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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: 4 U 140/99
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG § 61
AKB § 12 Nr. 1 II c
Leitsatz

§ 61 VVG, § 12 Nr. 1 II c AKB

Ein Versicherungsnehmer, der sich nach Alkoholgenuß während einer nächtlichen Feier bis 3.30 Uhr am Morgen danach gegen 11.00 mit etwa 1,55 0/00 Alkohol im Blut an das Lenkrad seines PKW gesetzt hat und kurz darauf auf der Autobahn mit ca. 230 km/h durch das plötzliche Ausscheren eines von mehreren PKW, die auf der rechten Spur hinter einem LKW fuhren, in einen Auffahrunfall verwickelt worden ist, hat den Kaskoschaden an seinem Wagen grob fahrlässig herbeigeführt, selbst wenn die Unfallsituation auch von einem nüchternen Fahrer nicht zu meistern gewesen wäre.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 140/99 6 O 150/98 LG Mönchengladbach

Verkündet am 13. Juni 2000

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W sowie des Richters am Landgericht O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Vollkaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalles vom 1. Dezember 1996 in Anspruch.

Von 19.30 Uhr am Abend des 30. November 1996 an hielt sich der Kläger bis 3.30 Uhr am frühen Morgen des 1. Dezember 1996 auf der Weihnachtsfeier seines Betriebes in G auf. Gegen 9.30 Uhr am 1. Dezember 1996 nahm er ein Frühstück zu sich. Um 11.16 Uhr erlitt er mit seinem bei der Beklagten versicherten PKW Opel Omega (3,0 V6, 210 PS, Höchstgeschwindigkeit 230 km/h) auf der BAB 61 in Fahrtrichtung K im Raum V (GA 137) einen Unfall. Er befuhr die Überholspur mit hoher Geschwindigkeit und näherte sich einer Kolonne von drei Fahrzeugen, die den rechten Fahrstreifen nutzte. Die Spitze der Kolonne bildete ein in den N zugelassener LKW mit Anhänger, der mit einer Geschwindigkeit von um 90 km/h fuhr. Dahinter befand sich der Zeuge Z mit seinem PKW Opel Kadett und hinter diesem der Zeuge T, die sich beide mit etwa 100 bis 110 km/h dem LKW bis auf geringen Abstand genähert hatten. Der Zeuge Z nahm einen Fahrstreifenwechsel vor, was den Kläger dazu veranlaßte, den PKW Opel Omega auf den rechten Fahrstreifen herüberzulenken, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dort fuhr er auf den Anhänger des LKW auf und schleuderte sodann frontal nach links in die Mittelleitplanke. Eine gegen 12.40 Uhr bei dem Kläger entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,55 Promille auf. Der Wagen des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 43.000 DM, der Restwert 4.000 DM. Der Kläger verlangt mit der Klage 39.000 DM Sachschaden und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.822,75 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 650 DM.

Die Beklagte lehnte unter dem 29. Juli 1997 Zahlungen unter Hinweis auf die zur Unfallzeit bestehende alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ab.

Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Z habe vor dem Fahrstreifenwechsel den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt. Er habe den PKW Opel Kadett so kurz vor dem PKW Opel Omega auf den linken Fahrstreifen gelenkt, daß das Ausweichen auf den rechten Fahrstreifen erforderlich gewesen sei, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Er möge die Geschwindigkeit des PKW Opel Omega gegenüber den Polizeibeamten mit 200 bis 230 km/h angegeben haben. Richtig seien seines Erachtens aber 160 km/h. Unter den gegebenen Umständen habe sich die Alkoholisierung von 1,55 Promille zum Unfallzeitpunkt auf den Unfallhergang nicht ausgewirkt und sei ohne Bedeutung. Die Beklagte habe deshalb den Unfallschaden zu ersetzen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.372,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Geschwindigkeit des PKW Opel Omega habe zur Zeit des Fahrstreifenwechsels des PKW Opel Kadett bei 200 bis 230 km/h gelegen. Der Kläger selbst habe sogar von 260 km/h gesprochen. Er habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Zudem spräche bei einem Alkoholgehalt von 1,55 Promille ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen N. Es hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anscheinsbeweis spreche angesichts der absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt dafür, daß die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall geworden sei. Den Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräftet. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, daß der Zeuge Z nicht geblinkt habe. Zudem sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch deshalb begründet, weil der Kläger trotz seiner Alkoholisierung eine Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h gefahren sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung und trägt vor, die Situation sei auch unalkoholisiert nicht zu meistern gewesen. Es gebe auch keine Lebenserfahrung, daß alkoholisierte Fahrer schneller als unalkoholisierte Personen fahren würden. Bestimmte Verkehrsteilnehmer würden enthemmt und zu schnellerer Fahrweise veranlaßt, andere Verkehrsteilnehmer hingegen führen kompensativ besonders langsam. Seine, des Klägers Fahrgeschwindigkeit spreche also nicht dafür, daß ein unalkoholisierter Fahrzeuglenker langsamer gefahren wäre. Die Verkehrsverhältnisse seien günstig gewesen und hätten eine Geschwindigkeit von 200 km/h durchaus zugelassen.

Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme I. Instanz stehe fest, daß der Zeuge Z nicht den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe.

Im übrigen fehle es an der subjektiven Komponente grober Fahrlässigkeit. Die Weihnachtsfeier habe am frühen Morgen des Unfalltages bis gegen 3.30 Uhr gedauert. Wegen des zeitlichen Abstandes bis zum Fahrtantritt um ca. 11 Uhr habe er sich subjektiv fahrtüchtig gefühlt und bis zum Unfall um ca. 11.15 Uhr alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht bemerkt. Daß der bis in die Nacht genossene Alkohol seine Fahrtüchtigkeit trotz des Zeitablaufes und der Ruhepause noch würde beeinträchtigen können, habe er nicht bedacht. Dies sei allenfalls fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig einzustufen.

Der Kläger beantragt,

abändernd, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.372,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, selbstverständlich wirke Alkohol enthemmend und führe dazu, daß der alkoholisierte Fahrer zu erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung neige. Dem entspreche das Verhalten des Klägers, der bei einer Sichtweite von nur 300 m zwischen 200 und 230 km/h schnell gefahren sei und sich zudem mit einer Geschwindigkeit von 260 km/h gebrüstet habe. Selbstverständlich sei sein Verhalten auch subjektiv grob fahrlässig. Angesichts des Alkoholkonsums habe es sich ihm auch am Morgen des 1. Dezember 1996 noch aufdrängen müssen, daß er fahruntüchtig sei.

Zudem stelle sich sein Verhalten auch deshalb als grob fahrlässig dar, weil er sich ohne Verringerung der Geschwindigkeit in eine Situation begeben habe, die für den geübten Autofahrer von vornherein Bremsbereitschaft gebiete. Es sei damit zu rechnen gewesen, daß einer der PKW zum Überholen des vorausfahrenden LKW ansetzen würde.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, Leistungen aus der von dem Kläger unterhaltenen Vollkaskoversicherung zu erbringen, weil der Kläger den Unfall und damit den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG).

I.1.

Es begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. bei einem Blutalkoholgehalt, der höher als 1,1 Promille liegt, einen PKW im Straßenverkehr zu bewegen (vgl. BGH VersR 1991, 1367, 1368; VersR 85, 440; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61 Rn. 24).

Rechnet man den bei dem Kläger gegen 12.40 Uhr festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,55 Promille auf den Unfallzeitpunkt (11.16 Uhr) zurück, ist sogar von einem Wert von ca. 1,7 Promille auszugehen.

Es ist ausgeschlossen, daß ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1,1 Promille selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist, sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Weise zu beherrschen (BGH VersR 1991, 1367).

2.

Daraus folgt in, aller Regel ohne weiteres das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche, gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden. Die Einsicht, daß man sich unter starker Alkoholeinwirkung nicht an das Steuer seines Kfz setzen darf, weil das Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, den Fahrer selbst und das Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt., ist heute derart im Bewußtsein der Bevölkerung verankert, daß die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit erheblich heraufgesetzt ist. Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht läßt, muß sich dies in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 1989, 469, 470).

Die Umstände des vorliegenden Falles sind nicht geeignet, das Verhalten des Klägers subjektiv in milderem Licht erscheinen zu lassen. Es ist dem Kläger nicht abzunehmen, daß es für ihn keinerlei Anzeichen gab, auch am Morgen des 1. Dezember 1996 noch fahruntüchtig zu sein. Es drängte sich geradezu auf, daß nach starkem Alkoholkonsum bis tief in die Nacht zum 1. Dezember 1996 (3.30 Uhr) hinein, ausreichender Schlaf nicht gewährleistet war, der zu einer nachhaltigen Erholung hätte führen können. Immerhin hat der Kläger im Rahmen der Fertigung des Blutentnahmeprotokolls selbst angegeben, schon um 9.30 Uhr gefrühstückt zu haben. Er hat danach weniger als sechs Stunden geschlafen, was sich auch aus seiner Sicht nicht als ausreichende Erholungspause dargestellt haben kann. An dieser Beurteilung änderte sich auch nichts, wenn man davon ausginge, der Kläger habe bis 10 Uhr morgens geschlafen, wie er nunmehr (GA 242) behauptet. Gegen die Annahme, daß eine ausreichende Erholungspause gegeben war und der Kläger sich frisch und fahrtauglich fühlte, spricht insbesondere, daß bei Trinkende gegen 3.30 Uhr in der Nacht ein Alkoholwert vorgelegen haben muß, der die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt völlig betrunken gewesen ist. Noch um 12.40 Uhr.wurde nämlich ein Alkoholwert von 1,55 Promille festgestellt, was bei einer Rückrechnung auf einen Zeitpunkt neun Stunden zuvor auf einen Ausgangspegel von etwa 2,55 Promille schließen läßt, selbst wenn man zugunsten des Klägers einen relativ niedrigen Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zugrundelegt. Dieser enorm hohe Alkoholpegel führt auch bei einem gesunden Menschen nach nur sechs Stunden Schlaf noch zu solchen Beschwerden wie Kopfschmerzen o.ä., die deutlich empfunden werden und den Gedanken daran, daß man noch fahruntüchtig ist, zwangsläufig auslösen. Es kommt hinzu, daß bei einem Pegel von 1,7 Promille zur Unfallzeit noch deutliche Ausfallerscheinungen zu erwarten sind, die den Schluß auf die Fahruntüchtigkeit geradezu gebieten. Die danach zwingende Überlegung, daß Fahruntüchtigkeit noch bestand, drängte sich in einer derartigen Weise auf, daß der Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist.

3.

Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH VersR 1991, 1367, 1368; VersR 1987, 1006, 1007; Prölss/Martin, a.a.O.).

Dieser Anscheinsbeweis ist im vorliegenden Fall nicht erschüttert. Dies setzte den Nachweis von Umständen voraus, aus denen sich die ernsthafte (und nicht nur theoretische) Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, den auch ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte (BGH VersR 1986, 141). Die allgemeine Möglichkeit, daß auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (BGH VersR 1986, 141; 1976, 729; 57, 509).

a) Es kann dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz in der konkreten Situation die ernsthafte Möglichkeit bestand, daß auch ein nüchterner Fahrer den Unfall nicht vermieden hätte. Davon wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen N auszugehen, wenn der Zeuge Z nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, bevor er den Fahrstreifenwechsel vollzog. Die ernsthafte Möglichkeit, daß der Unfall auch für einen nicht Alkoholisierten in dieser Situation nicht vermeidbar gewesen wäre, ergibt sich möglicherweise sogar dann, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie das Landgericht annimmt - davon auszugehen ist, daß der Zeuge Z den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Denn der Sachverständige hat unmißverständlich ausgeführt, der Kläger habe die Chance zu rechtzeitiger Reaktion nur dann gehabt; wenn der Fahrtrichtungsanzeiger längere Zeit aufgeleuchtet hätte, bevor Z den Fahrstreifenwechsel vornahm (GA 155). Für ein längeres Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers spricht aber nichts.

b) Gleichwohl ist der Anscheinsbeweis deshalb nicht erschüttert, weil nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, daß die gefährliche Situation, die letztlich zu dem Unfall führte, nur deshalb entstand, weil der Kläger sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führte. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger ohne vorherigen Alkoholgenuß allgemein vorsichtiger gefahren wäre und dann den Unfall ohne weiteres vermieden hätte. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob jeder alkoholisierte Fahrer grundsätzlich dazu neigt, schneller zu fahren oder es im Spektrum menschlichen Verhaltens auch liegt, infolge Alkoholgenusses kompensativ besonders langsam zu fahren. Tatsächlich hat der Kläger sein Fahrzeug nämlich enthemmt bewegt, ohne daß ernsthaft in Betracht kommt, dies stehe mit dem Alkoholgenuß nicht in Zusammenhang. Gerade seine Fahrweise ist Ausdruck einer gesteigerten Risikobereitschaft, wie sie für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit typisch ist.

Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger selbst gegenüber den Polizeibeamten seine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels des PKW Z mit 200 bis 230 km/h angegeben hat. Möglicherweise, folgt man den Zeugenaussagen der Eheleute Z, hat er sogar mit einer Geschwindigkeit von 260 km/h geprahlt, was nahelegt, daß die Geschwindigkeit eher bei 230 km/h, denn bei 200 km/h lag. Aufgrund der Tachovoreilung ist bei einem abgelesenen Tachometerstand von 260 km/h von einer tatsächlichen Geschwindigkeit im Bereich der Höchstgeschwindigkeit des PKW Opel Omega von 230 km/h auszugehen. Auch der Sachverständige N hat errechnet, daß die Geschwindigkeit von 200 bis 230 km/h durchaus wahrscheinlich ist. So stellte er eine Aufprallgeschwindigkeit von ungefähr 150 km/h zur Zeit des Aufpralls auf den Anhänger des LKW fest, sowie eine zeitliche Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von nicht über 180 km/h. Da andererseits nach den Aussagen der Zeugen Z und T über eine längere Zeit ein Abbremsvorgang erfolgte, der unmittelbar mit dem Fahrstreifenwechsel des PKW Z einsetzte, muß die Geschwindigkeit deutlich oberhalb von 180 km/h gelegen haben.

Schon die Beschleunigung des PKW auf diese Geschwindigkeit zeigt eine gesteigerte Risikobereitschaft. Es liegt auf der Hand, daß eine derart hohe Geschwindigkeit auch von einem geübten Fahrer sicher nur zu beherrschen ist, wenn er sich im Vollbesitz seiner Kräfte befindet. Nur dann ist etwa die erforderliche Reaktionsfähigkeit gewährleistet. Für den Kläger hingegen drängte es sich geradezu auf, nach der Betriebsfeier bei der Benutzung des PKW besondere Vorsicht walten zu lassen und mit moderater Geschwindigkeit zu fahren.

Nimmt man hinzu, daß der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor der erkennenden Kammer des Landgerichts angab, vor dem Unfalltag die Höchstgeschwindigkeit des PKW Opel Omega noch nie ausgetestet zu haben, und daß dies gerade im Zustand hochgradiger Alkoholisierung erstmals geschah, kommt die Annahme, dieses Verhalten sei nicht alkoholbedingt, nicht mehr in Betracht. Dies gilt umso mehr, als nach den örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger von G kommend erst bei der Anschlußstelle N-L auf die BAB aufgefahren ist. Von dieser Auffahrt hat er bis zum Unfallort lediglich eine Strecke von deutlich unter 5 km zurückgelegt, was bedeutet, daß er unmittelbar nach dem Auffahren sein Fahrzeug voll durchbeschleunigt haben muß, um die Höchstgeschwindigkeit bis zum Unfallort überhaupt zu erreichen. Das spricht dafür, daß es ihm gerade in seinem Zustand noch darum ging, die Höchstgeschwindigkeit des PKW zu erfahren.

Zudem hat er in der konkreten Situation vor dem Fahrstreifenwechsel des PKW Z eine aggressive Fahrweise an den Tag gelegt hat, die bei einem etwaigen Fahrstreifenwechsel vorausfahrender Fahrzeuge unausweichlich zu einem schweren Unfall führen mußte. Der Kläger hat sich den für ihn gut sichtbaren Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen mit sehr hoher Geschwindigkeit angenähert. Er hat unberücksichtigt gelassen, daß er es mit PKW zu tun hatte, die mit relativ geringer Geschwindigkeit auf einen LKW auffuhren und sich bereits so nah hinter diesem LKW befanden, daß ein Ausscheren zum Überholen in der konkreten Situation nicht ganz unwahrscheinlich war. Vorauszusetzen war dabei aus Sicht des Klägers, daß die Autobahn sonst frei war, also ein niedriger Aufmerksamkeitsgrad und eine Fehleinschätzung seiner ungewöhnlich hohen Annäherungsgeschwindigkeit bei der Ausführung des Fahrstreifenwechsels zu erwarten stand. Bei einer Gesamtwürdigung erweist es sich deshalb als insgesamt vorwerfbar und grob nachlässig, mit konstant 200 bis 230 km/h sehenden Auges in diese Situation hineinzufahren und sich jeder Reaktionsmöglichkeit durch Beibehaltung der hohen Geschwindigkeit zu begeben, zumal die Reaktionsfähigkeit des Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von um 1,7 Promille stark beeinträchtigt ist. Denn es ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger - wäre er unalkoholisiert gewesen - sich der Vernunft folgend dazu entschieden hätte, die Ausgangsgeschwindigkeit etwas zu reduzieren, um auf Fahrfehler Dritter noch adäquat reagieren zu können. Dazu hätte nach dem Gutachten schon eine Reduktion auf etwa 180 km/h gereicht, da dann der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen wäre.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 39.372,75 DM.

Ende der Entscheidung

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