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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 32/01
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 16 Abs. 1
VVG § 17 Abs. 1
VVG § 21
VVG § 22
BGB § 122
BGB § 123
BGB § 142
Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Risikolebensversicherung auf die Gesundheitsfragen nur eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst "ohne Befund" in 1997 angegeben und verschwiegen, dass ersieh seit Anfang 1996 wegen arterieller Hypertonie wiederholt Blutdruck senkende Mittel verordnen lassen hat, so ist der nach dem im September 1998 eingetretenen Tod des Versicherungsnehmers erklärte Rücktritt des Versicherers wirksam, wenn die Todesursache ungeklärt und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem leichten Hypertonus und dem Tod des an Adipositas, Nikotinabusus und Fettstoffwechselstörung leidenden Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann, aber ein Einfluss auf den Versicherungsfall sich aus medizinischer Sicht nicht ausschließen läßt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 32/01

Verkündet am 27. August 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S..., des Richters am Oberlandesgericht Dr. W... und des Richters am Landgericht H...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des im Alter von 43 Jahren verstorbenen Prof. R... B....

Der Ehemann der Klägerin schloss mit Wirkung ab 1. Mai 1998 bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Bezugsberechtigt ist die Klägerin. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung der Beklagten (Blatt 35 ff.) zugrunde. Die in dem Versicherungsantrag vom 17. April 1998 (Blatt 44) zu Ziffer 2 gestellte Frage "Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden? Wenn ja, wann? Weshalb? Und von welchen Ärzten?" beantwortete der Ehemann der Klägerin unter Bezugnahme auf eine im August 1997 durchgeführte Einstellungsuntersuchung mit: "Gesundheitsamtliche Untersuchung für Tätigkeiten im Staatsdienst, Gesundheitsamt H..., ohne Befund". Die zu Ziffer 4 formulierte Frage "Nahmen oder nehmen Sie regelmäßig Arzneimittel, Schlafmittel, Beruhigungsmittel, Morphium oder andere Rauschmittel?" verneinte er. Auf die Frage nach den Arzt, der über seine gesundheitlichen Verhältnisse am besten informiert sei, gab er "keiner" an (Blatt 45).

Prof. B... verstarb am 28. September 1998. Die Notärztin, Frau Dr. B..., gab in der Todesbescheinigung als Todesursache "reflektorischer Herzstillstand" als Folge von Aspiration an (Blatt 312).

Nachdem die Klägerin der Beklagten den Versicherungsfall angezeigt hatte, forderte die Beklagte bei dem in der Todesbescheinigung als Hausarzt benannten Dr. M... Informationen zu den gesundheitlichen Verhältnissen ihres Versicherungsnehmers an. Aus dem von Dr. M... übersandten Bericht vom 28. Oktober 1998 (Blatt 18) ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin in der Praxis Dres. K.../M... seit dem 5. Februar 1996 wegen arterieller Hypertonie behandelt wurde. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 19. September 2001 durch die Klägerin zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen wurde deren Ehemann in dem Zeitraum zwischen der amtsärztlichen Untersuchung im August 1997 und der Antragstellung am 17. April 1998 wiederholt das Präparat Methohexal (Beta-Rezeptoren-Blocker) sowie das Medikament Nifehexal (Kalzium-Kanalblocker) verordnet (Blatt 344R, 345).

Im Hinblick auf den Arztbericht vom 28. Oktober 1998 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1998 gegenüber der Klägerin den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag und verweigerte unter Verweisung auf § 12 Abs. 3 VVG jegliche Zahlung (Blatt 10).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Versicherungssumme.

Die Klägern hat vorgetragen, ihr Ehemann habe seine vorvertraglichen Anzeigepflichten gegenüber der Beklagten nicht verletzt. Aufgrund der ohne Befund verlaufenen amtsärztlichen Untersuchung habe er davon ausgehen dürfen, dass pathologische Befunde nicht mehr gegeben seien. Die von Dr. M... attestierte und behandelte Hypertonie sei nicht gefahrerheblich und von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen. Auch bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hypertonie und dem Todesfall. Die Blutdruckwerte ihres Ehemannes seien, wie die amtsärztliche Untersuchung belege, stabil gewesen. Ihr Ehemann habe dem Versicherungsagenten der Beklagten gegenüber angegeben, er nehme derzeit keine Arzneimittel ein. Diese Angabe sei zutreffend gewesen. Ihr Ehemann habe die von Dr. M... gegen Hypertonie verordneten Arzneimittel nur im Notfall, d.h. bei Bedarf eingenommen.

Medikamente habe ihr Ehemann sich nur für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands verschreiben lassen. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er keinerlei Anzeichen oder Beschwerden einer Hypertonie verspürt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000 DM nebst Zinsen für den Zeitraum vom 21. Dezember 1998 bis 14. Juli 1999 in Höhe von 5,6 % und für den Zeitraum vom 15. Juli 1999 bis 30. April 2000 in Höhe von 4,99 % sowie ab 01. Mai 2000 in Höhe von 7,42 % zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben des Ehemanns der Klägerin zum Rücktritt von dem Versicherungsvertrag berechtigt gewesen zu sein. Die ihr verschwiegene Erkrankung des Ehemanns der Klägerin sei für den Todesfall jedenfalls mitursächlich gewesen, sodass sie auch nicht nach § 21 VVG leisten müsse. Die Beklagte hat behauptet, in Kenntnis der Vorerkrankungen und Behandlungen wäre der Vertrag nur gegen einen Risikozuschlag von mindestens vier Promille der Versicherungssumme abgeschlossen worden.

Nach Einholung eines internistisch-kardiologischen Gutachtens hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei trotz wirksamen Rücktritts von dem Versicherungsvertrag nach § 21 VVG zur Leistung verpflichtet, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der verschwiegenen Erkrankung und dem Tod des Ehemanns der Klägerin nicht erkennbar sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N... sei bereits zweifelhaft, ob der Ehemann der Klägerin überhaupt an Hypertonie gelitten habe. Jedenfalls sei sein Blutdruckleiden so geringfügig gewesen, dass es als Ursache für den plötzlichen Tod des Versicherungsnehmers nicht in Betracht komme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt sie, das Gutachten von Prof. Dr. N... sei nicht aussagekräftig, da er nicht alle zur Verfügung stehenden Krankenunterlagen ausgewertet habe. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 hat die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ihre Anfechtung hat sie damit begründet, durch die mit Schriftsatz vom 19. September 2001 überreichten Behandlungsunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dres. K.../M... erstmals erfahren zu haben, dass der Ehemann der Klägerin sich entgegen den Angaben in dem Antragsformular auch nach der Einstellungsuntersuchung bei dem Gesundheitsamt Helmstedt in dauernder ärztlicher Behandlung befunden habe und bis unmittelbar vor der Antragstellung wegen Hypertonie medikamentös behandelt worden sei. Das Verhalten des Ehemanns der Klägerin lasse darauf schließen, dass er Rückfragen bei den behandelnden Ärzten habe unterbinden wollen, um so seine Vorerkrankung ihr gegenüber zu verheimlichen. Dies begründe den Vorwurf der Arglist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens meint sie, die Beklagte habe nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten können. Dennoch sei die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte sei jedenfalls nach § 21 VVG zur Leistung verpflichtet. Der Todesfall ihres Ehemannes stehe, wie das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N... ergeben habe, nicht in ursächlichem Zusammenhang mit Vorerkrankungen ihres Ehemanns.

Der Senat hat Beweis erhoben, durch Einholung eines fachinternistisch-kardiologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H... vom 15. Februar 2002 verwiesen (Blatt 401 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 1 (1) AVB auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme gegen die Beklagte.

1. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 (3) S. 1 AVB von der Leistungspflicht frei geworden, weil der Ehemann der Klägerin eine vorvertragliche Anzeigenobliegenheit verletzt hat, ohne dass sich feststellen lässt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat (§ 21 VVG).

a) Der Versicherungsnehmer hat die Frage 2 in dem Antragsformular unvollständig und damit objektiv falsch beantwortet, indem er auf die Frage, ob er in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden sei, lediglich die vom Gesundheitsamt H... durchgeführte Untersuchung angab (vgl. Blatt 45, 47) und unerwähnt ließ, dass er sich seit Anfang 1996 wegen Bluthochdrucks einer medikamentösen Behandlung unterzogen hatte. Der Ehemann der Klägern hat dadurch, dass er auf die gezielte Frage nach einer ärztlichen Untersuchung und deren Gründen die Behandlung seines Bluthochdruckleidens nicht mitgeteilt hat, einen für die Lebensversicherung gefahrerheblichen Umstand verschwiegen. Die über einen längeren Zeitraum andauernde Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Medikamenten ist ein gefahrerheblicher Umstand, über den die Beklagte vor Abschluss des Vertrages Aufklärung erwarten konnte. Bei der Erkrankung handelte es sich - dem Ehemann der Klägerin ohne weiteres erkennbar - nicht lediglich um eine Bagatellerkrankung, die für die Bewertung des Risikos ohne Bedeutung war. Beim Ehemann der Klägerin waren mehrfach erhöhte Blutdruckwerte gemessen worden. Er hatte sich deswegen wiederholt, auch noch wenige Tage vor Antragstellung, Bluthochdruck senkende Mittel, darunter den Betablocker Metohexal verordnen lassen (vgl. Blatt 344R, 345). Es kann als allgemeinen bekannt vorausgesetzt werden, dass Bluthochdruck im Laufe der Zeit zu Gefäßveränderungen führen und das Infarktrisiko erhöhen kann. Damit lag es für den Ehemann der Klägerin bei Antragstellung auf der Hand, dass die Behandlungen im Zusammenhang mit dem Bluthochdruck für die Entschließung der Beklagten, den Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung anzunehmen, von Bedeutung sein könnten (vgl. OLG Hamm, MDR 1991, 946; Senat r+s 1997, 126). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Untersuchung des Versicherungsnehmers bei dem Gesundheitsamt Helmstedt ohne Befund verlief, denn dem Ehemann der Klägerin war bekannt, dass er immer noch unter Bluthochdruck litt. So ließ er sich nach dieser Untersuchung wiederholt Blutdruck senkende Mittel verordnen. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass der Ehemann der Klägerin sich in der Zeit von September 1997 bis April 1998 wiederholt Metohexal und Nifehexal verschreiben ließ, ist weder von der Klägerin nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Der Ehemann der Klägerin hat die umfassende medizinische Behandlung seiner Erkrankung schuldhaft verschwiegen (§ 16 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 (3) S. 4 AVB). Die Beklagte hat unter Ziffer 2 ihres Antragsformulars unmissverständlich nach sämtlichen ärztlichen Konsultationen in den letzten fünf Jahren gefragt. Dass der Ehemann der Klägerin sich über die Bedeutung der Frage im Irrtum befunden hätte, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat den Rücktritt innerhalb der nach § 20 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 (3) S. 2 AVB zu beachtenden Frist erklärt. Nach diesen Vorschriften muss der Rücktritt innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. Die Beklagte hat von den ihr bei Vertragsabschluss nicht offenbarten Behandlungen erst durch den ärztlichen Todesfallbericht des Herrn Dr. M... vom 28. Oktober 1998 Kenntnis erhalten und darauf binnen eines Monats, nämlich durch Schreiben vom 12. November 1998, gegenüber der Klägerin, als der nach § 7 (7) AVB maßgeblichen Rücktrittsgegnerin, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt.

b) Die Beklagte ist infolge des Rücktritts von der Leistungspflicht freigeworden, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat (§ 21 VVG). Will der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung den Versicherer - obwohl diesem ein relevanter Umstand bei Vertragsschluss verschwiegen worden ist - mit Erfolg auf Zahlung der Versicherungssumme in Anspruch nehmen, hat er darzutun und zu beweisen (vgl. Römer/Langheid, § 21 Rdnr. 6; Prölss/Martin, § 21 Rdnr. 8), dass der von dem Versicherungsnehmer verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt hat (vgl. Römer/Langheid, a.a.O.). Dies lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der verschwiegene Umstand, die Bluthochdruckerkrankung des Ehemanns der Klägerin, die Möglichkeit eines Erfolgs der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht hat.

Der von dem Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. H... ist in seinem umfangreichen, gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten zu dem Schluss gekommen, es lasse sich aus medizinischer Sicht nicht feststellen, dass die aus den Behandlungsunterlagen ersichtlichen medizinischen Befunde, insbesondere die dokumentierten Blutdruckwerte, keinen Einfluss auf den Versicherungsfall, nämlich den Tod des Herrn Prof. Dr. R... B..., hatten (Blatt Bl. 415).

Der Sachverständige Prof. Dr. H... hat in seinem Gutachten unter umfassender Auswertung der vorliegenden Befunde ausgeführt, nach derzeit gültigen diagnostischen Maßstäben seien die Kriterien für die Diagnose einer arteriellen Hypertonie erfüllt, wenn an drei aufeinanderfolgenden Zeitpunkten einen Blutdruck von RR > 140/90 mmHg gemessen werde (Blatt 411). Aus den zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen - insgesamt seien neun Blutdruckmessungen dokumentiert (Blatt 15 u. 60) - ergebe sich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Allerdings sei aus den unter einer relativ niedrig dosierten Medikation gemessenen Blutdruckwerten (26. November 1996 - 150/80 mmHg; 5. Juli 1997 [richtig 5. August 1997] - 130/80 mmHg - und 11. August 1997 - 110/65 mmHg) darauf zu schließen, dass der Ehemann der Klägerin nicht an einer schwerwiegenden Form des arteriellen Hypertonus gelitten habe (vgl. Blatt 412). Diesen überzeugenden und unter umfassender Auswertung der vorliegenden Befunde gewonnen Feststellungen des Sachverständigen schließlich der Senat auf Grund eigener Überzeugungsbildung an.

Der leichte Hypertonus, an dem der Ehemann der Klägerin litt, hat zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des Risikos einen Herzinfarkt zu erleiden, geführt. Der Sachverständige Prof. Dr. H... hat in seinem Gutachten, das auch insoweit überzeugt, ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin ferner an einer Adipositas, einem Nikotinabusus und einer Fettstoffwechselstörung litt. Auf Grund dieser Risikokonsultationen sei - im Zusammenhang mit der milden arteriellen Hypertonie - das Risiko eines Herzinfarkts als leicht erhöht einzustufen. Beschwerden einer manifesten koronaren Herzerkrankung seien nicht dokumentiert. Ein Belastungs-EKG aus den Jahren 1997 sei unauffällig gewesen. Unter Zugrundelegung der ungünstigsten Parameter des Jahres 1996 sei das Risiko, einen Herzinfarkt in den nächsten acht Jahren zu erleiden, mit 23% relativ hoch gewesen. Das Risiko, einen Herzinfarkt in diesem Zeitraum nicht zu überleben, sei mit etwa 7% anzunehmen. Vor dem Hintergrund der günstigen Stoffwechselsituation des Jahres 1997 würde dagegen die alleinige Erhöhung des Blutdrucks bis 167 mmHg das Risiko, einen Herzinfarkt zu erleiden, nur von 1% auf 1,9% erhöhen (Blatt 413).

Ob sich das - durch die beim Ehemann der Klägerin vorliegende arteriellen Hypertonie - erhöhte Risiko konkret ausgewirkt hat, hat sich nicht feststellen lassen. Die Todesursache ist ungeklärt. Die Todesbescheinigung hat, das haben sowohl der Sachverständige Prof. Dr. N... als auch der Sachverständige Prof. Dr. H... überzeugend ausgeführt, die genaue Todesursache nicht zutreffend wiedergegeben, die unklar geblieben ist (Blatt 186 u. 416). Dies führt dazu, dass aus der konkreten Todesursache keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob die Bluthochdruckerkrankung des Ehemanns der Klägerin für den Todesfall zumindest mitursächlich war oder ob der Todesfall auf ganz andere Umstände zurückzuführen ist. Deswegen kann mangels eines eindeutigen Hinweises auf ein deutlich erhöhtes Risiko einer koronaren Herzerkrankung (vgl. Blatt 205 u. 414) ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den dokumentierten Blutdruckwerten und dem Tod des Ehemanns der Klägerin nicht hergestellt werden (vgl. Blatt 414). Dies brachte es mit sich, dass die Sachverständigen sich in ihren Gutachten darauf beschränken mussten, das Mortalitätsrisiko in der Person des Ehemanns der Klägerin anhand der ihnen vorliegenden Behandlungsunterlagen sowie allgemeiner Erkenntnisse über das biologische Risiko eines Todes (in Folge der aus den Krankenunterlagen ersichtlichen Befunde), zu bewerten (vgl. Blatt Bl. 186). Dies hat den Sachverständigen Prof. Dr. H..., was gut nachvollziehbar ist und den Senat überzeugt, dazu veranlasst, davon auszugehen, dass es sich - wenn auch ein kausaler Zusammenhang zwischen denen dokumentierten Blutdruckwerten und dem Tod des Ehemanns der Klägerin als gering einzustufen sei - aus medizinischer Sicht nicht ausschließen lasse, dass die medizinischen medizinischen Befunde Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt hätten (vgl. Blatt 415).

Damit hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.

Es steht fest, dass der Ehemann der Klägerin an einer arteriellen Hypertonie litt, die - selbst wenn die günstige Stoffwechselsituation des Jahres 1997 zugrundegelegt wird - zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des Risikos einen Herzinfarkt zu erleiden geführt hat. Allein der erhöhte Blutdruck hat zu einem von 1% um 0,9 Prozentpunkte auf 1,9% erhöhten Herzinfarktrisiko geführt, dieses Risiko also beinahe verdoppelt. Es lässt sich nach allem nicht feststellen, dass sich die Vorerkrankung des Ehemanns der Klägerin nicht ausgewirkt hat.

2. Darüber hinaus ist die Beklagte, nachdem sie mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, nach § 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden. Denn der Ehemann der Klägerin hat die Beklagte, was sich aus den mit Schriftsatz vom 19. September 2001 überreichten Behandlungsunterlagen ergibt, arglistig über einen gefahrerheblichen Umstand, nämlich Art und Umfang der Medikation, getäuscht, sodass die Beklagte deswegen zur Anfechtung des Vertrages berechtigt war.

Arglistig täuscht, wer als Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über gefahrerhebliche Umstände macht, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen (Römer/Langheid, § 22 Rdnr. 3). Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst sein muss, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit offenbare (vgl. BGH NJW-RR 1991, 411, 412). Der Ehemann der Klägerin hat die unter Nr. 4 des Antragsformulars eindeutig und unmissverständlich gestellte Frage, ob er regelmäßig Medikamente einnehme, verneint. Tatsächlich er hat aber regelmäßig Blutdruck senkende Arzneien eingenommen, was aus denen Behandlungsunterlagen des Dr. M... herzuleiten ist. Er hat, was die Klägerin auch nicht ernsthaft in Abrede stellt, die ihm verordneten Medikamente bei Bedarf eingenommen. In der Klageschrift hat die Klägerin dazu vortragen lassen, die Blutdruckwerte ihres Ehemanns seien stabil gewesen, weil er regelmäßig Medikamente eingenommen habe (vgl. Blatt 6). Wenn er dem das Antragsformular ausfüllenden Versicherungsagenten auf die Frage nach Arzneimitteln geantwortet hat, er nehme derzeit keine Arzneimittel ein (vgl. Blatt 64), hat er damit objektiv die Unwahrheit gesagt. Dem Ehemann der Klägerin sind noch wenige Tage vor Antragstellung die Medikamente Metohexal und der Nifehexal verordnet worden, die ihm auch in den Monaten davor wiederholt verschrieben wurden, wobei - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin - nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er diese Präparate auch eingenommen hat.

Damit hat der Ehemann der Klägerin bei Stellung seines Versicherungsantrags einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen. Die regelmäßige Einnahme Blutdruck senkender Mittel, insbesondere die Einnahme eines Betablockers, ist ein gefahrerheblicher Umstand über den die Beklagte vor Abschluss des Vertrages Aufklärung erwarten konnte. Aus dem Antragsformular der Beklagten, in dem unter Nr. 4 nach der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten gefragt wurde, ergab sich eindeutig - und auch dem Antragsteller deutlich erkennbar - dass die Beklagte umfassend über die Einnahme von Medikamenten unterrichtet werden wollte. Dies erfolgte, um es ihr zu ermöglichen, das Risiko, das sie mit dem Vertragsabschluss eingeht, einschätzen zu können.

Die Täuschung ist auch arglistig, d.h. in dem Bewusstsein vorgenommen worden, hierdurch Einfluss auf die Willensentschließung der Beklagten bei Annahme des Antrags zu nehmen. Für die Annahme des Täuschungswillens reicht es aus, wenn der Täuschende mit der Möglichkeit rechnet, dass die unrichtige Beantwortung von Frage nach gefahrerheblichen Umständen auf die Willensbildung des Getäuschten Einfluss nehmen konnte.

Dem Ehemann der Klägerin wurde in den Monaten vor Antragstellung, zuletzt am 4. April 1998, das Medikament Metohexal verordnet, also nur 13 Tage vor Antragstellung (Blatt 344R). Das ebenfalls Blutdruck senkende Medikament Nifehexal wurde ihm noch am 16. April 1998 verordnet (Blatt 345), also unmittelbar vor Antragstellung am 17. April 1998. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Medikation, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Einnahme und Verordnung der Präparate vorsätzlich verschwiegen hat, um die Beklagte zu täuschen. Denn er musste damit rechnen, dass die Beklagte - zumal sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung dieser Frage erkannt hätte, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinden musste -weitere Informationen über seinen Gesundheitszustand einholen würde, wenn er ihr die Behandlung mit Metohexal wahrheitsgemäß offenbaren würde. Dies um so mehr, als die letzte Verordnung dieses Medikaments erst 13 Tage zurücklag und damit ein versicherungstechnisches Risiko darstellte. Dieses Bild wird dadurch abgerundet, dass der Ehemann der Klägerin den ihn behandelnden Arzt, Herrn Dr. M..., verschwiegen hat. Dr. M... war, ohne dass es darauf ankommt, ob er bei Antragstellung noch als "Hausarzt" des Ehemanns der Klägerin anzusehen war oder nicht, der Arzt, der am besten über seine gesundheitlichen Verhältnisse informiert war. Dass der Ehemann der Klägerin, die - eindeutig und unmissverständlich formulierte - Frage nach dem Arzt, der am besten über seine gesundheitlichen Verhältnisse ist, mit "keiner" beantwortet hat, zeigt ebenfalls, dass er es darauf anlegte, die Beklagte über seinen Gesundheitszustand zu täuschen.

Die Täuschung der Beklagten ist auch für die Annahme des Antrags des Ehemanns der Klägerin ursächlich gewesen. Der Ehemann der Klägerin hat die Beklagte über gefahrerhebliche Umstände getäuscht. Die Beklagte hat, was nach der Lebenserfahrung plausibel erscheint, substantiiert dargetan, dass sie die Risikolebensversicherung in Erkenntnis der verschwiegen Gefahrenumstände nicht zu den Bedingungen abgeschlossen hätte, zu denen sie abschloss. Vielmehr hätte sie in Kenntnis der Umstände nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen eine besondere Risikoprämie beansprucht (vgl. Blatt 31). Es ist daher davon auszugehen, dass die Täuschung durch den Kläger ursächlich für die Entscheidung der Beklagten war, den Vertrag zu den konkreten Konditionen abzuschließen.

Die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 erklärte Anfechtung ist auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt. Die Beklagte hat erstmals mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2001 Kenntnis von den gesamten Behandlungsunterlagen erhalten. Erst mit Zugang dieses Schriftsatzes waren ihr Art und Umfang der medikamentösen Behandlung des Ehemanns der Klägerin vollständig bekannt geworden und damit die Umstände, die auf eine arglistige Täuschung über die Medikation schließen lassen.

II.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert und die Beschwer werden auf 100.000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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