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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 446/99
Rechtsgebiete: KostO, BGB, ZPO
Vorschriften:
KostO § 2 | |
KostO § 3 | |
BGB § 426 Abs. 2 | |
ZPO § 727 |
§§ 2, 3 KostO, 426 Abs. 2 BGB, 727 ZPO
Der die Kostenforderung des Notars befriedigende, gesamtschuldnerisch haftende Kostenschuldner ist hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Notars nicht Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 ZPO. Er kann daher von dem Notar nicht die Umschreibung der Vollstreckungsklausel verlangen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.01.00 - 3 Wx 446/99 -)
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
3 Wx 446/99 19 T 411/99 LG Düsseldorf
In dem Verfahren gemäß § 15 Bundesnotarordnung
Beteiligte:
1. U
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. Notar Dr. S
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 19.Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am 24. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.013,84 DM.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 beurkundete am 17.11.1998 einen GmbH-Anteilskauf- und Abtretungsvertrag. In dem Vertrag war vereinbart, dass der Erwerber die Kosten der Durchführung des Vertrages trgen sollte. Da dieser die Gebührenrechnung des Beteiligten zu 2 vom 18.11.1998 über 1.013,84 DM nicht beglich, nahm der Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 1 als Zweitschuldnerin auf Zahlung in Anspruch. Diese beglich die Kostenrechnung und beantragte sodann bei dem Beteiligten zu 2, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung der an den Erwerber gerichteten Kostenrechnung zu erteilen. Dies lehnte der Notar ab.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss vom 17.11.1999 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist als weitere Beschwerde gemäß § 15 Abs. l Satz 3 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zulässig.
Die weitere Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Notar zu Recht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung vom 18.11.1998 zugunsten der Beteiligten zu 1 abgelehnt hat.
Die Beteiligte zu 1 haftete gegenüber dem Notar mit dem Erwerber für die Gebühren als Gesamtschuldner, §§ 2, 3 KostO. Durch Begleichung der Kosten ist die Forderung - wie auch bei einem nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gesamtschuldnerisch haftenen Kostenschuldner ( vgl. Oestreich/ Winter/ Hellstab, Kommentar zum GKG, § 58 Rz. 3) - des Gläubigers nach § 426 Abs. 2 BGB auf sie übergegangen. Ihren Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erwerber muss die Beteiligte zu 1 indes im ordentlichen Rechtsweg geltend machen ( vgl. Korintenberg/ Lappe/ Bengel, KostO, 14. Aufl., vor § 154 Rz. 14). Eine bloße Umschreibung der Kostenberechnung des Notars auf die Beteiligte zu 1 als Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 ZPO kommt nicht in Betracht. Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 3.7.1995 ( 3 Wx 168/95; veröffentlicht im Rpfl 1996, 75) ausgeführt hat, ist der gesamtschuldnerisch haftende Vollstreckungsschuldner, der einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB erworben hat, nicht Rechtsnachfolger im engeren Sinne von § 727 ZPO. Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des ursprünglichen Gläubigers nunmehr den materiellen Anspruch innehat. Gegenstand des dem Titel zugrundeliegenden Verfahrens ist aber nur das Verhältnis des Gläubigers zu den Gesamtschuldnern (vgl. auch Loritz, ZZP 95. Band, 310, 355; Christmann, DGVZ 1987, 81, 83). Der zahlende Gesamtschuldner erwirbt demgegenüber lediglich im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch; dieses Innenverhältnis der Vollstreckungsschuldner ist nicht Gegenstand der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Kostenberechnung des Notars. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Titels bei einer gesamtschuldnerischen Haftung von Vollstreckungsschuldnern sind daher regelmäßig nicht gegeben.
Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Senats auch kein Anlaß, dem als Zweitschuldner in Anspruch genommenen Gesamtschuldner eine vereinfachte Beitreibung seiner Forderung zuzugestehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, soll nach dem Sinn und Zweck der §§ 154 ff. KostO dem Notar mit Rücksicht auf seine Stellung als Träger eines öffentlichen Amtes eine vereinfachte Beitreibung seines Gebührenanspruchs ermöglicht werden. Dieser Zweck ist aber auf den Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Kostenschuldners nicht übertragbar. Vielmehr steht das Beitreibungsrecht nach § 154 KostO dem Notar nur persönlich zu, so daß eine Umschreibung des Titels auf einen neuen Berechtigten nicht in Betracht kommt (so Korintenberg/ Lappe/ Bengel/ Reimann, a.a.O., Rz. 7; Rohs/ Wedewer, KostO, § 155 Rz. 4, 6; a.A. LG Dortmund DNotZ 1984, 454, 455, das allerdings über eine Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite durch Erbgang zu entscheiden hatte).
Für eine Erstattungsanordnung nach § 13 a FGG bestand keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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