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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I
Rechtsgebiete: OwiG, StPO


Vorschriften:

StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
OWiG § 71 Abs. 1
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1; OWiG § 71 Abs. 1

Auch in Bußgeldsachen sind die abgeurteilten Taten in der Urteilsformel, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind, mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen und die angewendeten Vorschriften erst nach der Urteilsformel aufzuführen.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 08.02.2000 - 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I -


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I 903 Js 2426/98 StA Düsseldorf

In der Bußgeldsache

...

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht H und S auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1999 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Urteilsformel und die Liste der angewendeten Vorschriften richtig lauten:

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen die Vorschriften über das Mitführen von Führerschein und Fahrzeugschein eine Geldbuße von 420 DM festgesetzt.

Für die Dauer eines Monat wird dem Betroffenen verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 69a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, §§ 24 Satz 2, 69a Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) StVZO, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 StVG.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 StVO, 4 Abs. 2, 24 StVZO i. V. m. 49 StVO, 24 StVG, 69 StVZO" zu 420 DM Geldbuße verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO).

1. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, daß das Amtsgericht die §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG angewendet hat, weil der Betroffene am 8. November 1998 (richtig: am 8. Juli 1998) innerhalb einer geschlossenen Ortschaft fahrlässig 42 km/h schneller als erlaubt gefahren ist. § 3 Abs. 3 StVO ist zwar nicht einschlägig, weil nach dieser Vorschrift die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossenen Ortschaften 50 km/h beträgt, an der Meßstelle nach den Feststellungen aber 80 km/h erlaubt waren. Eine solche Geschwindigkeit kann innerhalb geschlossener Ortschaften nur durch Zeichen 274 zugelassen sein. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist deshalb nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Der Senat hat die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß der Betroffene sich gegenüber dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anders verteidigt hätte.

2. Zutreffend hat das Amtsgericht die drei tateinheitlich begangenen fahrlässigen Gesetzesverletzungen (Geschwindigkeitsüberschreitung, Führerschein nicht mitgeführt, Fahrzeugschein nicht mitgeführt) nach § 19 Abs. 1 OWiG mit einer einzigen Geldbuße geahndet. Daß es bei der Geschwindigkeitsüberschreitung von 200 DM statt von 250 DM als Regelbuße ausgegangen ist, kann sich nicht zu Lasten des Betroffenen ausgewirkt haben. Auch die Begründung für das verhängte Fahrverbot läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Insoweit war die Entscheidung jedoch um die "Schonfrist" des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu ergänzen, deren Voraussetzungen vorlagen.

3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt erneut Anlaß zu dem Hinweis, daß auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Die angewendeten Vorschriften sind erst nach der Urteilformel aufzuführen (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StPO; vgl. OLG Hamm VRS 97 [1999], 185; Göhler, OWiG, 12. Aufl. [1998], § 71 Rdnr. 41; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl. [1999], § 260 Rdnr. 11; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. [1994], S. 18).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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