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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 25 Wx 80/01
Rechtsgebiete: FGG, ZuSEG
Vorschriften:
FGG § 69 e | |
FGG § 56 g Abs. 5 n.F. | |
FGG § 56 g Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 56 g Abs. 1 Satz 4 | |
ZuSEG § 16 Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Betreuungssache
hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 18. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 24.08.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach Anweisung der geltend gemachten Vergütung und Auslagen von insgesamt 828,29 DM für den Zeitraum 01.07.1998 bis 15.02.2000 an den Betreuer im Verwaltungswege hat der Bezirksrevisor gegen den Stundensatz von 60 DM Einwände erhoben und nur 45 DM für angemessen erachte. Das Amtsgericht hat daraufhin den Gesamtbetrag von 828,29 DM durch Beschluss vom 19.03.2001 gegen die Staatskasse festgesetzt und hiergegen kein Rechtsmittel zugelassen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Bezirksrevisor erreichen wollen, dass dem Betreuer nur 631,67 DM zugebilligt werden. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.08.2001 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie weder zugelassen war noch der Beschwerdewert von 300 DM überschritten wird.
Die hiergegen gerichtete und vom Landgericht zugelassene weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene landgerichtliche Beschluss lässt keine Rechtsfehler erkennen. Vielmehr trifft er zu. Das gerichtliche Rechtsmittelverfahren ist jetzt abschließend durch §§ 69 e, 56 g Abs. 5 FGG n.F. geregelt. Vorliegend hat das Amtsgericht, nachdem der Bezirksrevisor Einwendungen erhoben hatte, es für angemessen gehalten, die Vergütung des Betreuers gerichtlich festzusetzen und hat dementsprechend durch Beschluss vom 19.03.2001 auf der Grundlage des § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG entschieden. Gegen diese Entscheidung wäre eine sofortige Beschwerde nur dann zulässig gewesen, wenn das Amtsgericht sie zugelassen hätte oder aber wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 DM überstiegen hätte (§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG). Hier beläuft sich der Beschwerdewert aber nur auf (828,29 DM - 589,86 DM - 41,81 DM) 196,62 DM. Die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors, der sich in seinem Antragsrecht eingeschränkt sieht, die Beschwerdegrenze deshalb nicht gelten lassen will, sondern mit Blick auf § 16 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG einen Beschwerdewert von 100 DM als maßgeblich ansieht, geht fehl. Zwar bestimmt § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG, dass die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Aussagen dann sinngemäß gelten, wenn keine Festsetzung nach Satz 1 erfolgt und sich die Ansprüche gegen die Staatskasse richten. Sinngemäße Anwendung, so hat das Landgericht aber zutreffend ausgeführt, kann aber lediglich bedeuten, dass die gegen die Staatskasse festzusetzende Vergütung und Aufwandsentschädigung wie im Verfahren nach dem ZuSEG auch im Verwaltungswege durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angewiesen werden kann, nicht aber, dass damit auch das gerichtliche Festsetzungsverfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG noch maßgeblich ist. Die frühere Rechtslage und die zu früherem Recht ergangene Rechtsprechung sind seit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das 2. BtÄndG vom 25.06.1998 (BGBl. I. S. 1580) am 01.01.1999 überholt. Vielmehr hat der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen zur Entlastung der Gerichte die Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Betreuervergütung eingeschränkt. Dies hat die Staatskasse hinzunehmen.
Ende der Entscheidung
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