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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 2b Ss 242/99
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 92a Abs. 1 Nr. 1 | |
AuslG § 92 Abs. 2 |
Das Eingehen einer (Schein-)Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern im Sinne des § 92a AuslG.
OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 22.12.1999 - 2b Ss 242/99 - 125/99 I
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
2b Ss 242/99 - 125/99 I
3 Js 956/96 StA Krefeld
In der Strafsache
gegen
A S, aus K, geboren am, in,
wegen Einschleusens von Ausländern
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht S und S auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 28. April 1999 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Gründe:
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, §§ 92a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Nach der letztgenannten Vorschrift macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen. Die früheren Mitangeklagten R und S - sie Deutsche, er Nepalese - haben diesen Tatbestand verwirklicht, indem sie allein zu dem Zweck, S den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen; die Ehe geschlossen haben ("Scheinehe"; vgl. BVerwGE 107, 58, 62 = DVBl 1998, 1028 = NVwZ 1999, 775 f; BayObLG NStZ 1990, 187; OLG Frankfurt NStZ 1993, 394; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze, AuslG [Stand April 1998], 92 Rdnr. 38). Die Feststellungen belegen, daß der Angeklagte die frühere Mitangeklagte R dazu angestiftet, beiden früheren Mitangeklagten dazu Hilfe geleistet, sich dafür einen Vermögensvorteil hat versprechen lassen, und daß er gewerbsmäßig gehandelt hat, § 92a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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