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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 50/02 - (OWi) 13/02 II
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 275 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2a Ss (OWi) 50/02 - (OWi) 13/02 II
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
In der Bußgeldsache
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht H.-R. am
12. März 2002
auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. November 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe:
Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann derzeit noch nicht erfolgen, weil das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. November 2001 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Eine der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung dienende Ausfertigung muss die Urschrift einschließlich der darin enthaltenen Unterschriften wortgetreu und vollständig wiedergeben. Unschädlich sind nur kleine Fehler und offenbare Unrichtigkeiten, die den Inhalt der Urschrift zweifelsfrei erkennen lassen (LR - Gollwitzer, StPO, 25.Aufl., § 275 RdNr.69; Kleinknecht / Meyer - Goßner, StPO, 45.Aufl., § 275 Rdnr.27). Die Urteilsausfertigung ist für den Verteidiger Grundlage der rechtlichen Prüfung zur Vorbereitung der Rechtsbeschwerde- oder Revisionsbegründung. Für diese Prüfung ist er auf die ihm zugestellte Ausfertigung angewiesen; ihm kann nicht zugemutet werden, deren Richtigkeit mit eigenen Mitteln zu überprüfen ( OLG Karlsruhe NStE 1990 Nr. 10 zu § 275 StPO).
Die am 20.Dezember 2001 zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger stimmt mit der Urschrift (Bl. 47-53 d.A.) insofern nicht überein, als die durch den Richter in dem maschinenschriftlichen Urteilsentwurf handschriftlich vorgenommenen Korrekturen und Ergänzungen nicht in die Ausfertigung übertragen worden sind. Dies ergibt sich aus der von dem Verteidiger auf Bitte des Senats vorgelegten Ausfertigung (Bl. 71-77 d.A.). Da u.a. die tatsächlichen Feststellungen ergänzt worden sind, war die zur Zustellung verwendete Ausfertigung auch in einem wesentlichen Punkt unvollständig.
Wegen dieses erheblichen inhaltlichen Mangels ist daher zunächst die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 21.November 2001 nachzuholen. Dies hat zur Folge, dass die Monatsfrist für die Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs.3 OWiG, § 345 Abs.1 StPO) bisher nicht in Lauf gesetzt wurde.
Ende der Entscheidung
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