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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 22 W 5/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 406 |
Leitsatz:
Ein sachverständiger Zeuge, der nach der Fassung der Beweisfragen im gerichtlichen Beweisbeschluß nicht nur über die Wahrnehmungen, die er als von einer Partei beauftragter Privatgutachter gemacht hat, vernommen werden soll, sondern darüber hinaus in zahlreichen Punkten beurteilen soll, ob der vorgefundene Bauzustand den Brandschutzanforderungen genügte, ist insoweit zugleich zum Sachverständigen bestellt und kann als solcher von der Gegenpartei mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.2.2000 - 22 W 5/00 rechtskräftig
22 W 5/00 5 O 8/99 LG Krefeld
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluß
In Sachen
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter am 15. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30. Dezember 1999 abgeändert.
Die Ablehnung des Dipl.-Ing. St. R wird für begründet erklärt, soweit er durch den Auflagen- und Beweisbeschluß vom 5. November 1999 zum Sachverständigen bestellt worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 190.000,- DM.
Gründe
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Beklagten mit den Architektenleistungen der Phasen 1-8 sowie einem Teil der Grundleistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes (Rechenzentrum, Großküche, Kantine, Seminar- und Gästebereich) mit einem Brückensteg zum vorhandenen Hauptverwaltungsgebäude in K, O straße. Die Heizungs- und Sanitärinstallationen wurden von der Streithelferin zu 1, der Trockenausbau von der Streithelferin zu 2 ausgeführt. In den Jahren 1997/1998 ließ die Klägerin an dem im Jahre 1993 fertiggestellten Gebäude Umbauarbeiten vornehmen, bei denen nach ihrer Darstellung brandschutztechnische Mängel festgestellt wurden. Zur Beweissicherung beauftragte die Klägerin die Dipl.-Ing. B Sp GmbH in E mit der Überprüfung auf brandschutztechnische Mängel. Für diese erstattete der Dipl.-Ing. St. R die schriftlchen Gutachten vom 30.03.1998 (Bl. 23-36 GA) und 07.05.1998 (Bl. 95-115 GA).
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, die Schäden zu ersetzen, die ihr durch im Hinblick auf die Einhaltung brandschutztechnischer Anforderungen und Vorschriften fehlerhafte Bauüberwachung der Beklagten entstanden seien. Zur Bezeichnung der Brandschutzmängel hat sie die Feststellungen, die der Dipl.-Ing. St. R in den Gutachten vom 07.05.1998 und 30.03.1998 getroffen hatte, weitgehend wörtlich unter 1.1 bis 1.13 ihres Klageantrags (vgl. Bl. 118 bis 124 GA) wiedergegeben.
Unter dem 05.11.1999 erging ein Auflagen - und Beweisbeschluß, der den Beklagten am 23.11.1999 zugestellt wurde (Bl. 352) und dessen Abs. II wie folgt lautet:
Es soll zunächst Beweis erhoben werden üb[n]er folgende Fragen:
Bestanden an dem unter Ziff. I genannten Gebäude nachstehende brandschutztechnische Mängel, die bei der Änderung seines Nutzungszwecks und damit verbundener Umbauarbeiten zu Tage getreten und auf Planungs- oder Ausführungsfehler bei der Errichtung dieses Gebäudes zurückzuführen sind ?
1.1
Im Batterieraum des Kellergeschosses ist eine Kabeldurchführung in einem verkleideten Lüftungskanal (Promat) nicht brandschutztechnisch abgesichert (vgl. das Foto zu Ziffer 1 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998). Ebenso sind verschiedene Leitungsdurchführungen unter der Decke zum Feuerlöschanlagenraum ebenfalls unzureichend und damit mangelhaft abgeschottet.
1.2
Im Notbeleuchtungsraum des Kellergeschosses verläufst der verkleidete Lüftungskanal aus dem Batterieraum durch den Notbeleuchtungsraum zum Flur (vgl. das Foto unter Ziffer 2 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998). Die diesbezügliche Verkleidung ist mangelhaft ausgeführt worden und weist eine unzureichende Verspachtelung der Fugen und offene Stellen auf (vgl. das vorgenannte Foto). Im Falle eines Brandes hätte eine Brandübertragung stattgefunden.
1.3
Im Telefonverteilungsraum des Kellergeschosses befinden sich im Eingangsbereich dieses Raumes Leitungsdurchführungen zum Erdgeschoß (vgl. das Foto unter Ziffer 3 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998). Es existiert keine Brandschutzabschottung. Weiterhin wurden die Rohrdurchführungen oberhalb der Tür zum Flur ebenfalls nicht ordnungsgemäß geschlossen.
1.4
Im Rechenzentrum des Kellergeschosses wurde eine geöffnete Kabeldurchführung im Doppelboden des Rechenzentrums zum Niederspannungshauptverteiler brandschutztechnisch nicht wieder geschlossen (vgl. das Foto unter Ziffer 4 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998).
1.5
Im Lüftungsgang des Rechenzentrums (Kellergeschoß) wurden verschiedene Wand- und Deckendurchführungen von Rohrleitungen mit einer mangelhaften und/oder ohne Brandschutzabschottung vorgefunden. Gravierende Mängel wiesen ebenso eine Kabeltrassendurchführung sowie ein verkleideter Lüftungskanal zum Lüftungsanlagenraum auf, da großflächige Öffnungen in diesem Bereich im Brandfall einen ungehinderten Brandüberschlag und Rauchdurchgang zum Rechenzentrum verursacht hätten. Weiterhin war die Feuerschutzbekleidung eines Lüftungskanals mangelhaft ausgeführt und weist großflächige Fugen auf (vgl. die Fotos unter Ziffer 5 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998).
1.6
Niederspannungshauptvertellungsraurn (KellergeschoB) Die Kabeldurchführungen zum Rechenzentrum (vgl. auch Punkt 1.4) und zum Flur sind in diesem Raum nicht und eine weitere Kabeldurchführung zum Flur ist unzureichend abgeschottet.
Eine Kabeltrasse zum Lüftungsanlagenraum ist nicht brandschutztechnisch versiegelt worden (vgl. die Fotos unter Ziffer 6 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998)
1.7
Lüftungsanlagenraum (Kellergeschoß)
Im hinteren Bereich des lüftungsanlagenraumes sind Kabelabschottungen zum Flur mangelhaft/beschädigt. Eine Kabe1trassendurchführung zum Niederspannungshauptverteilungsraum wurde nicht brandschutzteehnisch abgesichert (vgl. auch Punkt 1.6).
Ebenso sind die diverse Deckenöffnungen zum Erdgeschoß (neues Rechenzentrum) nicht geschlossen worden und/oder unzureichend brandschutztechnisch isoliert. Gleiches gilt für Leitungsdurchführungen zum Lüftungsgang/Rechenzentrum (vgl. auch Punkt 1.5 sowie die Fotos unter Ziffer 7 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998).
1.8
Elektrischer Betriebsraum (Kellergeschoß)
Im elektrischen Betriebsraum im Deckenbereich ist die brennbare Isolierung von zwei Versorgungsleitungen durch die Wand zum Notstromdienstraum geführt worden (vgl. das Foto unter Ziffer 8 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998). Im Brandfall entstehen durch das Schmelzen der Isolierung Öffnungen, durch die Hitze und Rauch hätten austreten können. Weiterhin war eine Kabeltrasse (ca. 2 m seitlich von der in Satz 1 dieser Ziffer genannten und fotografierten Stelle) in dieser Wand ebenfalls brandschutztechnisch nicht abgeschottet.
1.9
Treppenhaus (zum Kellergeschoß)
Die abgehängte Decke im Treppenhaus muß der Feuerschutzklasse F 90 entsprechen, da Leitungsdurchführungen ohne erkennbare Brandschutzmaßnahmen aus Nachbarräumen innerhalb dieser Decke liegen (vgl. das Foto unter Ziffer 9 des Ergänzungsgutachens vom 07.05.1998).
1.10
Schachtwand Schacht B (Obergeschoß)
Die Ausführung der Schachtwände im Obergeschoß entspricht nicht der Zulassung. Weiterhin entsprechen "einfaches Ständerwerk" und die fehlende Dämmung ebenfalls nicht der Zulassung für eine F 90-Schachtwand (Knauf-System - vgl. die Fotos unter Ziffer 10 des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.1998 sowie Foto Nr. 7 aus dem Erstgutachten vom 30.03.1998).
Das von unten sichtbare Fußprofil der oberen Schachtwand wurde zudem nicht auf der Stahlbetondecke befestigt und entspricht nicht der Zulassung (vgl. die vorgenannten Fotos).
1.11
Installationsschachtwände (Erdgeschoß)
Bei den beiden großen Schächten zwischen Papierlager (Raum 02) und Nachbearbeitung (Raum 03) (in den Gutachten als Schacht A bezeichnet) sowie zwischen Papierlager und Kühlraum (in den Gutachten als Schacht B bezeichnet) muß ein "Knauf Schachtwand-System" vorliegen, bestehend aus einem miteinander verschraubten Doppelständerwerk, einer doppelten "Knauf-Fireboard" Beplankung (2 x 20 mm) und entsprechender innenliegender Dämmung. Tatsächlich besteht diese Wand nur aus einem einfachen Ständerwerk. Die Revisionsöffnung dieses Schachtes entspricht ebenfalls nicht dem zugelassenen System, da eine Verstärkung der Randprofile nicht vorhanden ist (vgl. die Fotos 1 bis 3 des Erstgutachtens vom 30.03.1998).
Der Installationsschacht zum Kühlraum wurde in gleicher Weise mangelhaft ausgeführt. Zudem war erkennbar, daß Ständerprofile aufgrund geringer Länge (fehlerhaft) zusammengesezt wurden (vgl. Foto Nr. 6 des Erstgutachtens vom 30.03.1998). Der Schacht zwischen Rechenzentrum (Raum 01) und Papierlager (Raum 02) (in den Gutachten als Schacht C bezeichnet) besteht aus einer Konstruktion, die keiner brandschutztechnischen Zulassung entspricht. Die Beplankung dieser Wand wurde einseitig mit 2 x 12,5 mm Gipskartonplatten vorgenommen; der erforderliche Brandwiderstand dieser Schachtwand existiert nicht. Die Brandschutzqualität der vorgenannten Schachtwände entspricht daher nicht den notwendigen baulichen Anforderungen (F 90) - vgl. Foto Nr. 8 des Erstgutachtens vom 30.03.1998.
1.12
Leitungsdurchführungen (zum Obergeschoß)
In mehreren Bereichen sind Leitungsdurchführungen in der Stahlbetondecke zum Obergeschoß nicht ordnungsgemäß geschlossen worden. Die Öffnungen müssen mit den dafür baurechtlich zugelassenen Materialien geschlossen sein, was nicht der Fall ist (vgl. Fotos 10 und 11 des Erstgutachtens vom 30.03.1998).
In der Brandabschnittswand in Achse F wurden Kunststoffdurchführungen vorgefunden, die ohne erkennbare brandschutztechnische Sicherung ausgeführt wurden (vgl. Fotos 12 bis 15 des Erstgutachtens vom 30.03.1998). Diese Wand wurde im Raum 03 durch einen Lüftungskanal eingeschnitten. Die erforderliche Brandschutzqualität ist nicht vorhanden (vgl. Foto 16 des Erstgutachtens vom 30.03.1998).
Die beiden großen Lüftungsleitungen im Raum 01 (Decke KG EG) wurden ohne Brandabschottung zum Kellergeschoß ausgeführt. Eine Brandübertragung zwischen Kellergeschoß und Erdgeschoß war jederzeit möglich.
1.13
Feuerschutzbeplankung von Lüftungsleitungen
Der Lüftungskanal zwischen Raum 02 und Raum 03 wurde mit einem "Promat-System" feuerschutztechnisch verkleidet. Die Befestigung des Tragsystems an der Stahlbetondecke wurde mangelhaft ausgeführt (Tragprofile wurden an der falschen Seite eingebaut). Beim Brandfall hätte die Konstruktion sofort versagt (vgl. Fotos 17 und 18 des Erstgutachtens vom 30.03.1998).
durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. R..., von der Klägerin benannt.
Mit Schriftsatz vom 02.12.1999, der am 06.11999 bei Gericht einging, beanstandeten die Beklagten, die durch den Beschluß vom 05.11.1999 angeordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung des Dipl.-Ing. R beziehe sich in weiten Teilen nicht auf [dessen] Wahrnehmungen, sondern auf fachwissenschaftliche Wertungen. Es sei nicht klargestellt worden, ob über das Vorliegen der Mängel noch ein eigenes Sachverständigengutachten angeordnet werde. Sie erklärten, der konkludent als Sachverständiger bestellte Dipl.-Ing. R werde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er vorprozessual für die Klägerin ein Privatgutachten erstellt habe, das denselben Streitgegenstand betreffe.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Ablehnungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, Dipl.-Ing. R solle ausschließlich als sachverständiger Zeuge vernommen werden. Es gehe nur um die Feststellung dessen, was er bei seinen früheren Besichtigungen in den inzwischen veränderten Räumlichkeiten vorgefunden habe, also um reine Tatsachenfeststellung. Daß der Zeuge zugleich über Sachkunde verfüge, stempele ihn nicht zu einem Sachverständigen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich die gemäß II des Auflagen - und Beweisbeschlusses vom 05.11.1999 angeordnete Beweiserhebung nicht lediglich auf die Vernehmung des Dipl.-Ing. R als sachverständiger Zeuge über Wahrnehmungen, die er im Rahmen des der Dipl.Ing. B Sp GmbH von der Klägerin erteilten Begutachtungsauftrages in der Zeit vom 26.02. - 18.03.1998 sowie am 09.04.1998 bei Begehungen des damals im Umbau befindlichen Gebäudes gemacht hat. Die Beweisfragen, zu denen R als sachverständiger Zeuge vernommen werden soll, enthalten vielmehr worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - über Darstellungen des seinerzeit vorgefundenen Bauzustandes hinaus und zum Teil auch ohne diese zahlreiche wertende Beurteilungen im Hinblick auf die Anforderungen des Brandschutzes. Nur die, wenn auch aufgrund seiner Sachkunde auf dem Gebiet des Brandschutzes, von dem Zeugen getroffenen Tatsachenfeststellungen können aber Gegenstand des Zeugenbeweises sein. Die Frage, ob und inwieweit der von dem Dipl.-Ing. R vorgefundene Bauzustand den Brandschutz-Anforderungen genügte, sowie gegen welche einschlägigen Brandschutz-Bestimmungen bei der Planung und Errichtung des Gebäudes verstoßen worden ist, richtet sich hingegen an einen Sachverständigen, der den anderweitig festgestellten Bauzustand [in Betracht kommen neben der Aussage des sachverständigen Zeugen R auch die u. U. wesentlich aussagekräftigeren Lichtbilder, die den Gutachten der Dipl.-Ing. B Sp GmbH vom 30.03.1998 und 07.05.1998 beigefügt sind] aufgrund seines Fachwissens unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes wertend zu beurteilen hat.
Im einzelnen gilt hinsichtlich der Beweisfragen zu II des Auflagen - und Beweisbeschlusses vom 05.11.1999 - wobei der Senat davon ausgeht, daß der Beschluß trotz unzureichender und zum Teil unrichtiger Kennzeichnung des einzurückenden Textes (es fehlen auf Bl. 119 bis 124 GA die eckigen Klammern, die den einzurückenden Text kennzeichnen sollen; ferner gibt es auf Bl. 119 bis 124 GA nur die Nummern 1.1 bis 1.13; in der bis Seite 7 durchnumerierten Leseschrift Bl. 343 - 349 GA fehlt überdies die Ablichtung von Bl. 123 GA) die Tatsachenbehauptungen und Wertungen umfaßt, die im Klageantrag auf Bl. 119 bis 124 GA unter 1.1 bis 1.13 wiedergegeben sind - folgendes:
Tatsachenbehauptungen, zu denen Dipl.-Ing. R als sachverständiger Zeuge vernommen werden kann, sind hiervon
1.2
Im Notbeleuchtungsraum des Kellergeschosses verläuft der verkleidete Lüftungskanal aus dem Batterieraum durch den Notbeleuchtungsraum zum Flur.
Die diesbezügliche Verkleidung weist offene Stellen auf.
1.4
Im Rechenzentrum des Kellergeschosses wurde eine geöffnete Kabeldurchführung im Doppelboden des Rechenzentrums, zum Niederspannungshauptverteiler nicht wieder geschlossen.
1.5
Im Lüftungsgang des Rechenzentrums (Kellergeschoß) wiesen eine Kabeltrassendurchführung sowie ein verkleideter Lüftungskanal zum Lüftungsanlagenraum großflächige Öffnungen auf. Weiterhin weist die Feuerschutzbekleidung eines Lüftungskanals großflächige Fugen auf.
1.6
Niederspannungshauptverteilungsraum (Kellergeschoß) Eine Kabeltrasse zum Lüftungsanlagenraum ist nicht versiegelt worden.
1.7
Lüftungsanlagenraum (Kellergeschoß)
Diverse Deckenöffnungen zum Erdgeschoß (neues Rechenzentrum) sind nicht geschlossen worden. Gleiches gilt für Leitungsdurchführungen zum Lüftungsgang/Rechenzentrum.
1.8
Elektrischer Betriebsraum (Kellergeschoß)
Im elektrischen Betriebsraum im Deckenbereich ist die brennbare Isolierung von zwei Versorgungsleitungen durch die Wand zum Notstromdienstraum geführt worden.
1.9
Treppenhaus (zum Kellergeschoß)
Leitungsdurchführungen aus Nachbarräumen liegen ohne erkennbare Brandschutzmaßnahmen unterhalb der abgehängten Decke im Treppenhaus.
1.10
Schachtwand Schacht B (Obergeschoß)
Das von unten sichtbare Fußprofil der oberen Schachtwand wurde nicht auf der Stahlbetondecke befestigt:
1.11
Installationsschachtwände (Erdgeschoß)
Die Wände von drei Installationsschächten (zwei große Schächte zwischen Papierlager - Raum 02 - und Nachbearbeitung - Raum 03 - sowie der Installationsschacht zum Kühlraum), bestehen nur aus einem einfachen Ständerwerk. An der Revisionsöffnung dieses Schachtes ist eine Verstärkung der Randprofile nicht vorhanden. Zudem war erkennbar, daß Ständerprofile aufgrund geringer Länge zusammengesetzt worden sind. Am Schacht zwischen Rechenzentrum (Raum 01) und Papierlager (Raum 02) wurde eine einseitige Wand-Beplankung mit 2 x 12,5 mm Gipskartonplatten vorgenommen.
1.12
Leitungsdurchführungen (zum Obergeschoß)
In der Brandabschnittswand in Achse F wurden Kunststoffdurchführungen vorgefunden. Diese Wand wurde im Raum 03 durch einen Lüftungskanal eingeschnitten.
1.13
Feuerschutzbeplankung von Lüftungsleitungen
Der Lüftungskanal zwischen Raum 02 und Raum 03 wurde mit einem "Promat-System" verkleidet. Die Profile des Tragsystems wurden an der Stahldecke an der falschen Seite eingebaut.
Bei allen übrigen Beweisfragen handelt es sich dagegen um Schlußfolgerungen und Wertungen, die sich an einen Sachverständigen richten. In der Anordnung, Dipl.-Ing. R solle zu den unter II des Auflagen - und Beweisbeschlusses vom 05.11.1999 angeführten Beweisfragen als sachverständiger Zeuge vernommen werden, liegt deshalb zugleich seine Bestellung zum Sachverständigen zu allen weiteren Beweisfragen, die Wertungen und Schlußfolgerungen bezüglich der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Anforderungen des Brandschutzes enthalten.
Als Sachverständiger kann Dipl.-Ing. R aber im vorliegenden Verfahren nicht tätig werden. Zwar mag er auf dem Gebiet des Brandschutzes über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, die ihn zur Erstattung des Gutachtens befähigen. Die Beklagten haben ihn jedoch im Hinblick darauf, daß er im Rahmen des seiner Arbeitgeberin erteilten Auftrags in dieser Sache bereits früher als Privatgutachter für die Klägerin tätig geworden ist, mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 406 Abs. 1 ZPO).
Der Ablehnungsantrag ist von den Beklagten fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO gestellt worden, nachdem der Auflagen- und Beweisbeschluß ihnen am 23.11.1999 zugestellt worden war. Die Tatsache, daß der sachverständige Zeuge R zuvor wegen derselben Fragen als Privatgutachter für die Klägerin tätig war, begründet aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten die Besorgnis seiner Befangenheit (vgl. BGH NJW 1972, 1134; OLG München OLGR 1998, 397; OLG Oldenburg VersR 1983, 544).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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