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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 29/01-(OWi) 14/01 III
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2
Leitsatz:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht in zulässiger weise begründet, wenn sie lediglich Einzelausführungen enthält, die sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpfen ohne deutlich zu machen, ob das Urteil als materiellrechtlich fehlerhaft beanstandet wird.

Die Behauptung, der Zweifelssatz sei verletzt, belegt keinen Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wenn nur beanstandet wird, der Tatrichter habe nicht gezweifelt, obwohl er hätte zweifeln müssen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss (OWi) 29/01 - (OWi) 14/01 III 70 Js 4901/00 StA Wuppertal

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht von B und den Richter am Landgericht R

am 21. Februar 2001

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 3. November 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

1.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1, 25 StVG" eine Geldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Ihr fehlt eine den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Begründung.

2.

Gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Rechtsmittelbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.

Eine Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerdebegründung lässt den Willen des Betroffenen, das angefochtene Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers zur Nachprüfung zu stellen, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 18). Der Betroffene hat weder ausdrücklich die Sachrüge angebracht, noch sind seine Einzelausführungen inhaltlich als Sachrüge zu verstehen.

In Ausführungen zu einzelnen Urteilsteilen liegt dann eine Sachrüge, wenn diese die Behauptung der fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt oder der Verletzung von dem sachlichen Recht zuzurechnenden Grundsätzen enthalten (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rn. 27 c m.w.N.). Dem wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht.

a)

Die Einzelausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der darauf beruhenden Urteilsfeststellungen angreifen will. Hierauf kann die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise gestützt werden (vgl. KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 19; Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27c; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99). Die Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen erschöpft sich in der Wiedergabe und der eigenen Bewertung der Zeugenaussagen. Der Betroffene versucht damit lediglich, seine Beweiswürdigung und eigenen Feststellungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Beweise kann aber mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden (BGH VRS 53, 264). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (KK-Kuckein, a.a.O., § 337 Rdnr. 29 m.w.N.). Gerade dies wird mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Nichts anderes gilt für die ergänzende Begründungsschrift vom 15. Februar 2001. Soweit darin der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" aufgegriffen wird, deutet dies zwar auf die Geltendmachung einer Rechtsverletzung hin. Die Einzelausführungen hierzu machen aber deutlich, dass mit diesem Rechtsgrundsatz nicht die mit der Sachrüge allgemein geltend zu machende fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Gericht festgestellten Sachverhalt oder eine ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme erkennbare Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung beanstandet werden soll, sondern nur gerügt wird, dass der Tatrichter Beweise falsch gewürdigt habe. Die Verletzung des Zweifelssatzes kann nicht darauf gestützt werden, dass der Richter nicht gezweifelt hat, obwohl er hätte zweifeln müssen (vgl. BVerfG NJW 1988, 477; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 261 Rn. 26).

b)

Die Erhebung der Sachrüge ist auch nicht darin zu sehen, dass der Betroffene die Anordnung des Fahrverbots im Hinblick darauf beanstandet, dass dieses für ihn als Berufskraftfahrer eine besondere Härte bedeute. Auch insoweit ist ein sachlichrechtlicher Fehler nicht aufgezeigt. Das Rechtsbeschwerdegericht hat bei der Prüfung der Rechtsanwendung im Rahmen der Sachrüge von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die tatrichterlichen Feststellungen können mit der Sachbeschwerde nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass ihnen sachlichrechtliche Mängel anhaften (KK-Kuckein, a.a.O., § 344 Rdnr. 27 m.w.N.). Da zur Berufstätigkeit des Betroffenen Feststellungen nicht getroffen sind, lässt sich dem Urteil ein entsprechender Erörterungsmangel nicht entnehmen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.



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