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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.12.1999
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 12 Abs. l Nr. l, Abs. 3 Nr. 2 | |
StVO § 49 Abs. l Nr. 12 |
Zur Unzulässigkeit des Haltens oder Parkens gegenüber einem auf der Fahrbahn markierten (Behinderten-)Parkplatz, wenn dadurch die für den fließenden Verkehr erforderliche Durchfahrtbreite unterschritten und/oder die Benutzung der gekennzeichneten Parkfläche verhindert wird.
OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2 b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I 903 Js 257/99 StA Düsseldorf
In der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungwidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter sowie die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Schimmann auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 27. April 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 30. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 49 i. V. m. § 12 I Nr. 1 StVO, § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 50,-- DM verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Senat durch gesonderten Beschluß vom heutigen Tage zugelassen hat, ist nicht Begründet.
II.
l.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Am 26.09.1998 in der Zeit von 11:17 Uhr bis 11:29 Uhr stellte der Betroffene sein Fahrzeug Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen ME in Höhe des Anwesens Wall-straße 12 in Ratingen auf der linken Straßenseite ab. Bei der Wallstraße handelt es sich um eine Einbahnstraße mit einem Fahrstreifen. Auf der rechten Straßenseite der Wallstraße befindet sich genau gegenüber dem Anwesen Wallstraße 12 ein durch Markierungen auf der Fahrbahn ausgewiesener Behindertenparkplatz. Dort befand sich zur fraglichen Zeit ein Pkw Fiat, in dem sichtbar im Innenraum ein Behindertenausweis ausgelegt war. Die Durchfahrtbreite zwischen dem abgestellten Fahrzeug des Betroffenen und dem ausgewiesenen Behindertenparkplatz betrug 2,75 m. Unmittelbar vor dem von dem Betroffenen abgestellten Fahrzeug ist auf der linken Straßenseite das Verkehrszeichen 292, Ende eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone, aufgestellt. Nachdem der Betroffene sein Fahrzeug an der linken Straßenseite abgestellt hatte, bemerkte er auf der rechten Straßenseite genau gegenüber von seinem Fahrzeug den markierten Behindertenparkplatz."
2.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe an der besagten Stelle am 26.09.1998 mit seinem Fahrzeug geparkt. Später habe er den Behindertenparkplatz gesehen. Durch das Verkehrszeichen 292, hinter dem er sein Fahrzeug geparkt habe, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen dahingehend, daß hinter diesem Schild ein Halten erlaubt sei. Unmittelbar vorher besitze die Straße dieselbe Fahrbahnbreite. Es käme einer Täuschung gleich, wenn der gleiche Sachverhalt unmittelbar vor dem Schild anders gewertet werden würde als hinter dem Schild.
3.
Das Amtsgericht hat diese Einlassung als nicht entschuldigend angesehen und insoweit sowie zur rechtlichen Würdigung im wesentlichen ausgeführt:
"Der Betroffene hat fahrlässig, nämlich ohne Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt, gegen §§ 49 Abs. l Nr. 12, 12 Abs. l Nr. l StVO i. V. m. § 24 StVG verstoßen, indem er sein Fahrzeug an einer engen Straßenstelle infolge Unachtsamkeit bezüglich der verbleibenden Durchfahrtbreite für den restlichen Verkehr abgestellt hat.
Eine enge Straßenstelle besteht dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite, nach § 32 Abs. l Nr. l StVZO 2,55 m zuzüglich 50 cm Seitenabstand, bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Danach müßte eine Durchfahrtbreite von 3,10 m gegeben sein, um nicht gegen § 12 Abs. l Nr. l StVO zu verstoßen. Eine solche Durch-fahrtbreite für den fließenden Verkehr war hier nicht gegeben. Dies hat der Betroffene aus Unachtsamkeit nicht berücksichtigt. Bei § 12 Abs. l StVO handelt es sich um ein gesetzliches Halteverbot. Ein solches ist in jedem Fall zu beachten, auch wenn Verkehrszeichen dies nicht ausdrücklich anordnen."
III.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer zumindest fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 12 Abs. l Nr. l, 49 Abs. l Nr. 12 StVO, 24 StVG rechtsbedenkenfrei.
1.
Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, daß der Betroffene zur Vorfallszeit seinen Pkw im Bereich eines Halteverbots auf der Wallstraße in Ratingen geparkt hat.
a)
Gemäß § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als 3 Minuten hält. Halten ist jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung - etwa nach §§ 36, 37, 38 oder 41 StVO - veranlaßte Fahrtunterbrechung (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 19).
Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß der Betroffene auf der Wallstraße im Stadtgebiet von Ratingen am 26. September 1998 um 11:17 Uhr die Fahrt mit seinem Pkw aus eigener Veranlassung unterbrochen, angehalten, den Wagen verlassen und erst nach 12 Minuten, nämlich um 11:29 Uhr, weitergefahren ist. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Parkens im Sinne der bezeichneten Vorschrift.
b)
Der Betroffene hat auch auf der Wallstraße im Bereich eines sog. "allgemeinen gesetzlichen", d.h. nicht durch besondere Anordnung begründeten Halteverbots geparkt (vgl. dazu Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 23, 24).
aa)
Nach § 12 Abs. l Nr. l StVO ist das Halten u.a. an engen Straßenstellen verboten. Grund dieses Verbots ist die Sicherstellung ausreichenden Raumes für den fließenden Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 22; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 12 Rdnr. 24). Eng ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Kraftfahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. l Nr. l StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 22; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 12 Rdnr. 24, beide m.w.N.).
bb)
So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts maß die Durchfahrtbreite zwischen der Stelle, an welcher der Betroffene seinen Pkw auf der Wallstraße geparkt hatte, und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite angelegten Parkplatz für Behinderte lediglich 2,75 m, also mindestens 0,35 m weniger als die nach § 32 Abs. l Nr. l StVZO erforderlichen 2,55 m zuzüglich 0,55 m Seitenabstand. Erforderlich wäre aber ein solcher von mindestens 3,10 m - 2,55 m zuzüglich 0,55 m - gewesen.
cc)
Hiernach hat der Betroffene an einer Stelle geparkt, an der das Halten gemäß § 12 Abs. l Nr. l StVO kraft ausdrücklicher Vorschrift verboten war. Denn selbstverständlich hat, wer parkt, auch die normierten Halteverbote des § 12 Abs. l Nr. l - 5 StVO zu beachten, wie sich nicht nur aus der Vorschrift des § 12 Abs. 2 StVO, sondern auch daraus ergibt, daß derjenige, der parkt, immer auch hält und deshalb Halteverbote zu beachten hat (vgl. dazu Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 12 Rdnr. 5).
c)
Allerdings ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht eindeutig, d.h. widerspruchsfrei zu entnehmen, ob der Behindertenparkplatz auf der gegenüberliegenden Seite der Wallstraße bereits besetzt war, als der Betroffene dort einparkte. Zwar spricht dafür der folgende Wortlaut der Feststellungen:
"Dort befand sich zur fraglichen Zeit ein Pkw Fiat, in dem sichtbar im Innenraum ein Behindertenausweis ausgelegt war."
Andererseits heißt es in den Feststellungen aber auch:
"Nachdem der Betroffene sein Fahrzeug auf der linken Straßenseite abgestellt hatte, bemerkte er auf der rechten Straßenseite genau gegenüber von seinem Fahrzeug den markierten Behindertenparkplatz."
Der darin liegende mögliche Widerspruch zu der Frage, ob der Behindertenparkplatz im Zeitpunkt des Einparkens des Betroffenen besetzt war oder nicht, gefährdet letztlich aber nicht den Bestand des Urteils.
aa)
War der Behindertenparkplatz bereits besetzt, so durfte der Betroffene auf der gegenüberliegenden Seite der Wallstraße aus den oben dargelegten Gründen - nämlich mangels der erforderlichen Durchfahrtbreite für den fließenden Verkehr von mindestens 3,10 m - nach § 12 Abs. l Nr. l StVO nicht halten, geschweige denn parken.
bb)
Nichts anderes gilt aber auch für den Fall, daß der deutlich gekennzeichnete und markierte Behindertenparkplatz noch nicht besetzt war, als der Betroffene sein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Staßenseite parkte. Denn die Benutzung markierten Parkplätze darf durch außerhalb derselben haltende oder parkende Verkehrsteilnehmer nicht verhindert oder behindert werden. Vielmehr ist Anhalten und Parken im Umkreis derartiger markierter Parkflächen nur zulässig, wenn dadurch weder Belästigungen noch Behinderungen oder Gefährdungen für die Parkplatzbenutzer ausgehen (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 46 und § 41 StVO Rdnr. 248 m.w.N.). Verhindert wird die Benutzung einer markierten Parkfläche nicht erst bei Unmöglichkeit ihrer Benutzung, sondern bereits dann, wenn sie für weniger geübte Kraftfahrer mit derart großen Schwierigkeiten verbunden ist, daß sie davon Abstand nehmen (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O.).
Das trifft hier zu, auch wenn der Behindertenparkplatz noch nicht besetzt war, als der Betroffene auf der gegenüberliegenden Seite der Wallstraße sein Fahrzeug zum Parken abstellte. Da nach den Urteilsfeststellungen der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und der Markierung des Behindertenparkplatzes auf der anderen Straßenseite lediglich 2,75 m betrug, hätte dieser Parkplatz nicht mehr benutzt werden dürfen, da dann die erforderliche Durchfahrtbreite für den fließenden Verkehr von mindestens 3,10 m nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Der Betroffene hätte dann also die Benutzung des Behindertenparkplatzes durch sein unzulässiges Parken im Halteverbot vereitelt und dadurch zusätzlich den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. l Nr. 12 StVO verwirklicht.
d)
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Betroffene zumindest fahrlässig gehandelt hat. Der Senat merkt allerdings an, daß sein festgestelltes Verhalten eher für Vorsatz im Sinne eines dolus eventualis spricht.
2.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Betroffenen günstigere Beurteilung.
a)
Der Hinweis der Verteidigung, die Behörde könne sich auf das "gesetzliche" Halteverbot an der Stelle der Wallstraße, wo der Betroffene geparkt hat, nach Aufhebung des angeordneten Parkverbots unmittelbar vor dieser Steile wegen der Gefahr einer Täuschung und Irreführung des Kraftfahrzeugführers nicht berufen, sie müsse vielmehr insoweit den Grundsatz der "Verwirkung" gegen sich gelten lassen, ist abwegig. Zu Recht hat der Tatrichter darauf hingewiesen, daß der Straßenverkehrsordnung ein Grundsatz des Inhalts unbekannt sei, daß normierte Verbote stets durch Verkehrszeichen deutlich gemacht werden müssen. Vielmehr hat der Kraftfahrzeugführer sich aufgrund der von ihm zu verlangenden und ihm zumutbaren Sorgfalt in jedem Einzelfall Gewißheit zu verschaffen, wie er sich im Straßenverkehr unter Beachtung der geltenden Regeln zu verhalten hat und welche Verhaltensweisen im konkreten Einzelfall gestattet oder untersagt sind.
IV.
Die Kosten seiner nach alledem erfolglosen Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene gemäß §§ 46 Abs. l OWiG, 473 Abs. 1 Satz l StPO.
Ende der Entscheidung
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