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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 4 U 182/98
Rechtsgebiete: VVG, VHB 84


Vorschriften:

VVG § 61
VHB 84 § 1 Nr. 1
VHB 84 § 3 Nr. 1
Leitsatz

§ 61 VVG, §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 VHB 84

Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet und den Frühstückskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgefährtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken läßt und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so daß der Hausratsversicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 21. September 1999 - (4 U 182/98) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 182/98 10 O 141/98 LG Mönchengladbach

Verkündet am 21. September 1999

T, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

der V D S AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Dr. J L, B H

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. . V, Dr. V und Dr. T in D,

gegen

Herrn H . B, G M straße M,

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S in D

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. und des Richters am Landgericht O für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 92.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch Bankbürgschaften erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Hausratversicherung (VHB 84) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der in seinem Privathaushalt am 1. Weihnachtsfeiertag des Jahres 1997 durch einen in Brand geratenen Adventskranz verursacht wurde.

Der Kläger wohnt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er inzwischen verheiratet ist, in einem in offener Bauweise errichteten Einfamilienhaus. Die Schlafräume des Hauses befinden sich im Obergeschoß, das offene Wohnzimmer und die ebenfalls offene Küche befinden sich im Erdgeschoß.

Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner "Brandschaden-Anzeige" vom 2. Januar 1998 und in der "Verhandlungs-Schrift" vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10.00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8.00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er - damit übereinstimmend - im Prozeß zunächst mit ca. 9.00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10.00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe.

Als Brandfolge schlug sich im ganzen Haus Ruß nieder. Die Kosten der Schadensbeseitigung belaufen sich auf insgesamt 64.399, 38 DM.

Der Kläger hat behauptet, er habe den Adventskranz nicht über einen längeren Zeitraum alleine lassen wollen. Die zeitlichen Abweichungen in seinen Angaben hätten zum einen auf seiner Verwirrung durch den Schadensfall beruht, zum anderen habe er nicht genau auf die Zeiten geachtet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.329,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, von ihrer Leistungsverpflichtung befreit zu sein, da der Kläger den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, insbesondere zur Beschaffenheit der Kerzen, sei davon auszugehen, daß er den Adventskranz mindestens ca. 1 Stunde unbeaufsichtigt gelassen habe. Darüber hinaus habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen, indem er mehrfach den Vortrag zu den zeitlichen Abläufen gewechselt habe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger den Brand zwar objektiv grob fahrlässig verursacht habe, ihm aber in subjektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Verschulden nicht anzulasten sei. Eine relevante Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger hat es verneint.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und wiederholt sein Vorbringen erster Instanz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 VHB 84 Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten zur Beseitigung der durch den Brand vom 25. Dezember 1997 verursachen Schäden, deren Höhe mit 64.399,38 DM unstreitig ist.

Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit. Dem Kläger fällt eine relevante Verletzung der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit nicht zur Last, so daß die Beklagte auch nicht nach §§ 21 Nr. 2 VHB 84 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.

1.

Es steht nicht fest, daß der Kläger den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.

Der Kläger hat den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er hat den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits 4 Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt hat brennen lassen. Auch ein Außerachtlassen eines Adventskranzes für die Dauer von bis zu einer halben Stunde stellt sich objektiv bereits als grob fahrlässig dar (vgl. Senat, VersR 1986, 780).

Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes geht im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (vgl. BGH, r+s 1989, 193, Senat, NVersZ 1998, 41; NJW-RR 1996, 220 = r+s 1995, 424 m.w.Nw.). Sache des für sämtliche Voraussetzungen des § 61 WG darlegungs- und beweispflichtigen Versicherers (vgl. BGH VersR 1989, 582) ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 705 = VersR 1986, 254, Senat, NVersZ 1998, 41). Dies ist der Beklagten nicht gelungen.

Sie hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der "körperlichen Reize" seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber - unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (vgl. Senat, NVersZ 1998, 41; OLG München NVersZ 1999, 336). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, daß es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, daß der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewußt war.

II.

Eine relevante Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 21 Nr. 2 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG fällt dem Kläger ebenfalls nicht zur Last.

1. Die Angaben des Klägers im Prozeß und in seinem Schreiben vom 30. Januar 1998 haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 1998 hatte der Kläger ihr gegenüber keine Aufklärungsobliegenheiten mehr zu erfüllen (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6, Rn. 21 und 111 m.w.Nw.).

2. Der Kläger räumt ein, daß seine Angaben in "Brandschaden-Anzeige " vom 2. Januar 1998 und der "Verhandlungs-Schrift" vom 6. Januar 1998, er habe gegen 10.00 Uhr das Frühstück zubereitet und kurz zuvor die Kerzen des Adventskranzes angezündet, unzutreffend war. Nach seiner jetzigen Darstellung ist er bereits gegen 9.00 Uhr aufgestanden und hat den Brand kurz vor 10.00 Uhr bemerkt.

Zwar muß der Kläger sich insoweit von dem Vorwurf entlasten, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben (vgl. Römer in Römer/Langheld, VVG, § 6, Rn. 94 m.w.Nw.). Davon, daß ihm zumindest kein vorsätzliches Handeln zur Last zu legen ist, kann aber nach seinem Vortrag ausgegangen werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß er beim Aufstehen am 1. Weihnachtsfeiertag und auch während des weiteren Geschehens nicht auf die Uhrzeit geachtet hat und deshalb darauf angewiesen war, den zeitlichen Ablauf später zu rekonstruieren. Danach erscheint schon fraglich, ob sein Verschulden hinsichtlich der falschen Zeitangabe überhaupt als grob fahrlässig zu bewerten ist. Selbst wenn dies aber so wäre, käme einer grob fahrlässigen Falschangabe zum Zeitpunkt des Aufstehens und des Anzündens der Kerzen nach § 6 Abs. 3 VVG keine Bedeutung zu, weil sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten geschuldeten Entschädigungsleistung Einfluß hatte.

3. Daß der Kläger außer den vorstehend unter 2. genannten Falschangaben weitere unwahre Angaben gemacht hätte, steht zum Nachteil der beweisbelasteten Beklagten (vgl. Römer in Römer/Langheid, WG, § 6, Rn. 83 m.w.Nw.) nicht fest.

a) Im Prozeß hat der Kläger daran festgehalten, der Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zur Entdeckung des Brandes habe etwa eine Stunde gedauert. Diese Angabe ist durch das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten der P vom 14. Januar 1998 ebensowenig widerlegt, wie die Angaben des Klägers zur Beschaffenheit der Kerzen. Die Beklagte stützt ihre Behauptung, der Adventskranz sei nach dem Anzünden der Kerzen über eine Stunde unbeaufsichtigt geblieben, auf die unbewiesene Vermutung, das Tannengrün des Kranzes sei durch das Herunterbrennen einer oder mehrerer Kerzen entzündet worden. Bereits in dem von ihr selbst vorgelegten Gutachten der P wird aber darauf hingewiesen, daß als Entzündungsursache auch das Umfallen einer Kerze in Betracht kommt. Diese Möglichkeit hat die Beklagte im Prozeß nicht entkräftet. Geht man davon aus, daß eine Kerze vom Kläger unbemerkt mit dessen Betreten des Schlafzimmers umfiel und den Kranz entzündete, ist die im Gutachten festgestellte reine Brandzeit von 13 Minuten mit der Angabe des Klägers, sich 15 Minuten im Schlafzimmer aufgehalten zu haben, vereinbar.

b) Die Unrichtigkeit seiner ursprünglichen Angabe, sich 15 Minuten im Schlafzimmer aufgehalten zu haben, ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger im Prozeß nicht ausschließen will, sich bis zu 25 Minuten im Schlafzimmer aufgehalten zu haben. Denn damit will er die Möglichkeit, seine ursprüngliche Angabe sei zutreffend gewesen, ersichtlich nicht in Abrede stellen.

Entsprechendes gilt, wenn er gegenüber einem anderen Versicherer und dem Mitarbeiter M der Beklagten einen Zeitraum von 45 Minuten bis 60 Minuten für seinen Aufenthalt im Schlafzimmer angegeben haben sollte. Denn selbst wenn der Kläger zunächst abweichende Zeitangaben gemacht hätte - was er bestreitet -, wäre damit noch nicht bewiesen, ob diese oder seine späteren Angaben in der "Verhandlungs-Schrift" falsch waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 64.399,38 DM.



Ende der Entscheidung

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