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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 4 U 147/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328
Ein Gutachtervertrag zwischen einem Wirtschaftprüfer und dem Gesellschafter einer GmbH über die Erstellung eines Gutachtens über den Wert der GmbH und des Geschäftsanteils des Gesellschafters, das diesem für Verhandlungen mit einem Kaufinteressenten oder einem Darlehnsgeber zur Verfügung gestellt wurde, entfaltet keine Schutzwirkungen für einen nicht abgrenzbaren Kreis von Dritten, denen der Gesellschafter das Gutachten zwecks Erlangung von Krediten vorgelegt hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 147/01

Verkündet am 16. April 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 € abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der durch Urteil des AG Iserlohn vom 20. September 1994 (s. BA 5 Ls 82 Js 60/92 5-39/94 erw.) rechtskräftig wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilte - Kaufmann F war Komplementär der B & F KG (im Folgenden: "KG"). Die KG vertrieb seit 1935 den "I Kreisanzeiger" in H und war für das Anzeigengeschäft der Zeitung zuständig. Als Kommanditist war der Kaufmann W mit einem Anteil von 50 % an der KG beteiligt. Zugleich war er Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der W Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: "W GmbH & Co KG"), die den "I Kreisanzeiger" herausgab. Während der 80er Jahre geriet F in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die W GmbH & Co KG gewährte ihm Kredite, die Ende 1990 eine Größenordnung von über 2 Mio. DM überstiegen. Zur Sicherung dieser Darlehensforderungen hatte F seinen KG-Anteil von ebenfalls 50 % am 14. Juli 1989 sicherheitshalber an W abgetreten (GA 67, 102).

Die Beklagte zu 2), zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagte zu 1) gehört, betreute seit vielen Jahren als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die W GmbH & Co KG. Spätestens seit 1988 erstellte sie auch die Jahresabschlüsse der KG. Im Zusammenhang damit richtete der Beklagte zu 2) zwei Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991 an F, in denen er sich zu den Zukunftschancen der KG äußerte und deren Unternehmenswert mit 4,5 Mio. DM und den Geschäftsanteil von F mit 2,25 Mio. DM bewertete (GA 4 ff.).

Am 5. Juli 1994 beantragte der Kläger die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG. Der Antrag wurde indes mangels Masse zurückgewiesen. Er hat geltend gemacht: F habe ihm Abschriften der Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991 sowie der von dem Beklagten zu 1) stammenden Bilanz zum 31. Dezember 1988 und der Gewinn- und Verlustrechnung der KG für 1988, 1989 und 1990 zur Verfügung gestellt. Dadurch beeindruckt habe er der KG gemäß Darlehensvereinbarung vom 8. Februar 1991 (GA 12) ein am 8. August 1991 zur Rückzahlung fälliges Darlehen in Höhe von 250.000 DM gewährt. Mit dem Rückzahlungsanspruch sei er wegen der Insolvenz der KG ausgefallen. In einem Vorprozess vor dem OLG Hamm (s. BA 29 U 70/95 = 1 O 155/94 LG Hagen) habe er aufgrund der Angaben von W am 15. März 1996 in Erfahrung gebracht, dass der Beklagte bewusst unrichtige Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die KG erstellt habe, um F bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein. So gehe aus den Unterlagen, die F auch anderen betrogenen Geldgebern vorgelegt habe, fälschlicherweise nicht hervor, dass Verbindlichkeiten gegenüber der W GmbH & Co KG in Höhe von 2.269.000 DM und gegenüber der Sparkasse H n Höhe von 600.000 DM bestanden hätten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 250.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Februar 1991 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht: Der Beklagte zu 1) habe die KG zutreffend bewertet. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung lediglich für die Gesellschafter der KG sowie der W GmbH & Co KG bestimmt gewesen sei, weil die Absicht bestanden habe, die Sicherheitsabtretung des Gesellschaftsanteils von F in eine Vollabtretung umzuwandeln (GA 28). Außerdem seien die aus den Gewinn- und Verlustrechnungen sowie aus der Bilanz für 1988 hervorgehenden Zahlen sämtlich korrekt ermittelt und die Verbindlichkeiten der KG zutreffend erfasst worden. Nur F persönlich, nicht aber die KG habe weitere Schulden gehabt. Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch Urteil vom 25. Mai 2001 hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch weder unter dem Blickwinkel eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus unerlaubter Handlung zu, da nicht feststellbar sei, dass das Zahlenwerk in den Unterlagen, die er zur Grundlage seiner Entscheidung über die Kreditgewährung gemacht haben wolle, ganz oder auch nur teilweise unrichtig sei. Dass es sich bei den von ihm behaupteten Forderungen der Sparkasse H in Höhe von 600.000 DM und der W GmbH & Co KG in Höhe von 2.269.000 DM um Verbindlichkeiten der KG gehandelt habe, habe er weder näher dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend: Die positive Bewertung der KG in den Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991, die zur Täuschung von außenstehenden Kreditgebern bestimmt gewesen seien, sei schlicht falsch. Zutreffend sei zwar, dass die privaten Schulden von F nicht den Wert seines Geschäftsanteils beeinflussten. Gleichwohl habe der Beklagte zu 1) aber diverse Faktoren, denen bei der Unternehmensbewertung erhebliche Bedeutung zukomme, außer Betracht gelassen. Darüber hinaus sei die vom ihm angewandte Ertragswertmethode bei Agenturen ungeeignet.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 250.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Februar 1991 zu zahlen.

Die Beklagten, die das angefochtene Urteil verteidigen, beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift - zu Informationszwecken beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch weder unter dem Blickwinkel eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus unerlaubter Handlung zu.

1.

Fraglich ist schon, ob der Kläger, der sich im Berufungsverfahren nur noch auf die Unrichtigkeit der Expertisen vom 7. und 16. Januar 1991 stützt, der KG den behaupteten Kredit in Höhe von 250.000 DM tatsächlich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben über den Unternehmenswert und des Gesellschaftsanteils von R gewährt hat. Die insofern bestehenden Zweifel basieren nicht nur darauf, dass in § 1 des Darlehensvertrages ausdrücklich von einer schwierigen Liquiditätssituation der KG die Rede ist und dass der Kläger bei nicht fristgerechter Tilgung des Darlehens in Höhe von nominell 250.000,- DM wahlweise auch zur endgültigen Übernahme des - ausgehend von der Bewertung durch den Beklagten zu 1) - erheblich wertvolleren Komplementäranteils berechtigt sein sollte. Sehr viel schwerer wiegt die Feststellung des OLG Hamm (Urt. v. 15. März 1996, 29 U 70/95) im Prozess zwischen dem Kläger und W festgestellt hat, dass der Kläger der KG nicht - wie in dem Vertrag vom 8. Februar 1991 vorgesehen - ein Darlehen in Höhe von 250.000,- DM, sondern nur einen Kredit in Höhe von 100.000 DM zur Verfügung gestellt hat. Daraus resultiert dann, ausgehend von der vom Kläger behaupteten Laufzeit von sechs Monaten, eine Verzinsung von 300 %. Das hat das OLG Hamm aber mit Recht als wucherisch angesehen. Seriöse Kaufleute, die bankübliche Sicherheiten stellen können, nehmen derartige Kredite jedoch nicht in Anspruch. Dass der Kläger den ihm sicherheitshalber abgetretenen Geschäftsanteil dennoch als werthaltig betrachtet hat, ist daher kaum glaubhaft. Da er jedoch darauf beharrt und auch u. a. durch den Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Sch Beweis dafür anbietet, dass - entgegen den vom OLG Hamm getroffenen Feststellungen - die im Darlehensvertrag angegebene Valuta tatsächlicher in voller Höhe ausgezahlt worden ist, mag das dahinstehen. Denn unabhängig davon scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten bereits aus Rechtsgründen aus.

2.

Die Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitert daran, dass der Kläger nicht nachweislich in den Schutzbereich des Gutachtervertrages zwischen F und der Beklagten zu 2) einbezogen war. Allerdings hat der BGH bereits wiederholt eine Dritthaftung von Gutachtern, Steuerberatern oder anderen Experten bejaht, wenn dem Fachkundigen weder die genaue Zahl noch die Namen der zu schützenden Personen bekannt waren. Prämisse dafür war jedoch, dass die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar bleibt (BGH, NJW 1984, 355; 1987, 1758, 1760; NJW-RR 1993, 944; NJW 1995, 392; 1998, 1059, 1062). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die vertraglich geschuldete Leistung Bedeutung für eine Darlehensgewährung haben soll (BGH, NJW 1987, 1758, 1759; NJW-RR 1993, 944; NJW 1998, 1059, 1062). In all diesen Fällen hat es die Rechtsprechung genügen lassen, wenn für den Experten erkennbar war, dass seine Ausarbeitung für einen Käufer oder einen Kreditgeber bestimmt war (BGH NJW 1998, 1059, 1062). In der Weise abgrenzbar sind die Dinge hier jedoch nicht. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers hat F die Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991 oder ähnliche Unterlagen, die gleichfalls aus dem Hause der Beklagten zu 2) stammten, dazu missbraucht, Kredite bei einer ganzen Reihe von Gläubigern aufzunehmen (GA 68 f.). Die Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991 sollen F - so der Kläger - vom Beklagten zu 1) für Verhandlungen mit dem Darlehensgeber oder Makler D zur Verfügung gestellt worden sein (GA 67/68). An den Verhandlungen mit ihm soll der Beklagte zu 1) auch persönlich mitgewirkt haben (GA 70). Darüber hinaus soll F diese Schreiben zumindest auch noch - und zwar mit Erfolg - G F präsentiert haben, der ihm im ersten Quartal 1991 ein Darlehen in Höhe von 196.500 DM gewährt hat (GA 69, 170; AG Iserlohn, Urt. v. 20.9.1994, 5 Ls 82 Js 60/92 5-39/94 erw.). Danach ging es im Streitfall aber nicht nur darum, dass F seinen Unternehmensanteil an den einen oder anderen - den Beklagten namentlich nicht bekannten - Interessenten veräußern oder bei dem einen oder anderen Kreditgeber beleihen wollte, sondern darum, dass er mehrere Kredite nebeneinander aufnehmen und dabei seinen Firmenanteil als Sicherheit anbieten wollte. Nicht auszuschließen ist nach dem Klägervortrag sogar, dass F sich der Expertisen vom 7. und 16. Januar 1991 zu einem Serienbetrug zum Nachteil einer Vielzahl von Kreditgebern bedient hat. Dann fehlt es aber an einem abgrenzbaren Personenkreis, der in den Schutzbereich des Vertrages mit der Beklagten zu 2) einbezogen war. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Dritthaftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf der Vertragserklärung des Experten basiert, die er gegenüber seinem Auftraggeber abgegeben hat. Bei deren Auslegung dürfen aber auch seine Interessen nicht außer Betracht bleiben. Die Übernahme einer uferlosen - und deswegen in der Regel unversicherbaren - Haftung kann ihm daher nicht zugemutet werden (BGH, NJW 1984, 355, 356; 1998, 1059, 1062; Zugehör, NJW 2000, 1601, 1604).

Etwas anderes würde zwar gelten, wenn den Beklagten bekannt oder für sie erkennbar war, dass F die Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991 nicht nur bei den Verhandlungen mit D sondern auch noch zur Deckung eines weiteren, der Höhe nach nicht feststehenden Kreditbedarfs einsetzen wollte. Dafür fehlen indes verlässliche Anhaltspunkte. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich unter Bezugnahme auf eine handschriftliche Notiz vom 5. Februar 1991 behauptet, der Beklagte zu 1) persönlich habe die Bonität der KG und die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheit ihm oder seinem Berater gegenüber telefonisch bestätigt (GA 70, 75). Der Behauptung der Beklagten, bei dem Vermerk handele es sich um eine Fälschung (GA 107), ist der Kläger, der nicht einmal offenlegt, von wem die Erklärung schriftlich niedergelegt worden ist, jedoch nicht mehr entgegengetreten.

Ebenso unergiebig ist in dem Zusammenhang auch seine Behauptung, W habe bei der Befragung vor dem OLG Hamm bestätigt, dass der Beklagte zu 1) unrichtige Wertgutachten erstellt habe, um F bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein (GA 179 f.). Denn selbst wenn das als richtig unterstellt wird, bleibt offen, ob diese Bemerkung sich auch auf die Schreiben vom 7. und 16. Januar 1991 bezog und wie verlässlich W Informationsquellen sind.

3.

Aus denselben Gründen scheidet die Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB aus. Selbst wenn nämlich zugunsten des Klägers davon auszugehen sein sollte, dass die Unternehmensbewertung so handgreiflich falsch war, dass zumindest ein grob fahrlässiges, den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllendes Fehlverhalten anzunehmen ist, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich zum Nachteil des Klägers gehandelt hat. Zum Vorsatz gehört schließlich auch, dass der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 826 Rn. 10). Zwar zieht der Kläger durchaus nachvollziehbar die Darstellung der Beklagten in Zweifel, die Unternehmensbewertungen hätten nur den Gesellschaftern der KG und der W GmbH & Co. KG als Entscheidungsgrundlage für die beabsichtigte Umwandlung der Sicherungsabtretung in eine Vollabtretung dienen sollen. Aber selbst wenn man das als widerlegt betrachtet, bliebe immer noch die Möglichkeit, dass sie ausschließlich für die Verhandlungen mit D für eine (einmalige) Veräußerung der Unternehmensbeteiligung an einen Außenstehenden oder allenfalls für eine (nochmalige) Beleihung durch einen weiteren Kreditgeber gedacht war. Eine vorsätzliche Schädigung kommt hier somit nur dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) gewusst hätte, dass F mit dem - wenn auch vielleicht nicht namentlich bekannten - Kläger oder jedenfalls mit diversen Kreditgebern, die kumulativ um Kredite angegangen werden sollten, in Verbindung treten wollte. Das hat der Kläger jedoch - wie dargelegt - nicht unter Beweis gestellt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 127.822,97 € (= 250.000 DM).

Ende der Entscheidung

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