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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 4 U 20/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1020
BGB § 1027
Der Berechtigte, dem durch eine Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt ist, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, hat es hinzunehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt, sofern der Nachbar dem Berechtigten Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore zur Straße und zum Grundstück des Berechtigten aushändigt und solange der Berechtigte auch nachts über ein anderes Grundstück ungehinderten Zugang zu einer Straße hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 20/02

Verkündet am 01. Oktober 2002

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S des Richters am Oberlandesgericht Dr. R und des Richters am Landgericht H

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Wegerecht des Klägers auf dem Grundstück des Beklagten, eingetragen im Grundbuch von H des Amtsgerichts D-R Bl. in vier Metern Breite fortbesteht.

Der Beklagte wird verurteilt, die Errichtung von neuen Sperrvorrichtungen oder die Vornahme sonstiger das Wegerecht behindernder Maßnahmen zu unterlassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Feststetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.225,84 € (20.000,00 DM), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von H Blatt Flur Flurstücke und eingetragenen Grundstücks. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, eingetragen im Grundbuch von H, Blatt Flur Flurstücke (vormals) (vgl. GA 60). Dort ist in Abt. II zu Gunsten der Grundstücke des Klägers - unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 28. August 1953 - ein "Mitbenutzungsrecht" an der Zu- und Ausfahrt des Tankstellengrundstücks zur Lauer- und zur W eingetragen. In der notariellen Urkunde vom 28. August 1953 ist das Tankstellengrundstück mit der Nr. IV, das Garagengrundstücks des Klägers mit der Nr. II bezeichnet worden. Eine entsprechende Bezifferung enthält der "Teilungsplan", der der Urkunde beigefügt ist (GA 110, 114). Das Garagengrundstück des Klägers ist über ein anderes Grundstück (Nr. III des Lageplans) - ebenfalls durch ein Wegerecht gesichert - an die L angeschlossen.

1982 wurde der Tankstellenbetrieb eingestellt. Anschließend verpachtete der Beklagte das Grundstück an einen Fahrzeughändler, der dort bis Ende 2000 Gebrauchtwagen verkaufte. Nach Einstellung dieses Betriebs verpachtete der Beklagte das Grundstück an einen Reifen- und PKW-Pflege-Service. Mit Zustimmung des Beklagten zäunte der neue Pächter das Grundstück ein. In der Umzäunung befinden sich zwei Tore. Das eine Tor führt zu W das andere in Richtung Grundstück II des Klägers.

Der Kläger hat vorgetragen, das Wegerecht könne, nachdem Zaun und Tore errichtet worden seien, nicht mehr ungestört ausgeübt werden. Der Zaun befinde sich überwiegend auf der frei zu haltenden Wegefläche, dadurch sei die Durchfahrt nur noch im "Slalom" möglich. Der Raum zwischen Zaun und den ersten drei Garagen sei so gering, dass diese nicht ohne aufwendiges Rangieren von normalen Pkws genutzt werden könnten. Der Kläger hat gemeint, dem Beklagten sei die Errichtung solcher Hindernisse auf der Wegefläche nicht gestattet. Die Errichtung des Zauns müsse er auch dann nicht hinnehmen, wenn ihm und seinen Mietern die Schlüssel zu den Toren ausgehändigt würden. Es sei unzumutbar, jedes Mal zwei Tore auf- und zuschließen zu müssen, um den Weg passieren zu können.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Wegerecht des Klägers auf dem Grundstück des Beklagten Grundbuch von H Bl. Flur vormals Flurstücke (vormals) fortbesteht,

2.

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm angebrachten Sperrvorrichtungen in Form von Zäunen und Toren zu beseitigen und das Wegerecht in einer Breite von 4 m entsprechend der Bewilligung in der Urkunde des Notars Dr. W H vom 28. August 1953 (UR Nr. 1393/53) zu gewährleisten,

3.

den Beklagten zu verurteilen, die Errichtung von neuen Sperrvorrichtungen oder die Vornahme sonstiger das Wegerecht behindernder Maßnahmen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 20.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise für je 100 DM 1 Tag Haft, zu unterlassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint die Errichtung der Einfriedung seines Grundstücks sei nicht zu beanstanden. Die Umzäunung sei aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Ihre Errichtung habe der Kläger nach §§ 1020, 242 BGB hinnehmen müssen, der sich auf die Verwendung von Schlüsseln verweisen lassen müsse. Er hat behauptet, der Kläger sei auf die Nutzung des Wegerechts über sein - des Beklagten - Grundstück nicht angewiesen, da sein Garagengrundstück über das Grundstück III von der Lauerstrasse gut erschlossen sei. Deswegen sei es dem Kläger und seinen Pächtern auch zuzumuten, die Tore außerhalb der Geschäftszeiten des Pächters auf- und zu zuschließen. Da der Kläger zur Erschließung des Garagengrundstücks nicht auf das Grundstück IV angewiesen sei, sei das Wegerecht entsprechend eingeschränkt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Anders als beantragt, hat es jedoch festgestellt, das Wegerecht bestehe "uneingeschränkt" fort und dies damit begründet, der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, er erstrebe eine uneingeschränkte Ausübung des Wegerechts. Im übrigen hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, welche den Kläger veranlassen müssten, die ihm einseitig auferlegten Beschränkungen bei der Ausübung des Wegerechts hinzunehmen. Das herrschende Grundstück sei 1953 im Teilungsplan gleichzeitig mit zwei Wegerechten über verschiedene Parzellen ausgestattet worden. Für die berechtigten Nutzer habe von vornherein die freie Auswahl bestanden, bei jeder Gelegenheit nach eigener Entscheidung einen der beiden Wege zu benutzen. Es sei unbeachtlich, von welchem der beiden Wegerechte die berechtigten Benutzer im Alltag einen häufigeren Gebrauch machen. Es fehle an nachvollziehbarem Vortrag dazu, weswegen dem Beklagten die uneingeschränkte Nutzung des Wegerechts nicht zumutbar sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, der konkrete Inhalt des Wegerechts sei zweifelhaft. Der Bedarf bei dem herrschenden Grundstück sei im Hinblick auf das Wegerecht gesunken. Daher sei die Errichtung seitlicher Tore solange mit dem Wegerecht vereinbar, wie sichergestellt sei, dass die Berechtigten dennoch jederzeit ihr Wegerecht ausüben könnten. Aus § 1020 BGJB folge, dass der Berechtigte bei der Ausübung des Wegerechts das Interesse des Eigentümers an einer schonenden Nutzung zu berücksichtigen habe und unerhebliche Erschwerungen hinzunehmen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, der Zugang zur Lauerstraße nütze ihm und den Garagenmietern wenig. Die L habe - was unstreitig ist - eine Zwangsfahrtrichtung. Die Ausfahrt münde auf eine Nebenspur der Lauerstraße mit Einbahnstraßenregelung. Wer in die Gegenrichtung oder in das Stadtzentrum von H mochte, müsse den ganzen Block umfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im tenoriertem Umfang begründet.

"I.

Der Beklagte ist nach §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger und seinen Mieter die Ausübung des eingetragenen Wegerechts zu gewähren. Der Beklagte ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die am Schluss der mündlichen Verhandlung vorhandenen Absperreinrichtungen (Tore und Zäune) abzubrechen (§§ 1020, 242 BGB). Zur Errichtung weiterer Absperrungen und Hindernissen ist der Beklagte jedoch nicht befugt. Die - vom Kläger hinzunehmende - Beschränkung des Wegerechts hat den Senat dazu veranlasst, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung lediglich festzustellen, dass das Wegerecht fortbesteht.

1.

Dem Kläger und seinen Mietern steht auf einer Breite von vier Metern ein Wegerecht (Mitbenutzungsrecht an der Zu- und Ausfahrt des "Tankstellengrundstücks") zu, das dem Kläger und seinen Mietern gestattet, das Tankstellengrundstück als Zu- und Abgang zur Wilhelmstraße zu nutzen.

a) Im Grundbuch von H ist zu Lasten des Grundstücks des Beklagten in Abt. II eine Grunddienstbarkeit in Form eines Mitbenutzungsrechts an der Zu- und Auffahrt des Tankstellengrundstücks unter Bezugnahme auf die Bewilligung (Teilungsplan) vom 28. August 1953 eingetragen. Das Wegerecht wurde in dieser Urkunde mit folgendem Wortlaut bewilligt: "der jeweilige Eigentümer und die Besucher des Grundstucks II und die Mieter der darauf befindlichen Garagen erhalten das grundbuchlich einzutragende Mitbenutzungsrecht zum Gehen und Fahren an der unter III genannten Ausfahrt zum Ortsfahrdamm der Lauerstraße und ein ebenso grundbuchrechtlich gesichertes Mitbenutzungsrecht an der Zu- und Abfahrt des Tankstellengrundstückes IV zur Lauer- und Wilhelmstraße. ... Für die jeweiligen Eigentümer, Mieter und Besucher der Grundstücke II und III ist ein grundbuchrechtliches Mitbenutzungsrecht an der Zu- und Abfahrt zur Tankstelle zum Gehen und Fahren als Grunddienstbarkeit einzutragen. (GA 114) ".

Die Auslegung des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung ergibt, dass der Kläger und seine Mieter das eingetragene und im Teilungsplan in einer Breite von vier Metern entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken I und II eingezeichnete Wegerecht dazu nutzen dürfen, die Garagen von der W aus anzufahren und von den Garagen aus zur W zu gelangen.

b) Unabhängig davon, ob der Kläger und seine Mieter, wie vom Beklagten behauptet, den Weg über das Tankstellengrundstück seit dem Jahre 1982 nicht mehr oder nicht mehr in erheblichem Umfang genutzt haben, steht ihnen das Wegerecht weiter zu. Die Grunddienstbarkeit ist deswegen nicht erloschen, denn die Ausübung des Wegerechts ist weder in Folge einer Veränderung eines der betroffenen Grundstücke dauernd ausgeschlossen, noch ist der Vorteil für das herrschende Grundstück in Folge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen (vgl. OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 112; Münchener Kommentar, § 1018 Rdnr. 53; Palandt, § 1018 Rdnr. 35). Das Wegerecht über das Grundstück des Beklagten ist für den Kläger nicht wertlos geworden. Die Nutzung des über das Grundstück des Beklagten führenden Weges hat für den Kläger und die Mieter seines Garagengrundstücks den Vorteil einer unmittelbaren Anschließung an die W, über die die H Innenstadt, anders als über die L ohne Umweg zu erreichen ist. Diesen - grundbuchrechtlich abgesicherten - Vorteil würde der Kläger verlieren, bliebe ihm die Nutzung des Grundstücks des Beklagten versagt. Dies hat der Kläger, zumal die Beachtung des Wegerechts nicht mit erheblichen Nachteilen für den Beklagten verbunden ist, auch nicht unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinzunehmen.

2.

Dennoch kann der Kläger die Beseitigung der auf dem Grundstück des Klägers errichteten Zäune und Tore nicht verlangen.

Zwar muss der durch das Wegerecht Verpflichtete gemäß §§ 1027, 1004 BGB grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen und darf das Recht nicht durch hindernde Anlagen beeinträchtigen, doch findet das Wegerecht seine Schranken in § 1020 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Berechtigte verpflichtet, in Ausübung seines Rechts das "Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen (vgl. OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, 787). Hieraus ergeben sich Beschränkungen der Rechtspositionen der Beteiligten, soweit dies die Pflicht zur. gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert (vgl. Münchener Kommentar § 1020 Rdnr. 1; Soergel § 1020 Rdnr. 1). Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann (vgl. Soergel § 1020 Rdnr. 2; Münchener Kommentar § 1020 Rdnr. 4). Andererseits ist der Berechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, Schutzvorkehrungen des Eigentümers gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden zu akzeptieren und die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Palandt § 1020 Rdnr. 2; Soergel § 1020 Rdnr. 2.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die (nachtraglich angebrachten) Absperrungen nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führen und die Absperrungen und Tore Folge eines im Vergleich zum ursprünglichen Zustand gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses sind (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). In einem solchen Fall haben es die Berechtigten grundsätzlich hinzunehmen, dass die - an beiden Grundstücksseiten gelegenen - Tore in der Nachtzeit und außerhalb der regulären Geschäftszeiten verschlossen gehalten werden, wenn die Ausgestaltung der Tore auf die berechtigten Interessen des Wegeberechtigten ausreichend Rücksicht nimmt und den Berechtigten die erforderliche Anzahl von Schlüsseln zu Verfügung gestellt wird (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), wozu sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hat (GA 220).

Dies bedeutet, dass der Kläger die Türe und Zäune, so wie sie am Schluss der mündlichen Verhandlung errichtet waren, in ihrer konkreten Ausführung hinzunehmen hat.

Der Beklagte hat plausibel gemacht, dass zur Absicherung des nunmehr auf dem Grundstück tätigen Betriebs die Errichtung einer nachts verschlossenen Einfriedung erforderlich ist. Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, lediglich den "außerhalb" des grundbuchlich abgesicherten Wegerechts liegenden Bereich des Grundstücks einzuzäunen, weil eine solche Einzäunung keinen hinreichenden Schutz bieten würde. Ein Teil der Betriebsgebäude ragt, wie aus dem "Lageplan" und den zu Akte gereichten Fotografien ersichtlich, in die Wegefläche hinein. Die Nachteile, die dem Kläger und seinen Mietern dadurch entstehen, dass sie außerhalb der Geschäftszeiten des Betriebs auf dem Grundstuck des Beklagten die das Grundstuck versperrenden Tore zu öffnen und zu schließen haben, haben diese nach § 1020 hinzunehmen, solange sie auch in den Nachtstunden über das Grundstück III ungehinderten Zugang zu einem öffentlichen Weg haben, über ein übliches Türschloss hinausgehende zusätzliche Sperr- und Schließeinrichtungen, die mit weiteren Beschwernissen für den Kläger und seine Mieter verbunden sind, hat der Kläger dagegen nicht nach § 1020 BGB hinzunehmen. Solche Einrichtungen würden die Ausübung des Wegerechts unangemessen einschränken, ohne dass dies durch das berechtigte Sicherungsinteresse des Klägers gerechtfertigt wäre. In dem aufgezeigten Umfang hindern die vom Beklagten errichteten Absperreinrichtungen den Kläger und seine Mieter dies entnimmt der Senat den zur Akte gereichten Lichtbildern - weder unzumutbar an der. Nutzung der Ausfahrt, noch daran, in die vorderen Garagen einzuparken. Wie den mit Schriftsatz vom 9. August 2002 zur Akte gereichten Lichtbildern zu entnehmen ist (Hülle GA 204), schließt die vordere Garage nicht unmittelbar an das Grundstück I an. Vielmehr befinden sich zwischen der Grundstücksgrenze und der ersten Garage noch ein oder zwei Eingangstüren. Der Abstand zwischen den ersten Garagen und der auf dem Grundstück IV errichteten Zaunanlage mit Tor ist - wie sich ebenfalls aus den Lichtbildern ergibt - so groß, dass genug Raum bleibt, ungestört in die Garagen einzufahren und auf dem Garagenvorplatz mit Personenkraftwagen zu wenden. Dass der zum Wenden verbliebene Raum eine erhebliche Breite aufweist, lassen die Mülltonnen erkennen, die im Bereich der Grundstücksgrenze aufgestellt ist. Die Müllbehälter nehmen nur wenig Raum der freien Fläche in Anspruch. Der dem Kläger und seinen Mietern uneingeschränkt zur Verfügung stehende Raum reicht daher zum Einparken und Wenden aus.

Im Hinblick darauf, dass sich die örtlichen Verhältnisse den zur Akte gereichten Lichtbildern entnehmen lassen, ist die Durchführung eines Ortstermins nicht veranlasst.

Der Schriftsatz des Klägers vom 20. September 2002 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung oder zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung.

II.

Der Feststellungsantrag ist aus den oben genannten Gründen insoweit gerechtfertigt, als festzustellen ist, dass das Wegerecht des Klägers in einer Breite von vier Metern fortbesteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines uneingeschränkten Wegerechts, da er - wie bereits ausgeführt - die bestehenden Hindernisse in Form der Tore und des Zauns solange hinzunehmen hat, als der Beklagte ihm und seinen Mietern durch Aushändigung der erforderlichen Anzahl von Schlüssel die Möglichkeit verschafft, den Weg auch ausserhalb der Geschäftszeiten des auf dem Tankstellengrundstücks errichteten Betriebs zu nutzen und der Zugang zur Lauerstraße ungehindert fortbesteht.

Das Rechtsschutzintresse des Klägers ergibt sich daraus, dass der Beklagte immer wieder Hindernisse im Bereich des Wegerechts errichtet hat und zumindest den Umfang des Wegerechts in Frage gestellt hat.

III.

Die Androhnung des Ordnungsmittels rechtfertigt sich aus § 890 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.452 €, die Beschwer der Parteien wird auf unter 20.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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