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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 22 U 83/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 433 | |
BGB § 284 | |
BGB § 294 | |
BGB § 320 | |
BGB § 326 |
Wenn der Kaufpreis eines gebrauchten Pkw teilweise durch Inzahlunggabe eines anderen Kfz erbracht werden soll, welches dem Verkäufer bereits übergeben worden ist, kommt dieser durch eine Aufforderung des Käufers, den gekauften Pkw zu übergeben und zu übereignen, nicht in Verzug, sofern der Käufer nicht gleichzeitig den Kfz-Brief des in Zahlung gegebenen Wagens in Annahmeverzug begründender Weise anbietet.
rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine Revision - VIII ZR 29/00 - am 7.6.2000 zurückgenommen hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
22 U 83/99 17 O 471/98 (Landgericht Wuppertal)
verkündet am 17.12.1999
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.04.1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse auf dem Boden der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Oldtimer Automobils Daimler Benz 300 SL Roadster, Baujahr 1962 (nachf. Pkw DB 300). Mit Vertrag vom 10.10.1997 (Bl. 48 GA) beauftragte der Kläger die Firma Autohaus M GmbH in R (nachf. Fa. M), den Pkw in seinem Namen und für seine Rechnung zu verkaufen. Durch Vermittlung der Fa. M kaufte der Beklagte den Pkw zu einem Kaufpreis von 495.0OO DM (Vertrag vom 16.11.1997 = Bl. 12 GA). Ein Kaufpreisteil von 120.000 DM sollte durch Inzahlungnahme eines Mercedes CL 500 (=Fahrzeugtyp 140C; nachf. Pkw DB 500) erbracht werden. Weiter ist dort bestimmt
"Der Mercedes 500 CL versteht sich als Akontozahlung für den Mercedes 300 SL. Restzahlung bis spätestens Mitte Februar 1998.
Das Fahrzeug bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Der Fahrzeugbrief bleibt solange ebenfalls im Besitz des Verkäufers oder einer von ihm beauftragten Person."
Im Kfz-Brief zum Pkw DB 500 (Bl. 24, 25 BA) war eine Firma B Grundstücks-Handels AG (nachf. Fa. B ) eingetragen. Diese wiederum hatte den Wagen von dritter Seite geleast.
Unter dem 16.11.1997 kam ein weiterer Vertrag über den Pkw DB 500 zustande, welcher die Fa. M als Käuferin und die Fa. B als Verkäuferin ausweist (Bl. 8 BA). In einem ebenfalls unter dem Datum des 16.11.1997 verfaßten, von dem Beklagten und der Fa. M unterzeichneten, als "Übernahmeprotokoll" bezeichneten Schriftstück (Bl. 6 BA) ist vereinbart, daß der Beklagte den Pkw DB 300 von der Fa. M für 495.000 DM kauft, die Fa. M den Pkw DB 500 für 120.000 DM in Zahlung nimmt und die Restzahlung bis zum 28.02.1998 erfolgt. Weiter heißt es dort u.a.:
"Die Kraftfahrzeugpapiere für das Mercedes 140 C Cpé werden der Fa. M bis Ende Januar 1998 zugesandt. Dieser Wagen bleibt bis zur endgültigen Abwicklung auf Firma B zugelassen und wird von der Fa. M gefahren ...
Die Fa. M veräußerte in der Folgezeit den Pkw DB 500, wovon sie dem Beklagten mit Schreiben vom 17.12.1997 Mitteilung machte (Bl. 95 GA). Mit Schreiben vom 29.12.1997 bestätigte der Beklagte gegenüber der Fa. M bis zum 31.01.1998 den Leasingvertrag bezüglich des Pkw DB 500 "abzulösen" und die Fahrzeugpapiere zu übersenden (Bl. 11 BA). Da die Fahrzeugpapiere nicht zum zugesagten Zeitpunkt eingingen, erhob die Fa. M vor dem Landgericht Wuppertal im Urkundenprozeß Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs (Landgericht Wuppertal, 17 O 60/98).
Nach Abschluß des Vertrags vom 16.11.1997 entstanden zwischen dem Kläger und der Fa. M Differenzen über die Höhe der an die Fa. M abzuführenden Provision. Der Kläger hielt deswegen zunächst die Fahrzeugpapiere zu dem Pkw DB 300 zurück. Im Februar 1998 bot der Beklagte dem Kläger schriftlich an, den Pkw DB 300 unter Umgehung der Fa. M für 445.000 DM zu erwerben (undatiertes, beim Kläger am 11.02.1998 eingegangenes Schreiben=Bl. 18 f. GA, Schreiben vom 27.02.1998=Bl. 21 f. GA). Wie es dazu kam, ist streitig. Der Kläger nahm das Angebot nicht an.
Mit Schreiben vom 17.02.1998 forderte der Beklagte die Fa. M auf, den Pkw DB 300 zur Abholung bereitzustellen (Bl. 23 GA); mit Schreiben vom 20.02.1998 setzte er der Fa. M "eine letzte Nachfrist" von 14 Tagen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kfz nach Fristablauf ablehne (Bl. 24 GA). Der anwaltliche Vertreter der Fa. M, Rechtsanwalt von Sch in H antwortete mit Schreiben vom 04.03.1998, das Kfz stehe nach Zahlung und Briefeingang jederzeit zur Verfügung, die Aushändigung der Fahrzeugpapiere erfolge über sein Anwaltsbüro Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 375.000 DM auf eines der im Schreiben bezeichneten Konten oder an sein Anwaltsbüro sowie Aushändigung des Kfz-Briefs zu dem Pkw DB 500(Bl. 25/26 GA). Am späten Nachmittag des 06.03.1998 erschien der Beklagte im Büro des Rechtsanwalts von Sch. Der Beklagte legte den Kfz-Brief zu dem Pkw DB 500 sowie einen von der Landeszentralbank Nordrhein-Westfalen bestätigten Scheck über 375.000 DM (Bl. 54/56 GA) vor und verlangte die Herausgabe des Kfz-Briefs zu dem Pkw DB 300. Der Beklagte erhielt den Kfz-Brief, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Klägers befand, nicht ausgehändigt, woraufhin er mit Schreiben vom 07.03.1998 (Bl. 61 f., 64 f. GA) gegenüber dem Kläger und der Fa. M den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Mit Schreiben vom 09.03.1998 (Bl. 68/69 GA) kündigte die Fa. M dem Beklagten an, einer ihrer Mitarbeiter werde an diesem Tag die Kanzlei der vom Beklagten beauftragten Anwaltssozietät Dr. F und Dr. H, R aufsuchen und den Kfz-Brief zum Pkw DB 300 Zug um Zug gegen Herausgabe des bankbestätigten Schecks und des Kfz-Briefs zum Pkw DB 500 überreichen. Am 09.03.1998 erschien ein Mitarbeiter der Fa. M in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwälte L, B, B in B) und verlangte die Herausgabe des Kfz-Briefs. Hierzu kam es nicht, da sich der Brief noch auf dem Postweg zu den Rechtsanwälten L pp. befand. Sodann begab sich der Mitarbeiter der Fa. M zur Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. F und Dr. H, übergab 120.000 DM und erhielt dafür den Kfz-Brief zu dem Pkw DB 500 ausgehändigt. Die Fa. M erklärte daraufhin den vor dem Landgericht Wuppertal (17 O 60/98) geführten Rechtsstreit für erledigt (Bl. 19 BA); das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 30.04.1998 rechtskräftig ab (Bl. 33 BA).
Mit Schreiben vom 10.03.1998 (Bl. 71,72 GA) erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger und der Fa. M erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rücktritte seien unwirksam, da er sich nicht im Verzug befunden habe. Ihm habe die Einrede des nichterfüllten Vertrags zugestanden. Er habe sich auch nicht im Annahmeverzug befunden, da der Beklagte die ihm obliegende Leistung nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 294 ff. BGB angeboten habe.
Der Beklagte könne auch deshalb keine Rechte aus § 326 BGB herleiten, weil er sich nicht vertragstreu verhalten habe. Er habe, so hat der Kläger behauptet, nur nach einem Vorwand gesucht, den Kaufvertrag platzen zu lassen, um sodann unter Umgehung der Fa. M den Pkw DB 300 für einen um 50.000 DM niedrigeren Kaufpreis zu erwerben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug Pkw DB 300 SL Roadster, Fahrgestell-Nr. 19 804 210 002 908 abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis von 495.000 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 09.07.1998 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, er sei wirksam von dem Kaufvertrag vom 16.11.1997 zurückgetreten. Er habe den Kläger mit Schreiben vom 17.02.1998 in Verzug gesetzt. Der Anspruch auf Übergabe des Pkw DB 300 sei bereits mit Vertragsunterzeichnung fällig gewesen. Die Gegenleistung habe er nicht anbieten müssen. Diese sei erst am 28.02.1998 fällig geworden. Überdies sei die am 09.03.1998 erfolgte Zahlung von 120.000 DM als Rücktrittserklärung des Klägers aufzufassen.
Er hat behauptet, er habe nicht die Absicht gehabt, den Vertrag vom 16.11.1997 scheitern zu lassen. Er habe lediglich versucht, den Kaufpreis für ihn nachzubessern.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen des § 326 BGB hätten nicht vorgelegen, weil sich der Kläger nicht im Verzug befunden habe. Der Kläger sei nicht vorleistungspflichtig gewesen. Im Gebrauchtwagenhandel sei es üblich, den Pkw nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises herauszugeben. Überdies belege die im Kaufvertrag enthaltene Bestimmung, wonach der Verkäufer bis zur Erfüllung sämtlicher Käuferverbindlichkeiten im Besitz des Kfz-Briefs bleibe, daß sich der Kläger vor der Kaufpreiszahlung nicht seiner Rechte an dem Pkw habe begeben wollen. Durch die Schreiben vom 17. und 20.2.1998 sei kein Verzug eingetreten, da der Beklagte die ihm obliegende Leistung nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe. Ob das am 06.03.1998 der Fall gewesen sei, könne dahin stehen, da danach keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt sei. Die Auszahlung von 120.000 DM sei nicht als Rücktritt des Klägers anzusehen. Dies sei nur eine Reaktion auf die Rücktrittserklärung des Beklagten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils sowie des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29.04.1999 (Bl. 108 bis 118 GA) verwiesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.05.1999 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die am 14.05.1999 eingegangen ist.
Der Beklagte behauptet, der Kläger sei an ihn mit dem Ansinnen herangetreten, unter Umgehung der Fa. M einen neuen Kaufvertrag abzuschließen. Daraufhin habe er dem Kläger die Angebote Bl. 18/19 GA und Bl. 21/22 GA unterbreitet. Er meint, es entspreche dem Wortlaut des Vertrags und der Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB, daß der Anspruch auf Herausgabe des Pkw DB 300 bereits mit Abschluß des Kaufvertrags fällig gewesen sei. Die Vereinbarung eines Zahlungsziels und eines Eigentumsvorbehalts führe gewöhnlich zur Vorleistungspflicht des Verkäufers. Der Kläger könne sich nicht auf die Einrede des § 320 BGB berufen, da er - der Beklagte - seine Gegenleistung teils erfüllt, teils ordnungsgemäß angeboten habe. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, den Scheck über 375.000 DM per Post zu übersenden. Es sei treuwidrig, von ihm zu verlangen, an den Kläger oder die Fa. M vorab den Restkaufpreis zu zahlen, da es wegen der zwischen dem Kläger und der Fa. M bestehenden Differenzen unsicher sei, ob und wann das Fahrzeug bereitgestellt werde. Schließlich habe sich die Fa. M durch Rückzahlung der 120.000 DM mit dem Rücktritt einverstanden erklärt. Dieser Betrag sei als Ersatz für die unmöglich gewordene Rückübereignung des Pkw DB 500 anzusehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29.04.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, ihn treffe keine Vorleistungspflicht. Kaufpreiszahlung und Übergabepflicht stünden im Austauschverhältnis. Die Schreiben vom 17. und 20.02.1998 seien ohne Belang, weil sie nicht an den Vertragspartner gerichtet gewesen seien und darin die Gegenleistung nicht angeboten worden sei. Selbst wenn er durch diese Schreiben in Verzug geraten sei, wäre dieser spätestens am 01.03.1998 beendet gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der Restkaufpreis fällig geworden sei. Folglich hätte es einer erneuten Inverzugsetzung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft.
Er habe sich auch nicht im Annahmeverzug befunden. Der während des Besuchs vom 06.03.1998 angebotene Scheck sei nicht die geschuldete Leistung gewesen; trotz der Bankbestätigung habe durchaus das Risiko bestanden, daß die Erfüllung verweigert werde. Zudem sei die Leistung nicht zur rechten Zeit angeboten worden. Der Beklagte hätte mit Rechtsanwalt von Sch einen Termin zur Abwicklung des Kaufvertrags absprechen müssen.
Das Verhalten des Mitarbeiters der Fa. M sei weder als Rücktrittserklärung noch als Zustimmung zum Rücktritt des Beklagten anzusehen. Die Fa. M habe lediglich das Geschäft hinsichtlich des Pkw DB 500 abwickeln wollen. Überdies habe die Fa. M auch nicht die Vollmacht zur Abgabe derartiger Erklärungen gehabt.
Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 326 Abs. 1 BGB wirksam von der am 16.11.1997 geschlossenen Vereinbarung zurückgetreten. Der Kläger befand sich zu keinem Zeitpunkt im Schuldnerverzug.
Zu Gunsten des Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Besitzverschaffung verpflichtet und dieser Anspruch gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig war.
Das Schreiben vom 17.02.1998 konnte den Schuldnerverzug des Klägers (§ 284 Abs. 1 BGB) nicht begründen, weil der Beklagte den Kfz-Brief zu dem Pkw DB 500 nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Aufgrund der im Übernahmeprotokoll vom 16.11.1997 niedergelegten Vereinbarung (Bl. 96 GA) hatte der Kläger seit dem 01.02.1998 Anspruch auf Übersendung dieses Kfz-Briefs. Damit entfiel eine etwaige Vorleistungspflicht des Klägers, ihm stand die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 BGB) zu (vgl. BGH NJW 1986, 1164, 1165). Diese Einrede hindert den Eintritt des Verzugs, ohne daß sie vom Schuldner besonders vorgetragen zu werden braucht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. NJW-RR 1996, 853 (854) m.w.N.); Zahlungsverzug kann der Gläubiger nur herbeiführen, wenn er zugleich seine Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet (BGH NJW 1992, 556 (557/558)). Das ist nicht geschehen:
Die Verschaffung des Kfz-Briefs zu dem Pkw DB 500 war Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflicht des Beklagten. Hierbei kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 16.11.1997 als ein gemischt-typischer, aus Kauf- und Tauschelementen bestehender Vertrag anzusehen ist, oder der Beklagte nur die Ersetzungsbefugnis (§ 364 Abs. 1 BGB) haben sollte, statt der Zahlung eines Kaufpreisanteils von 120.000 DM den Pkw DB 500 zu übereignen. Faßt man die Inzahlungnahme des Pkw DB 500 als Ersetzungsbefugnis auf, so hat der Beklagte davon Gebrauch gemacht, indem er der Fa. M am 16.11.1997 den Besitz an dem Pkw DB 500 überlassen und sich verpflichtet hat, ihr den Fahrzeugbrief zu dem Pkw bis Ende Januar 1998 zu übersenden. Damit ist an die Stelle der Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreisanteils von 120.000 DM die Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an dem Pkw DB 500 getreten.
Die Verpflichtung zur Verschaffung des Fahrzeugbriefs war als Teil der Verpflichtung zur Übereignung des Pkw DB 500 am 31.01.1998 fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist eine etwaige auf die Besitzbeschaffung gerichtete Vorleistungspflicht entfallen; der Kläger war allenfalls Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz-Briefs zur Besitzübergabe verpflichtet. Die Parteien haben im Übernahmeprotokoll vom 16.11.1997 (Bl. 96 GA) vereinbart, daß die Fahrzeugpapiere zu dem Pkw DB 500 bis Ende Januar 1998 der Fa. M zuzusenden seien. Unter "Ende Januar" ist nach § 192 BGB der 31.01.1998 zu verstehen. Der Beklagte hat die Verpflichtung zur Übersendung des Fahrzeugbriefs bis zum 31.01.1998 im Schreiben vom 29.12.1997 (Bl. 11 BA) nochmals bestätigt. Auch wenn er sich nach dem Wortlaut des Ubernahmeprotokolls gegenüber der Fa. M zur Übersendung des Fahrzeug-Briefs verpflichtet hat, war der Kläger Gläubiger dieses Anspruchs. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Fa. M die im Übernahmeprotokoll enthaltenen Vereinbarungen im Namen des Klägers getroffen hat. Eine Vorleistungspflicht, die auch gegenüber dem Anspruch auf Übersendung der Kfz-Papiere zu dem Pkw DB 500 Bestand haben sollte, liegt nicht vor. Eine sogenannte beständige Vorleistungspflicht ist gegeben, wenn sich aus Gesetz oder Vertrag ergibt, daß die Gegenleistung erst nach Erfüllung der Vorleistungspflicht erbracht werden soll (BGH NJW 1986, 1164; Münchner Kommentar-Emmerich, 3.A., § 320, RNr. 33, 34 ) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien haben die Zeitpunkte der vom Beklagten zu erbringenden Leistungen im Detail festgelegt. Bei Vertragsschluß sollte der Beklagte der Fa. M Besitz an dem Pkw DB 500 verschaffen, bis zum 31.01.1998 war ihr der Fahrzeugbrief zu übersenden; bis zum 28.02.1998 hatte er den Restkaufpreis zu zahlen. Mit einer solchen Vertragsgestaltung läßt sich die Annahme, der Kläger sei auch dann zur Besitzüberlassung verpflichtet, wenn der Beklagte seinen zeitlich klar definierten Leistungspflichten nicht nachkomme, nicht vereinbaren.
Der Beklagte hat den Fahrzeugbrief nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Hierzu hätte er den Fahrzeugbrief dem Kläger oder der Fa. M, die nach dem Übernahmeprotokoll vom 16.11.1997 empfangsberechtigt sein sollte ("Die Fahrzeugpapiere ... werden der Fa. M ... zugesandt"), übersenden müssen (§ 294 BGB). Das ist nicht geschehen. Unsubstantiiert ist die Behauptung des Beklagten, er habe ,dem Kläger schon vor dem 17.02.1998 die Gegenleistung angeboten (S. 6 der Berufungsbegründung = Bl. 147 GA). Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich Gegenteiliges. Hiernach hat der Beklagte noch wenige Tage vor dem 17.02.1998 das Angebot unterbreitet, mit dem Kläger unter Umgehung der Fa. M einen neuen Vertrag abzuschließen (vgl. undatiertes, bei dem Kläger am 11.02.1998 eingegangenes Schreiben vom Bl. 18/19 GA).
Da der Kläger durch das Schreiben vom 17.02.1998 nicht in Verzug gesetzt worden ist, ist die im Schreiben vom 20.02.1998 (Bl. 24 GA) erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unwirksam. Das Schreiben vom 20.02.1998 hat auch nicht den Schuldnerverzug des Klägers begründet, da es wiederum an dem Angebot der vom Beklagten geschuldeten Gegenleistung (Kfz-Brief zum Pkw DB 500) fehlt.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Gegenleistung am 06.03.1998 in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Er hat den Kläger in der Folgezeit nicht mehr gemahnt, er ist vielmehr sofort zurückgetreten (Schreiben vom 07.03.1998).
Eine Fristsetzung war auch nicht wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit entbehrlich. Der Umstand, daß die beiden Versuche, den Vertrag abzuwickeln, gescheitert sind, läßt nicht darauf schließen, der Kläger sei zur Vertragserfüllung nicht bereit oder in der Lage gewesen. Gerade indem der Kläger die Angebote des Beklagten, einen neuen Vertrag unter Umgehung der Fa. M abzuschließen, nicht annahm, zeigte er, daß er an dem Vertrag vom 16.11.1997 festhalten und ihn auch erfüllen wollte. Gleiches kam auch in dem Schreiben vom 04.03.1998 zum Ausdruck.
Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es sei treuwidrig, von ihm die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, obwohl es aufgrund der Differenzen zwischen dem Kläger und der Fa. M unsicher sei, ob er Besitz und Eigentum an dem Pkw DB 300 erlangen könne. Nach dem Inhalt des Vertrags vom 16.11.1997 hätte er den restlichen Kaufpreis und den Kfz-Brief zu dem Pkw DB 500 nur übergeben müssen, wenn ihm gleichzeitig Besitz und Eigentum an dem Pkw DB 300 (nebst zugehöriger Kfz-Papiere) verschafft worden wären. Da die Fa. M aufgrund des dem Beklagten bekannten (vgl. S.2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 12.01.1998 = Bl. 38 GA) Vermittlungsauftrags vom 10.10.1997 sowohl zur Übereignung des Pkw als auch zur Entgegennahme der Gegenleistung (vgl. insoweit auch Kaufvertrag vom 16.11.1997 letzte Zeile) bevollmächtigt war, hätte er den Kaufvertrag mit der Fa. M risikolos abwickeln können.
Der Rücktritt des Beklagten ist auch nicht dadurch wirksam geworden, daß ein Mitarbeiter der Fa. M an ihn 120.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz-Briefs zu dem Pkw DB 500 gezahlt hat. Wie dieses Rechtsgeschäft rechtlich zu bewerten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war ein Rücktritt oder die Zustimmung zu einem solchen nicht von der - dem Beklagten bekannten - Vollmacht der Fa. M umfaßt (vgl. auch Reinking-Eggert, Der Autokauf, 6.A., RNr. 1369).
Der Anspruch auf Abnahme des Pkw DB 300 folgt aus § 433 Abs. 2 BGB.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1, 286 Abs.1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer für den Beklagten:
a) Zahlungsanspruch: 495.000 DM
b) Abnahmeanspruch: 5.000 DM
500.000 DM.
Ende der Entscheidung
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