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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 3 Wx 389/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 883 | |
BGB § 2346 | |
BGB § 2286 | |
BGB § 2301 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von D...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19.11.2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., des Richters am Oberlandesgericht von W... und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L... am 29. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2. ist in dem obengenannten Grundbuch als Eigentümer des Hausgrundstücks ... in ... eingetragen. Die Beteiligte zu 1. ist seine Tochter. Am 15.10.1991 schlossen die Parteien in der deutschen Botschaft in Lissabon vor dem Legationsrat 1. Klasse S... K... einen mit "Erbvertrag", überschriebenen Vertrag. Dieser lautet in Auszügen wie folgt:
"1. Die ... (Beteiligte zu 1.) verzichtet hiermit gem. 2346 BGB auf das ihr gesetzlich zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht. Der... (Beteiligte zu 2.) nimmt diesen Verzicht hiermit an.
...
2. Als Ausgleich für diesen Erbverzicht wird hiermit folgendes vereinbart:
2.1. Die ... (Beteiligte zu 1.) erhält mit Vertragsunterzeichnung ein lebenslängliches, unentgeltliches und nicht übertragbares Wohnrecht an den Räumen des ... Dachgeschosses des Hauses V... R.."... in ... A....... dessen Hauseigentümer der... (Beteiligte zu 2.) ist.
2.2. Die ... (Beteiligte zu 1.) erhält, beginnend mit dem Monat November 1991 eine lebenslängliche monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.000 DM.
2.3. Die ... (Beteiligte zu 1.) erhält nach dem Tode ihrer beiden Eltern (des ... (Beteiligten zu 2.) und Frau T... K...) das Alleineigentum am Hausgrundstück ... in .... eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dinslaken, Blatt.... Dessen Alleineigentümer ist zur Zeit der... (Beteiligte zu 2.)....
Der... (Beteiligte zu 2.) bewilligt hiermit und die ... (Beteiligten zu 1. und 2.) beantragen hiermit die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Eintragung der... (Beteiligten zu 1.) als Alleineigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks in Dinslaken.
..."
Unter dem 04.09.2002 beantragte die Beteiligte zu 1. die Eintragung der oben genannten Vormerkung im Grundbuch.
Mit Zwischenverfügung vom 09.09.2002 wies das Amtsgericht darauf hin, dass es dem gestellten Antrag nicht entsprechen könne: Erbrechtliche Ansprüche seien vor dem Tode des Erblassers nicht durch Vormerkung sicherbar. Dies gelte auch für den Erbvertrag, wo die Verfügung von Todes wegen den Erblasser binde.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1. hat weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Künftige oder bedingte Ansprüche seien nur dann vormerkungsfähig, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Abkommen soweit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Bei dem in Ziff. 2.3. des Vertrages vom 15.10.1991 geregelten Anspruch sei dies nicht der Fall. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob er als ein durch Erbvertrag angeordnetes Vermächtnis zu qualifizieren sei oder ob, wie die Beteiligte zu 1. meine, es sich um einen durch das Vorversterben des Beteiligten zu 2. und seiner Ehefrau bedingten Auflassungsanspruch handele. Der Erbvertrag bewirke keine Sicherung dafür, dass dem Bedachten der vermachte Gegenstand später zufallen werde. Nach § 2286 BGB sei der Erblasser, von den Ausnahmen der §§ 2287 f BGB einmal abgesehen, nicht gehindert, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Auch wenn man mit der Beteiligten zu 1. davon ausgehe, dass Ziff. 2.3. des Vertrages vom 15.10.1991 die aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks an die Beteiligte zu 1. enthalte, sei die Eintragung einer Vormerkung unzulässig. Es liege dann ein Schenkungsversprechen von Todes wegen vor (§ 2301 BGB), das ebenfalls keinen vormerkungsfähigen Anspruch begründe. Gemäß § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB fänden auf das Schenkungsversprechen die Bestimmungen über die Verfügungen von Todes wegen Anwendung, also auch § 2286 BGB. Es gelte auch in diesem Fall, dass die Eintragung der Vormerkung unzulässig sei.
Diese Ausführungen begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Da der Erblasser durch den Erbvertrag wegen § 2286 BGB nicht gehindert ist, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen, hat der im Erbvertrag Bedachte keine gesicherte Rechtsposition. Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs eine Vormerkung nur eingetragen werden kann, wenn bereits der "Rechtsboden" für seine Entstehung vorbereitet ist (BGHZ 134, 183 ff). Jedenfalls genügt es nicht, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs lediglich eine mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht (BGHZ 12, 115, 117). Bei der der Beteiligten zu 1. im Erbvertrag eingeräumten Position handelt es sich, wie auch immer man den Vertrag auslegt, um eine bloße Aussicht, keinesfalls um einen bedingten Anspruch, da in jedem Fall die Verfügungsbefugnis des Beteiligten zu 2. unter Lebenden nicht ausgeschlossen ist.
Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal eine Verfügungsunterlassungsverpflichtung des Beteiligten zu 2., wenn sie denn überhaupt dem Erbvertrag zu entnehmen wäre, durch Vormerkung gesichert werden könnte (vgl. MünchKomm/Musielak 3. Aufl. § 2286 Rdnr. 12). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Umstand, dass der Beteiligte zu 2. in dem notariellen Vertrag die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des unter Ziff. 2.3. geregelten Anspruchs bewilligt hat, für eine - nur ganz ausnahmsweise anzunehmende (Musielak a.a.O. Rdnr. 11) - konkludente Verfügungsunterlassungsverpflichtung spricht.
Soweit mit der weiteren Beschwerde die Auffassung vertreten wird, es sei den Parteien eines Erbvertrages unbenommen, eine Verbindung im Sinne der §§ 320 ff BGB zwischen dem Erbverzicht und der dafür zugedachten Abfindung herzustellen, mit der Folge, dass der Erbverzicht als entgeltlich zu bezeichnen sei, kann dem im Grundsatz zugestimmt werden (vgl. auch MünchKomm/Strobel a.a.O. § 2346 Rdnr. 22). Nur hat die Beteiligte zu 1. im vorliegenden Fall gerade noch keine Abfindung erhalten, sondern lediglich die Aussicht darauf.
Der einzige Weg, zu einer Sicherungsmöglichkeit durch Vormerkung zu gelangen, hätte darin bestanden, dass die Beteiligten einen Verfügungsunterlassungsvertrag geschlossen hätten und der Beteiligte zu 2. zusätzlich die Verpflichtung eingegangen wäre, bei einem Verstoß gegen die Nichtverfügungspflicht das Eigentum an dem betreffenden Grundstück an die Beteiligte zu 1. zu übertragen. Ein solcher Übertragungsanspruch kann aufschiebend bedingt gestaltet und durch Vormerkung gesichert werden (vgl. Palandt/Bassenge 61. Aufl. § 883 Rdnr. 19 und 9 m.w.N.; Musielak a.a.O. Rdnr. 12). Diesen Weg sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht gegangen. Der Erbvertrag bietet keinerlei tatsächlichen Anhalt für einen dahingehenden Verpflichtungswillen des Beteiligten zu 2..
Aus den vorstehenden Gründen liegt auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Rechtsverstoß des Landgerichts darin, dass Zeugen für die seinerzeitige Beurkundung nicht gehört wurden.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a I 2 FGG ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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