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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: 4 U 54/99
Rechtsgebiete: BGB, BB-BUZ


Vorschriften:

BGB § 284
BGB § 286
BB-BUZ § 4
BB-BUZ § 5
Leitsatz

§§ 284, 286 BGB, §§ 4, 5 BB-BUZ

Der Versicherer gerät mangels Verschulden mit der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht in Verzug und ist dein Versicherungsnehmer nicht zum Ersatz des Verzugsschadens (Zwangsversteigerung des Hauses unter Wert) verpflichtet, wenn der Versicherer den wegen einer Herzerkrankung berufsunfähigen Rettungsassistenten auf die gleichwertige Tätigkeit als "Mitarbeiter auf einer Rettungsleitstelle" verweist und dabei aufgrund der übereinstimmenden Auskünfte mehrerer behandelnder Ärzte (fälschlich) davon ausgeht, daß der Versicherungsnehmer insoweit nicht berufsunfähig ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 54/99 2 O 429/98 LG Kleve

Verkündet am 11. April 2000

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W und des Richters am Landgericht O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.000 DM in Anspruch.

Er unterhält bei dieser eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (GA 3, BA 13).

Seit 1992 litt der Kläger unter kardialen Beschwerden (GA 3). Im Jahre 1993 mußte er sich zweimal in stationäre Behandlung im M W, Abt. für innere Medizin, Prof. Dr. H, begeben (GA 3). Mit Schreiben vom 22. Februar 1994 (GA 49) meldete er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung an und erklärte, seinen Beruf, Rettungsassistent, nicht mehr ausüben zu können. Daraufhin forderte die Beklagte von den behandelnden Ärzten Berichte an. Unter B. "Beurteilung der Berufsunfähigkeit" sind in den den Ärzten übersandten und von diesen auszufüllenden Formularen (vgl. etwa GA 59) die den Beruf des Klägers prägenden Merkmale benannt. Die Ärzte wurden danach gefragt, inwieweit der Kläger durch die Erkrankung in einem der Tätigkeitsbereiche beeinträchtigt ist. Zudem heißt es in den ärztlichen Berichten unter 2.1 (vgl. GA 60):

"Der Versicherte kann nach unseren Bedingungen auf Tätigkeiten verwiesen werden, die seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Als solche Verweisungstätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht in Betracht:

Mitarbeiter auf einer Rettungsleitstelle"

Eine Beeinträchtigung im Bereich des Vergleichsberufes verneinten Prof. Dr. H (GA 60), Dr. F (GA 62, 65) sowie der Hausarzt des Klägers, Dr. v. d. K (GA 67, 70).

Dr. H, Herzzentrum D, kam zu dem Ergebnis, bezüglich der Tätigkeit als Rettungssanitäter bestehe eine Einschränkung von 10 bis 30 %. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Rettungsassistent (GA 68, 78).

Vom 26. April 1994 bis 19. Mai 1994 befand sich der Kläger in der Rehabilitationsklinik H der B. In deren Abschlußbericht vom 3. Juni 1994 heißt es: "Wir entließen den Patienten als arbeitsunfähig, eine Tätigkeit im letzten Beruf mit Noteinsatz als Rettungsassistent ist nicht mehr möglich, Tätigkeiten als Rettungsassistent mit reiner Büro- und Verwaltungstätigkeit sind jedoch vollschichtig möglich." (vgl. GA 109, 114).

Mit Schreiben vom 21. Juli 1994 (BA 22) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab und verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Rettungsassistent im Rettungswachendienst.

Vom 5. Oktober 1994 bis 8. Oktober 1994 wurde der Kläger im Klinikum der Stadt K untersucht. Im Abschlußbericht des Dr. J vom 11. November 1994 heißt es zur Tätigkeit in einem Vergleichsberuf (vgl. GA 73, 75 unten f.).:

"Der Vorschlag, ihn in der Leitstelle oder Rettungswache einzusetzen, ist ebenfalls nicht zu befürworten, da aus seiner Persönlichkeitsstruktur und auch momentanen erheblichen ehelichen Belastung bei schon vorhandenen Angina pectoris Beschwerden nachweisbarer coronarer Mehrgefäßerkrankung die berufliche Belastung nicht mehr vertretbar ist."

Am 28. März 1995 wurde der Beklagten eine auf Rentenzahlung ab 1. Februar 1995 gerichtete Klage zugestellt (vgl. BA 2 O 45/95 LG Kleve). Nach einem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. L vom 24. Januar 1996 war der Kläger berufsunfähig sowohl im angestammten Beruf des Rettungsassistent wie in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vergleichsberuf der Tätigkeit als Rettungsassistent im Rettungswachendienst. Mit Urteil vom 31. Juli 1996 wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Februar 1995 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.673,20 DM zu zahlen.

Nachdem sich seine Ehefrau von ihm getrennt hatte, geriet der Kläger ab Mai 1994 mit den Zahlungen auf ein zur Finanzierung eines Hausbaues aufgenommenes Hypothekendarlehen in Verzug, weil er die monatliche Belastung von 2.207,50 DM nicht mehr tragen konnte, so daß das Hausgrundstück (GA 103, 145) am 9. Februar 1995 veräußert wurde.

Der Kläger hat behauptet, das Hausgrundstück sei für 380.000 DM veräußert worden, habe aber einen Wert von 486.810 DM gehabt (GA 7, 8). In Höhe der Differenz hafte die Beklagte auf Schadensersatz. Im Wege der Teilklage würden aber lediglich 15.000 DM geltend gemacht.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, vor der Ablehnung der Leistungen hätte die Beklagte eine genauere Prüfung hinsichtlich der Frage der Berufsunfähigkeit in dem Vergleichsberuf als Rettungsassistent im Leitstellendienst vornehmen müssen. Wie der Abschlußbericht des Dr. J vom 11. November 1994 (GA 73) ergebe, sei ihm auch diese Tätigkeit unzumutbar gewesen mit der Folge, daß schon im Juli 1994 seine Berufsunfähigkeit hätte festgestellt werden müssen (GA 101). Den behandelnden Ärzten habe die Beklagte das Berufsbild des Rettungsassistenten im Leitstellendienst nicht richtig mitgeteilt. Die in die Arztberichte aufgenommene Angabe, "Mitarbeiter auf einer Rettungsleitstelle", sei nicht genügend konkretisiert worden. Ein "Mitarbeiter auf einer Rettungsleitstelle" sei keine Verweisungstätigkeit, da die Bezeichnung nicht konkret sei. Zudem wäre ihm eine solche Tätigkeit erst nach Berufsfortbildung möglich gewesen (GA 85).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ihre vertraglichen Verpflichtungen habe sie nicht verletzt. Die Arztberichte hätten keinerlei Hinweis darauf ergeben, daß der Kläger auch im angesprochenen Verweisungsberuf berufsunfähig hätte sein können. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit des Klägers, die den Ärzten bekannt gewesen sei, sei mit der Bezeichnung des Vergleichsberufes in den Arztberichten eindeutig klargestellt gewesen, daß die Tätigkeit eines Rettungssanitäters in einer Rettungsleitstelle gemeint gewesen sei. Der von dem Kläger ausgeübte Beruf sei Zugangsberuf zu dem Vergleichsberuf (GA 97, 80 f.). Mit dem ergangenen Urteil habe man bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht rechnen müssen. Den Bericht des Dr. J habe sie erst während des für den Kläger erfolgreichen Rechtsstreits erhalten.

Mit Urteil vom 27. Januar 1999 hat das Landgericht die vorliegende Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, Pflichtverletzungen habe die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung nicht begangen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung und trägt vor, die Beklagte habe nur vage Schlußfolgerungen der behandelnden Ärzte übernommen, statt sich die Befunde und das Gutachten des Dr. J vom 11. November 1994 genau anzusehen und im Hinblick auf die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung die Eignung des Klägers zu prüfen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 1999 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt vor, sie sei zur Ablehnung der Leistungen berechtigt gewesen. Sie habe sich mit sämtlichen behandelnden Ärzten in Verbindung gesetzt. Daraus habe sich keinerlei Hinweis darauf ergeben, daß der Kläger auch in dem Verweisungsberuf berufsunfähig hätte sein können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Ein Anspruch aus den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. der bei der Beklagten unterhaltenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung wegen verspäteter Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente steht dem Kläger nicht zu.

1.

Unterstellt man, daß die Beklagte den Kläger aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages die Berufsunfähigkeitsrente seit der Antragstellung im Februar 1994 schuldete und eine verzugsbegründende Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit wegen der Ablehnung der Eintrittspflicht durch die Beklagte unter dem 21. Juli 1994 (BA 22) entbehrlich war (vgl. dazu BGH VersR 1990, 153, 154), geriet die Beklagte mit der Leistungsablehnung gleichwohl nicht in Verzug, weil sie an der Leistungsverweigerung kein Verschulden im Sinne des § 285 BGB traf.

Es ist anerkannt, daß ein unverschuldeter Rechts- oder Tatsachenirrtum den Schuldner von den Folgen des Verzuges freistellen kann. An die Sorgfaltspflichten des Versicherers sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist es, daß er sich seine Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht (BGH VersR 1990, 153, 154; r + s 1991, 37). Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Prölss/Martin, VVG, § 11 Rdnr. 19).

Daraus ergibt sich für den Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Verzugsschadens für verspätete Leistungen folgendes:

In Verzug geriet die Beklagte frühestens zu dem Zeitpunkt, als sie Kenntnis davon nehmen konnte, daß im Abschlußbericht des Klinikums K, Dr. J, auch eine Verweisung auf den Beruf des Rettungsassistenten im Leitstellendienst verneint wurde, d.h. hier, mit Zustellung dieses Berichtes als Anlage zur Klage in der Sache 2 O 45/95 LG Kleve im März 1995 (GA 39, BA 1, 24, 34). Eine vorherige Kenntnis der Beklagten von diesem Bericht behauptet der Kläger, ohne dafür Beweis anzutreten oder auch nur darzulegen, wie die Beklagte davon erfahren haben soll.

Vor März 1995 mußte die Beklagte nicht damit rechnen, in einem Rechtsstreit um die Frage der Leistung der Berufsunfähigkeitsrente dem Kläger zu unterliegen.

a) Ausgehend von ihren nach den §§ 4, 5 BB-BUZ getroffenen Ermittlungen mußte die Beklagte zutreffend annehmen, daß der Kläger in seinem Beruf als Rettungsassistent berufsunfähig war, insoweit also eine Verteidigung gegenüber Ansprüchen des Klägers aussichtslos sein würde.

Im Hinblick auf den dem Kläger angedienten Vergleichsberuf des Mitarbeiters in der Rettungsleitstelle durfte die Beklagte allerdings bei sorgfältiger Prüfung den Standpunkt einnehmen, ihn auf diese Tätigkeit verweisen zu können. Es ist nicht ersichtlich, daß der Vergleichsberuf Tätigkeiten beinhalten würde, die nur deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, als der bislang ausgeübte Beruf. Ebensowenig ist erkennbar, daß die angediente Tätigkeit ihrer Vergütung oder ihrer Wertschätzung nach spürbar unterhalb des Niveaus des bislang ausgeübten Berufes läge. Der Kläger beanstandet zwar, er sei aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nicht in der Lage, den Vergleichsberuf auszuüben. Diesbezüglich ist der Beklagten aber keine mangelnde Sorgfalt vorwerfbar. Fehlende Kenntnisse des Klägers mußte die Beklagte schon deshalb nicht annehmen, weil die berufskundliche Beschreibung der Tätigkeit "Mitarbeiter im Leitstellendienst" als Zugangsberuf "insbesondere" den vom Kläger bis dato ausgeübten Beruf des Rettungsassistenten nennt (GA 80, 81). Aus den weiteren Angaben des Informationsblattes (GA 81) ergibt sich, daß der Rettungsassistent gerade keine Einarbeitung und Zusatzausbildung benötigt, um die Verweisungstätigkeit auszuüben. Für andere Zugangsberufe wird nämlich ausdrücklich auf eine erforderliche Zusatzausbildung hingewiesen, hingegen nicht für den Zugangsberuf des Rettungsassistenten.

b) Danach traf den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, auch in diesem Vergleichsberuf bedingungsgemäß, d.h. zu mindestens 50 % (vgl. § 1 Abs. 1 BB-BUZ der Beklagten), berufsunfähig zu sein (BGH VersR 1988, 234; 1989, 579).

Auch insoweit durfte die Beklagte auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung annehmen, in einem Rechtsstreit gegen den Kläger nicht zu unterliegen.

(1) Es entspricht grundsätzlich dem üblichen und nicht zu beanstandenden Vorgehen des Versicherers, wenn er die behandelnden Ärzte nicht allein dazu befragt, ob hinsichtlich des bislang ausgeübten Berufes Berufsunfähigkeit eingetreten ist, sondern - wie hier - auch hinsichtlich eines konkret in Betracht kommenden Vergleichsberufes gutachterliche Stellungnahmen einfordert. Lassen sich aufgrund dieser Befragung keinerlei Erkenntnisse darüber gewinnen, daß überhaupt an eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch im Bereich der Verweisungstätigkeit zu denken ist, darf schon auf dieser Grundlage die Eintrittspflicht abgelehnt werden. Weitere Prüfungen bezüglich der Eintrittspflicht sind dann nicht erforderlich im Sinne des § 34 Abs. 1 VVG, § 4 Abs. 2 BB-BUZ. Es hieße die Anforderungen an die Prüfungspflicht des Versicherers zu überspannen, wollte man in diesem Fall verlangen, daß der Versicherer zusätzlich ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Verweisungsmöglichkeit einholt, zumal die Möglichkeit der Verweisung vom Versicherungsnehmer auszuräumen ist.

Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung ergeben sich aus den vorliegenden Arztberichten keinerlei Hinweise darauf, daß der Kläger zu dieser Zeit auch hinsichtlich der Verweisungstätigkeit in der Berufsausübung eingeschränkt gewesen sein könnte. Einschränkungen werden etwa in dem Arztbericht des Prof. Dr. H lediglich in bezug auf die zu dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit des Rettungsassistenten gemacht (vgl. GA 59; 64, Dr. F ; 69, Dr. v.d. K). Lediglich die Stellungnahme des Dr. H (vgl. GA 68, 78) ging von einer Einschränkung von 10 bis 30 % aus. Dr. H nahm aber selbst für die ausgeübte Tätigkeit als Rettungsassistent lediglich eine Einschränkung von nur 10 bis 30 % an, hielt den Kläger also sogar in seinem angestammten Beruf noch für berufsfähig. Nichts anderes gilt auch vor dem Hintergrund der Arztberichte von Prof. Dr. H, so daß dahinstehen kann, ob diese Berichte der Beklagten vorlagen. Diese Berichte vom 15. Juni und 28. Juli 1993 (GA 104, 107) geben keinen Hinweis darauf, daß der Kläger den Vergleichsberuf des Assistenten im Leitstellendienst nicht werde ausüben können. Vor allen Dingen aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme des Prof. Dr. H vom 20. April 1994 (GA 57), der die Verweisung befürwortet, konnten Bedenken insoweit nicht entstehen. Auch der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik H der B vom 3. Juni 1997 (GA 109) stellt die Fähigkeit des Klägers, im Leitstellendienst tätig zu sein, nicht in Frage.

(2) Die Beklagte hat auch gegenüber den behandelnden Ärzten den Vergleichsberuf so weit konkretisiert, daß sie aufgrund der Antworten in den Arztberichten bei der gebotenen Sorgfalt annehmen durfte, der Kläger sei insoweit nicht berufsunfähig.

Zunächst ist zu berücksichtigen, daß in den ärztlichen Berichten nach der Möglichkeit gefragt ist, ob der Kläger als "Mitarbeiter in einer Rettungsleitstelle" eingesetzt werden kann. Damit hat die Beklagte die Berufsbezeichnung richtig gewählt. Denn auch in der berufskundlichen Information (GA 80, 81) ist der Vergleichsberuf nahezu identisch bezeichnet. Offensichtlich wurde die Frage, ohne daß aus Sicht der behandelnden Ärzte Nachfragen erforderlich waren, beantwortet. Selbstverständlich konnten die Ärzte, denen der Beruf des Klägers bekannt war, erkennen, daß es der Beklagten darum ging, zu überprüfen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers in einer solchen Vergleichstätigkeit zum Tragen kommen konnten oder nicht. Zudem durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die auf einer Rettungsleitstelle anfallenden Tätigkeiten Ärzten aus ihrer täglichen Praxis geläufig sind, so daß sie ohne weiteres Stellung nehmen konnten, ob sie der Auffassung waren, der Kläger sei diesem Verweisungsberuf trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten gewachsen.

2.

Ob schließlich nach der Stellungnahme des Dr. J vom 11. November 1994 Verzug eintrat, kann dahinstehen, da ein zur Zeit der Kenntnisnahme des Berichts eintretender Verzug nicht mehr ursächlich für den behaupteten Schaden werden konnte.

Das Hausgrundstück des Klägers wurde am 9. Februar 1995 veräußert (GA 103). Der Arztbericht, in dem erstmals auch die Möglichkeit der Verweisung in Frage gestellt wurde, erreichte die Beklagte erst mit der Zustellung der Klageschrift am 25. März 1995.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO kein begründeter Anlaß.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer des Klägers: 15.000 DM.

Ende der Entscheidung

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