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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 2b Ss 336/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 245 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 261 | |
StPO § 267 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
1. Dem Verlobten einer Verwandten des Beschuldigten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.
2. Die Behauptung, der Tatrichter habe von einem Beweismittel verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht, genügt nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden formellen Anforderungen, wenn lediglich vorgetragen wird, es sei nicht auszuschließen, dass der nicht vernommene Zeuge eine den Angeklagten entlastende Aussage gemacht hätte.
3. Von inhaltlichen Ausführungen zu der behaupteten verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweiserhebung (Nichtvernehmung eines präsenten Zeugen) und deren Ergebnis kann nur abgesehen werden, wenn der Tatrichter gegen § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßen hat, indem er von der Vernehmung des von ihm vorgeladenen und erschienen Zeugen abgesehen hat. Die Mitteilung des letztgenannten Umstandes ist allerdings unerläßliche Voraussetzung für eine formgerecht erhobene Verfahrensrüge.
4. In den Urteilsgründen muß der Tatrichter zwar die Beweise und vor allem die Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erschöpfend würdigen und in seine Überlegungen einbezogen haben. Das bedeutet aber nicht, dass er alle erhobenen Beweise zu würdigen, sondern nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände zu erörtern hat.
OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 14.12.1999 - 2b Ss 336/99 - 118/99
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
2b Ss 336/99 - 118/99 I 413 Js 90/99 StA Düsseldorf
In der Strafsache
gegen
geborene, aus R, geboren am, in
wegen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht H und S am 14. Dezember 1999 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XXII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 1999 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe:
I.
Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
1.
Zu Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer dem Zeugen G, der angegeben hat, mit der Tochter der Angeklagten verlobt zu sein, ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hat, denn nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist zur Verweigerung des Zeugnisses nur der Verlobte des Beschuldigten, nicht aber der Verlobte eines Verwandten berechtigt.
Wird mit der Revision geltend gemacht, der Tatrichter habe von einem Beweismittel verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht, muß der Revisionsführer regelmäßig inhaltliche Angaben über die unterlassene Beweiserhebung machen; sei es durch Darlegung eines Beweisantrages, dem das Gericht unter Verletzung des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO nicht stattgegeben hat, oder sei es durch Erhebung einer Aufklärungsrüge. Insbesondere muß angegeben werden, welches Ergebnis von der unterlassenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH StV 1993, 235; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 244 Rn. 19).
Solche Ausführungen enthält die Revisionsbegründung nicht.
Die Angabe, es sei nicht auszuschließen, daß der Zeuge G eine die Angeklagte entlastende Aussage gemacht hätte, reicht hierfür nicht.
Von inhaltlichen Ausführungen zu der unterlassenen Beweiserhebung und deren Ergebnis kann nur dann abgesehen werden, wenn das Tatgericht gegen § 245 Abs. 1 StPO verstoßen hat, wonach es die Beweisaufnahme auf alle von ihm vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken hat. In diesen Fällen hat das Gericht nämlich durch die eigene Herbeischaffung des Beweismittels seine Aufklärungspflicht bereits anerkannt, so daß sich kaum jemals mit Sicherheit ausschließen lassen wird, daß das Urteil auf dem Fehler beruht (BGH MDR 1974, 16 (D), BGH StV 1993, 235).
Zu den Voraussetzungen des § 245 Abs. 1 StPO gehört, daß der nicht vernommene Zeuge vom Gericht vorgeladen worden ist. Die Angabe dieser Tatsache ist zur Begründung der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlich (BGH NStZ 1991, 48, 49; BGH StV 1993, 225).
In der Revisionsbegründung fehlt eine Angabe dazu,, ob der Zeuge G vom Gericht geladen worden ist. Es wird vielmehr ausgeführt, der Zeuge sei von der Verteidigung als Entlastungszeuge benannt worden.
Für eine Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO enthält die Revisionsbegründung ebenfalls keinen ausreichenden Vortrag.
2.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO wegen Nichterörterung der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H genügt zwar den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, bleibt aber ebenfalls erfolglos
Der Umstand, daß die Aussage des Zeugen H in den Urteilsgründen nicht erwähnt ist und der Tatrichter sich mit ihr in ihnen nicht auseinander gesetzt hat, bedeutet nicht, daß er sie übersehen oder nicht berücksichtigt hat. Der Tatrichter muß zwar die Beweise erschöpfend würdigen und vor allem die Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen haben (BGH StV 1989, 423; 1991, 330, KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 50).
Er muß in den Urteilsgründen aber nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern (BGH aaO).
Wie die Angeklagte vorträgt, hat der Zeuge H bekundet, "daß er am fraglichen Tage nicht am selben Ort wie die Angeklagte gewesen sei." Das spricht dafür, daß der Aussage, da der Angeklagten ein Ladendiebstahl zur Last gelegt wird und es auf ihr Verhalten am Tatort ankommt, keine beweiserhebliche Bedeutung zukommt und der Tatrichter keinen Anlaß hatte, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Wenn die Angeklagte ergänzend vorträgt, die Umstände dieser Aussage seien jedoch außerordentlich bemerkenswert gewesen, so daß sich die Strafkammer auf jeden Fall mit der Aussage hätte auseinandersetzen müssen, so sind diese Ausführungen angesichts ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 261 StPO zu begründen.
II.
Mit der Sachrüge hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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