auch auf das genannte Gutachten gestützt habe.
Mit Kostenansatz vom 14. Februar 2000 hat das Amtsgericht eine Gebühr gemäß §§ 32, 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von DM 80,00 und Sachverständigenauslagen in Höhe von DM 8.688,77 berechnet und bestimmt, dass die Kostenschuldner von dem Gesamtbetrag von DM 8.768,77 die Hälfte, nämlich DM 4.384,38, zu zahlen haben. In dem Kostenansatz ist der Kostenschuldner D im Gegensatz zu seiner Ehefrau A namentlich genannt; nur er hat eine Kostenrechnung erhalten.
Gegen diesen Kostenansatz haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die berechnete Entschädigung des Sachverständigen R sei zu hoch.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihrem Rechtsmittel, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Kostengläubigerin hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen.
II.
1.)
Das Rechtsmittel der Kostenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO als Beschwerde zulässig. Entgegen der Auffassung der Kostengläubigerin ist auch die Kostenschuldnerin A beschwerde- und erinnerungsbefugt. Im Falle der Gesamtschuldnerhaftung ist jeder einzelne Gesamtschuldner erinnerungs- und beschwerdeberechtigt, auch wenn er keine Kostenrechnung erhalten hat; dies gilt selbst dann, wenn er in der einem anderen Kostengesamtschuldner zugegangenen Kostenrechnung nicht als Schuldner aufgeführt ist (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand 2000, § 14 Rdn. 9 m.w.N.). Der abweichenden Auffassung, wonach lediglich der konkret in Anspruch genommene Gesamtschuldner erinnerungsbefugt ist, (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 46) folgt der Senat nicht.
2.)
Die Beschwerde der Kostenschuldner hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. Mai 2001 und zur teilweisen Aufhebung des Kostenansatzes des Amtsgerichts vom 14. Februar 2001. Soweit in diesem Kostenansatz Sachverständigenauslagen in Höhe von DM 8.688,77 berechnet worden sind, war er aufzuheben. Die Berechnung dieses Betrages ist zu Unrecht erfolgt; im vorliegenden Verfahren sind keine Auslagen für die Tätigkeit des Sachverständigen R zu erheben.
Gemäß § 137 Nr. 6 KostO werden nach dem ZSEG zu zahlende Beträge als Auslagen erhoben. Voraussetzung ist insoweit, dass ein bestimmter Betrag für einen Sachverständigen tatsächlich verauslagt worden ist. Die Auslagen müssen gerade aus Anlass des konkreten Einzelfalles, für den der Kostenansatz erstellt wird, angefallen sein (vgl. Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl. 1995, "Auslagen"). Es können mithin lediglich diejenigen Auslagen berechnet werden, die in der konkreten Angelegenheit angefallen sind. Daran fehlt es vorliegend.
Die dem Sachverständigen R gewährte Entschädigung angefallen. In diesem Verfahren ist der Sachverständige nicht beauftragt worden. Er hat vielmehr lediglich in dem Verfahren F AG R ein Gutachten erstattet; in jenem Verfahren ist ihm aufgrund der Verfügung der Amtsrichterin vom 30. Juli 1999 die Akte mit der Bitte um Erstattung eines Gutachtens übersandt worden. Mit Anschreiben vom 12. September 2000 hat der Sachverständige sein Gutachten zu der Akte F AG R übersandt.
Das vorliegende Verfahren, dessen Gegenstand die Anträge der leiblichen Eltern waren, die elterliche Sorge für M auf sie zu übertragen und den Kostenschuldnern aufzugeben, dass Kind an sie herauszugeben, ist erst durch die Antragsschrift der Verfahrensbevollmächtigten der leiblichen Eltern vom 14. November 2000 eingeleitet worden. Zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns war das Gutachten des Sachverständigen R in dem o.a. Verfahren bereits fertiggestellt.
Allein der Umstand, dass das Amtsgericht das Gutachten im vorliegenden Verfahren verwertet und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Entschädigung des Sachverständigen R nicht um Auslagen des vorliegenden Verfahrens handelt.
Die Feststellung des Amtsgerichts - Familiengerichts - in dem Beschluss vom 10. Januar 2001, dass zu den gerichtlichen Auslagen zur Hälfte die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R aus dem Verfahren F AG R gehören, ist im vorliegenden Kostenansatzverfahren nicht bindend. Eine Bindungswirkung kommt möglicherweise - was hier indessen keiner abschließenden Entscheidung bedarf - hinsichtlich der Anordnung in Betracht, dass die leiblichen Eltern und die Kostenschuldner jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen haben. Der Richter kann allenfalls für das Kostenansatzverfahren bindend bestimmen, wer Kostenschuldner ist, also welcher Beteiligte grundsätzlich Kosten zu tragen hat. Er kann indessen nicht mit Bindungswirkung anordnen, welche Auslagen zu erheben sind. Für eine derartige Anordnung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Prüfung der Erhebung von Auslagen obliegt vielmehr dem Kostenbeamten und gegebenenfalls dem Rechtsmittelgericht.
3.)
Da der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 14. Februar 2001 insoweit aufgehoben worden ist, als mit ihm Sachverständigenauslagen in Höhe von DM 8.688,77 berechnet worden sind, verbleibt es lediglich bei der Berechnung der Gebühr gemäß §§ 32, 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von DM 80,00. Gegen diese Berechnung haben sich die Kostenschuldner, die insoweit die Hälfte in Höhe von DM 40,00 zu tragen haben, nicht gewandt.
4.)
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
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