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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 2a Ss 244/01 - 95/01 II
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 431 | |
StGB § 74 |
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss
2a Ss 244/01 - 95/01 II
In der Strafsache
wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels
hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht H.-R. am
17. Dezember 2001
auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer, zu Ziffer 2. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gemäß §§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
1.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
Gründe:
Soweit die Schuldsprüche betroffen sind, sind die Revisionen unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Hinsichtlich des jeweiligen Rechtsfolgenausspruchs haben die Rechtsmittel (vorläufigen) Erfolg.
1.
Mit der Revision angefochten werden können nur diejenigen Einziehungsentscheidungen, die nicht rechtskräftig geworden sind. Dies ist vorliegend deshalb bedeutsam, weil der frühere Mitangeklagte Ö. das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. April 1999, mit welchem die Einziehung von im einzelnen aufgeführten Gegenständen angeordnet worden ist, nicht angefochten hat. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bleibt offen, wem die eingezogenen Gegenstände gehörten. Zwar ist hinsichtlich eines Bargeldbetrages von DM 110,- naheliegend, dass dieser dem früheren Mitangeklagten Ö. zustand, wenn es sich insoweit um das von ihm eingesetzte Spielgeld handelte. Vor allem aber hat das Landgericht nicht festgestellt, ob die Spielgeräte und der Bargeldbetrag von DM 1.910,- im Eigentum der Angeklagten J. und H. oder des als Verein eingetragenen Billardclubs E. standen.
Die Angeklagten J. und H. haben indes uneingeschränkt Berufung eingelegt und sich damit auch gegen die Einziehung gewandt. Dies war ihnen möglich, ohne dass ihre Einziehungsbeteiligung nach § 431 StPO angeordnet worden ist. Als Mitangeklagte des (früheren) Angeklagten Ö. konnten und können sie auch ohne Zulassung als Beteiligte ihre Rechte wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.1984 - 3 StR 501/83 -; OLG Hamm NJW 1973, 1141, 1142). Dabei können ihnen nicht weniger Rechte zustehen, als sie in einem abgetrennten Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten Ö. als Einziehungsbeteiligte gehabt hätten (so auch OLG Hamm, aaO). Das bedeutet: Das Tatgericht wird zu klären haben, ob die Angeklagten J. und H. Rechte (wie Eigentum, Besitz) an den eingezogenen Gegenständen geltend machen. Sollte dies der Fall sein, ist die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts vom 22. April 1999 nicht dadurch rechtskräftig geworden, dass der frühere Mitangeklagte Ö. kein Rechtsmittel eingelegt hat.
2.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage einer Einziehung (§ 286 Abs. 2 StGB), die sowohl Straf- als auch Sicherungscharakter hat, sind unzureichend. Eine Einziehung gemäß § 286 Abs. 2 Satz 1 StGB setzt voraus, dass die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld dem Täter gehören. Ob die Angeklagten Eigentümer der eingezogenen Gegenstände zur Zeit der Entscheidung waren, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.
Eine Einziehung gemäß § 286 Abs. 2 Satz 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Urteilsgründe lassen indessen schon nicht erkennen, dass sich das Landgericht des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überhaupt bewusst gewesen ist.
Infolge des Rechtsfehlers unterliegt der gesamte Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Im Hinblick auf den erheblichen Wert der eingezogenen Gegenstände wäre, soweit sie den Angeklagten zustanden, dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafen zu erörtern gewesen.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten J. gemäß § 42 StGB über die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu befinden haben wird.
Ende der Entscheidung
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