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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 4 U 59/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 781 |
§§ 242, 781 BGB
Zur Frage, ob ein großes Unternehmen sich erfolgreich darauf berufen kann, es sei an die von einem ihrer Mitarbeiter auf nachdrückliches Drängen abgegebene Erklärung, "daß wir die Rechnung vom... vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung anerkennen und umgehend anweisen werden", mangels Vollmacht des Mitarbeiters nicht gebunden, wenn dieser zuvor als kompetetenter Ansprechpartner und rechtsgeschäftlicher Vertreter aufgetreten war, der u. a. für die Regulierung einer anderen streitigen Rechnung gesorgt hatte (einwendungsabschneidendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis aufgrund der näheren Umstände bejaht).
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 U 59/99 41 O 108/98 LG Duisburg
Verkündet am 2. Mai 2000
T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 1999 verkündete Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (im Tenor des angefochtenen Urteils heißt es fälschlich "Zivilkammer") wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 352.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die klagenden Stadtwerke (Klägerin) verlangen Bezahlung für die Verlegung von Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Eisenbahntrasse durch die beklagte D AG.
Anfang der 90er Jahre plante die D - Rechtsvorgängerin der Beklagten - den Neubau einer Verbindungsstrecke in D ("Südkurve"). Die Arbeiten machten es erforderlich, die O Straße tiefer zu legen und zu überbrücken. Die Kosten der Neubaumaßnahme einschließlich der Kosten für etwa erforderliche Änderungen der Betriebsanlagen der Klägerin waren von der Beklagten zu tragen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1990, loser Hefter Bl. 5). Die Parteien gingen davon aus, daß die Maßnahme die Verlagerung von im Baubereich verlaufenden Gas-, Wasser- und Stromleitungen der Klägerin erforderte. Mit Schreiben vom 10. November 1995 (loser Hefter Bl. 56) teilte die Klägerin der Beklagten mit, die entstehenden Aufwendungen beliefen sich auf voraussichtlich 435.781 DM, die Arbeiten würden endgültig nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, es werde um schriftliche Auftragserteilung gebeten. Unter dem 12. Dezember 1995 (loser Hefter Bl. 66) erklärte sich die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 28. November 1995 zur Übernahme von Kosten in Höhe von 242.995 DM bereit. Die Betragsdifferenz ergibt sich daraus, daß ein Teil der von der Klägerin in der Kostenmitteilung vom 10. November 1995 aufgeschlüsselten Arbeiten im Wert von 192.786 DM (vgl. loser Hefter Bl. 67) von der Generalunternehmerin, der Firma H (Subunternehmer Firma O) ausgeführt werden sollte.
Im Januar 1996 nahm die Klägerin die Gas- und die Wasserleitung außer Betrieb. Das Wannenbauwerk für die O Straße wurde in der Zeit von Januar bis Juli 1996 erstellt. Von Anfang August bis Mitte September 1996 (vgl. GA 17) verlegte das Tiefbauamt der Stadt D neben dem Wannenbauwerk einen neuen Entwässerungskanal. Dafür mußte die Klägerin unmittelbar am Schachtrand der Baugrube für den Kanal verlaufende Stromleitungen verlagern.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 (Hefter Bl. 70) teilte die Beklagte der Klägerin mit, entgegen der ursprünglichen Annahme verliefen die Leitungen der Klägerin außerhalb des Baugrubenbereichs, deshalb erübrige sich deren Verlegung; ihre Kostenübernahmeerklärung könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 (Hefter Bl. 77) und kündigte unter dem 27. November 1996 (Hefter Bl. 78/79) an, die Umlegungsarbeiten weiterhin zügig durchzuführen und dabei auch die ursprünglich von der Firma H auszuführenden Arbeiten im Wert von 192.786 DM selbst zu erledigen. Die Klägerin verlegte die Gas- und die Wasserleitung im Zeitraum vom 28. Oktober 1996 bis zum Februar 1997, die Stromleitungen ebenfalls bis (so die Klägerin GA 20) oder ab Februar 1996 (so die Beklagte GA 49).
Mit Rechnung vom 31. Dezember 1997/30. Januar 1998 (Hefter Bl. 80) forderte die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 290.821,63 DM bis zum 19. Februar 1998.
Am 18. März 1998 sprach der Zeuge R, Mitarbeiter der Mahnabteilung der Klägerin, den Zeugen H von der Beklagten wegen der offenstehenden Rechnung telefonisch an. Er verwies darauf, daß durch Einschaltung eines Anwalts erhebliche Kosten entstehen würden und fragte nach, ob es wieder so weit kommen solle wie Ende 1997 in einer - ebenfalls von dem Zeugen R bearbeiteten - Forderungssache der D Verkehrsgesellschaft gegen die Beklagte. Seinerzeit hatte die Beklagte trotz Zahlungszusage Kosten für die durch dieselbe Baumaßnahme notwendig gewordene Verlegung der Fahrleitungsanlage der Straßenbahn nicht bezahlt, erst nach Klageeinreichung war diese Forderung dann ausgeglichen worden. Verantwortlich Handelnder auf seiten der Beklagten war damals der Zeuge H (vgl. GA 21 sowie GA 110/111). Am 24. März 1998 bat H den Zeugen R telefonisch um Übersendung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 12. Dezember 1995 (Hefter 66), die er auch sogleich erhielt. Im Übersendungsfax vom 24. März 1998 (Hefter Bl. 98) bittet die Klägerin um schriftliche Bestätigung des bereits mündlich abgegebenen Anerkenntnisses der Rechnung vom 31. Dezember 1997/30. Januar 1998. Die am selben Tag auf Anweisung des Zeugen H zunächst zugefaxten beiden Anerkenntnisschreiben (Hefter Bl. 101 u. 102) wies der Zeuge R nach Rücksprache mit dem bei der Klägerin für Rechtsfragen zuständigen Assessor T zurück. Daraufhin veranlaßte der Zeuge H noch am 24. März 1998 ein drittes Fax an die Klägerin, in dem es heißt (Hefter Bl. 103): "... teilen wir Ihnen mit, daß wir die Rechnung vom 31.12.97/01.01.98 in Höhe von 290.821,63 DM - vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung anerkennen und umgehend anweisen werden". Auch auf Mahnung vom 20. April 1998 (Hefter Bl. 104) zahlte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 22. April 1998 (Hefter Bl. 105) bezog sie sich auf den Widerruf ihrer Kostenzusage vom 7. Oktober 1996 und erklärte hinsichtlich ihres Schreibens vom 24. März 1998 die Anfechtung wegen Irrtums.
Die Klägerin hat gemeint, die Rechnungsforderung stehe ihr unter dem Blickwinkel werkvertraglicher Vereinbarungen zu, von denen sich die Beklagte nicht habe lösen können. Jedenfalls aber rechtfertige sich die Klage aufgrund des Anerkenntnisses vom 24. März 1998. Der Bau der Eisenbahnstrecke habe die Verlegung ihrer Versorgungsleitungen nötig gemacht, wobei sich maßgebliche Änderungen gegenüber der bei Auftragserteilung angenommenen Lage der Leitungen nicht herausgestellt hätten. Die Darstellung in den Plänen sei immer nur als Ungefähr Angabe zu verstehen gewesen. Im übrigen hätten die Leitungen auch aus Sicherheitsgründen neu verlegt werden müssen, weil die Leitungstrassen mit schwerem Gerät befahren worden seien, bei der Abböschung der Baugrube die Gasleitung an mehreren und die Wasserleitung an einer Stelle freigelegen habe (vgl. GA 16), und nicht zuletzt auch deshalb, weil die Gefahr von Leitungsschäden durch das Herausziehen von Wurzelwerk begründet worden sei. Die Stromleitungen hätten auch jedenfalls wegen der Neuanlage des Entwässerungskanals verlegt werden müssen, wobei die Kanalarbeiten wiederum Folge des Baues der Eisenbahntrasse gewesen seien.
An das vom Zeugen H abgegebene Anerkenntnis sei die Beklagte gebunden. Der Zeuge H sei über sämtliche Vorgänge nicht zuletzt deshalb voll informiert und nicht etwa in irgendeinem Irrtum befangen gewesen, weil er als verantwortlicher Sachbearbeiter der Beklagten mit der Baumaßnahme befaßt gewesen sei. So habe H für die Beklagte an den Baubesprechungen teilgenommen, auch an der Besprechung vom 28. November 1995, in deren Verlauf sie, die Klägerin, den Verlegungsauftrag mündlich erhalten habe (vgl. GA 74 i.V.m. GA 13). H habe auch den Widerruf der Kostenzusage der Beklagten vom 7. Oktober 1996 verfaßt gehabt. Angesichts des Umstands, daß der Zeuge H immer wieder als Ansprechpartner in Erscheinung getreten und auch im Konflikt der Beklagten mit der D Verkehrsgesellschaft verantwortlich Handelnder der Beklagten gewesen sei, ergebe sich dessen Vertretungsmacht für die Beklagte - die erstmals mit der Klageerwiderung bestritten werde (vgl. GA 74) - unter dem Aspekt der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 290.821,63 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19. Februar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Kostenübernahmeerklärung erstrecke sich von vornherein nicht auf den 242.995 DM übersteigenden Betrag. Im übrigen habe ihre Zusage unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit der Verlegungsmaßnahmen gestanden, ggf. sei die Geschäftsgrundlage entfallen oder der Werkvertrag wirksam gekündigt (vgl. GA 51). Denn es habe sich herausgestellt, daß die Leitungen entgegen der Ursprungsannahme nicht im Baubereich verlegt gewesen seien. Ein Wiederanschluß der stillgelegten Gas- und Wasserleitungen sei möglich gewesen. Es werde bestritten, daß durch den Einsatz schweren Geräts Schäden an den Leitungen entstanden seien, auch seien keine Wurzeln herausgezogen worden. Wenn die Stromleitungen im Rahmen der Kanalarbeiten im Wege gewesen seien, habe das nichts mit der Baumaßnahme für die neue Eisenbahntrasse zu tun. Die Anlage des neuen Kanals sei eine davon unabhängige Maßnahme gewesen (GA 15). Jedenfalls müsse sich die Klägerin einen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen.
Die Erklärung des Zeugen H vom 24. März 1998 beruhe auf einem Irrtum. Der Zeuge R habe H diese Erklärung zielbewußt entlocken können, weil Haberscheidt von dem Widerruf der Kostenzusage vom 7. Oktober 1996 nichts mehr gewußt habe (GA 52). H sei auch nicht für sie, die Beklagte, vertretungsberechtigt.
Das Landgericht hat die Klage (nach Beweisaufnahme GA 101 ff.) mit der Begründung zugesprochen, die Beklagte müsse sich an der von dem Zeugen H am 24. März 1998 abgegebenen Erklärung festhalten lassen, die als konstitutives Schuldanerkenntnis zu werten sei. Der Umstand, daß sich die Klägerin erst mit der dritten Fassung des Anerkenntnisses zufrieden gegeben habe, mache deutlich, daß es ihr auch für den Zeugen H unverkennbar auf eine endgültige Bereinigung - vorbehaltlich einer rein rechnerischen Überprüfung - der Angelegenheit angekommen, insbesondere um den Ausschluß von Einwendungen aus dem Widerruf der Kostenübernahmeerklärung gegangen sei. Dem Zeugen H sei eigener Bekundung zufolge bewußt gewesen, daß es zwischen den Parteien Streit darüber gegeben habe, ob die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 12. Dezember 1995 noch Wirkung entfaltet habe. Aus diesem Grunde greife auch die erhobene Irrtumsanfechtung nicht durch, abgesehen davon, daß es sich ggf. um eine unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt habe. Schließlich müsse die Beklagte sich die Erklärung des Zeugen H nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Der Zeuge H sei im Rahmen von Planung und Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen federführend für die Beklagte tätig gewesen. Er habe als in der Regel einziger Vertreter der Beklagten an den Baubesprechungen teilgenommen, von ihm stamme die Kostenübernahmeerklärung vom 12. Dezember 1995 als Sachbearbeiter und er habe auch das Widerrufsschreiben vom 7. Oktober 1996 abgefaßt gehabt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, sie müsse sich die Erklärung des Zeugen H vom 24. März 1998 zurechnen lassen. Die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht lägen nicht vor, weil ihre, der Beklagten, vertretungsberechtigten Organe von einem rechtsgeschäftlichen Auftreten des Zeugen, der schon lange nicht mehr sachbearbeitend im Rede stehenden Komplex tätig gewesen sei, nichts gewußt hätten. Unter dem Blickwinkel der Anscheinsvollmacht sei eine Bindung nicht eingetreten, weil ihr nicht angelastet werden könne, schuldhaft den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Zeugen H erweckt zu haben, und auch die Klägerin nicht schuldlos vom Bestehen einer Vollmacht des Zeugen habe ausgehen dürfen. Ferner habe das Landgericht die Erklärung vom 24. März 1998 zu Unrecht als konstitutives Schuldanerkenntnis gewertet. Der Vorbehalt rechnerischer Überprüfung zeige, daß keine vom Ursprungsrechtsgrund unabhängige Verbindlichkeit habe begründet werden sollen. Der Erklärung sei nur die Bedeutung einer Beweiserleichterung beizulegen dergestalt, daß sie, die Beklagte, nachzuweisen habe, daß der Klägerin tatsächlich nur geringere Ansprüche zustünden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Deduktion der Beklagten gehe an dem handgreiflichen Sinn und Zweck des nachhaltig von ihr geforderten Anerkenntnisses vorbei. Insbesondere sei es verfehlt, aus dem Vorbehalt rechnerischer Prüfung den Vorbehalt einer Überprüfung der Rechnung in toto konstruieren zu wollen. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, könne sogar offenbleiben, jedenfalls seien durch die Erklärung alle Einwendungen ausgeschlossen, mit denen der Zeuge H seinerzeit gerechnet habe oder habe rechnen müssen. Dafür, daß der Zeuge H zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt gewesen sei, spreche der Umstand, daß die Beklagte diesen Einwand trotz gründlicher Befassung mit der Sache zunächst gar nicht erhoben habe. Zumindest sei die Beklagte unter Rechtsscheingesichtspunkten gebunden, zumal H in der Vorläufersache der D Verkehrsbetriebe in Vollmacht der Beklagten gehandelt und ihr, der Klägerin, Mitarbeiter R an diesen Vorgang angeknüpft habe, ohne korrigiert worden zu sein.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ob die von der Klägerin durchgeführten Verlegungen der Versorgungsleitungen notwendig waren und ob die Beklagte den insoweit geschlossenen Werkvertrag (vgl. GA 25 und GA 51) wirksam gekündigt hat (§ 649 BGB) - woran man angesichts der von der Beklagten vorgetragenen Vertretungsverhältnisse (vgl. GA 237) und der Zeichnung des vom Zeugen H verfaßten Widerrufsschreibens vom 7. Oktober 1996 (Hefter Blatt 70) mit "i.A. H" (?) zweifeln könnte -, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die Beklagte an die für sie durch den Zeugen H abgegebene Erklärung vom 24. März 1998 (Hefter Blatt 103) gebunden:
1.
Der Senat wertet dieses Schreiben wenn nicht sogar als Vergleich, so doch als einwendungsabschneidendes deklaratorisches Anerkenntnis, dem gegenüber die von der Beklagten erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. GA 247) nicht durchgreift (vgl. Palandt/Sprau, 58. Aufl., § 781 BGB, Rn. 4). Dadurch, daß die Klägerin auf ein hieb- und stichfestes Anerkenntnis drängte und sich erst mit der dritten Fassung zufrieden gab, wird objektiv deutlich und kann dem Zeugen H kein anderer Eindruck vermittelt worden sein als der, daß die Klägerin sämtliche Einwendungen bezüglich der Notwendigkeit der von ihr vorgenommenen Verlegung von Leitungen vom Tisch haben wollte. Darauf hat sich der Zeuge H eingelassen, wobei er eigenen Angaben zufolge an einer solchen Verpflichtung der Beklagten durchaus Zweifel gehabt hat (vgl. seine Zeugenaussage GA 109: "... war ich nicht der Auffassung, daß die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei."), gleichwohl aber eine inhaltlich eindeutig als Zahlungszusage zu wertende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat. Keiner abschließenden Klärung bedarf die Frage, ob der Vorbehalt rechnerischer Prüfung nicht nur rein rechnerische Beanstandungen, sondern auch die Berechtigung des Ansatzes von einzelnen Rechnungsposten ausnimmt. Keinesfalls läßt sich daraus jedoch ein Vorbehalt in Bezug auf eine noch mögliche Prüfung der generellen Notwendigkeit der Verlegungsarbeiten herleiten, was nunmehr Streitpunkt ist. Hätte dies ebenfalls vorbehalten sein sollen, wäre die Zusageerklärung, um die die Klägerin nachhaltig gekämpft hat, wenig wert gewesen.
Daß der Zeuge H die Tragweite seiner Äußerung verkannt hätte und angenommen haben könnte, der Vorbehalt rechnerischer Prüfung sei auch als Vorbehalt einer Überprüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Baumaßnahme an sich zu verstehen, (vgl. Beweisaufnahmeprotokoll GA 109), ist angesichts der Eindeutigkeit der Erklärung nicht glaubhaft. Mangels Irrtums bleibt die von der Beklagten erklärte Anfechtung (Hefter Blatt 105/106) wirkungslos, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Das Anerkenntnis schneidet seinem Sinn und Zweck nach zugleich Schadenersatzansprüche ab, auf die die Berufung nunmehr zu sprechen kommt (GA 247).
2.
Daß die Beklagte sich an die Anerkenntnis-Erklärung ihres Mitarbeiters H nicht (mehr) gebunden sehen will, ist treuwidrig (§ 242 BGB).
Die Klägerin durfte davon ausgehen, daß sich der Zeuge H bei Abgabe der in Rede stehenden Erklärung namens der Beklagten im Rahmen seiner Kompetenzen gehalten hat. H der als Bauingenieur seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt ist, war nicht nur als Techniker im Rahmen der Baubesprechungen für die Beklagte aufgetreten (vgl. Teilnehmerlisten Hefter Bl. 30, 33, 42, 49, 55, 60), sondern hatte der Klägerin gegenüber auch rechtsgeschäftlich für die Beklagte gehandelt. So hatte er den eingangs bereits erwähnten Widerruf der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 07.10.1996 (Hefter Blatt 70) verfaßt, der mit "i.A." abgezeichnet ist. Ferner hatte er in Vollmacht der Beklagten deren Auseinandersetzung mit der D Verkehrsgesellschaft geregelt (GA 110), für welche seinerzeit ebenfalls der Zeuge R der Klägerin auf Zahlung gedrängt hatte (GA 92). Dabei ging es um ein Volumen von immerhin über 70.000,00 DM. Daß H damals nur aufgrund einer singulären Vollmacht hatte handeln dürfen, wurde für die Klägerin nicht deutlich. Gerade der Umstand, daß der Zeuge H in der ähnlich liegenden Vorläuferangelegenheit Ansprechpartner und rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten war, bildete für den Zeugen R und damit für die Klägerin die Vertrauensgrundlage dafür, sich erneut an H zu wenden und auf dessen Vertretungsbefugnis zu vertrauen (vgl. GA 1.04). Der Zeuge R, der auf die frühere Einigung Bezug nahm (vgl. Schreiben vom 24.03.1998, Hefter Blatt 98), ist von H auch nicht darauf hingewiesen worden, daß er nunmehr in einer anderen Abteilung tätig war (GA 110). Die vorausgegangene Bitte H, der Zeuge R möge sich an die Buchhaltungsabteilung wenden (vgl. GA 110), war entgegen der Darstellung der Berufung (GA 228) nicht dahin zu verstehen, dort solle die Entscheidung über die Zahlung getroffen werden. Hier ging es lediglich um die technische Abwicklung der bereits mündlich zugesagten Zahlung (so Aussage R GA 102 u. i.V.m. GA 102 Mitte). Vor diesem Hintergrund hatte R nicht den geringsten Anlaß, auf den Gedanken zu kommen, der Zeuge H könne der Anmaßung fähig sein, eine gar nicht vorhandene Vertretungsmacht vorzugeben und unlegitimiert Zahlungszusagen für die Beklagte in Bezug auf eine Rechnung von ca. 290.000,00 DM machen. Der Beklagten selbst ist diese Kompetenzüberschreitung zunächst auch nicht aufgefallen. In ihrem Anfechtungsschreiben vom 22. April 1998 (Hefter Blatt 105) findet dieser Punkt, der ins Auge gesprungen sein müßte, keine Erwähnung, obwohl die Beklagte rechtlich beraten war.
Verfasser dieses Schreibens nämlich war der Syndikus der Beklagten (vgl. Hefter Blatt 105, GA 100). Erstmals die Klageerwiderung thematisiert die Vertretungsbefugnis (vgl. GA 53 und GA 74).
Aus diesen Abläufen folgert der Senat, daß der Beklagten Organisationsmängel anzulasten sind, nämlich nicht durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt war, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen nur von den dazu berufenen Vertretern abgegeben wurden. Ansonsten hätte es nicht passieren können, daß die Kompetenzüberschreitung des Zeugen H zunächst gar nicht bemerkt worden war. Ins Bild paßt, daß der Zeuge H seinerseits Schriftstücke von erheblicher Bedeutung "i.A." von der Sekretärin unterschreiben ließ. Die Einhaltung der Regeln kaufmännischen Schriftverkehrs war damals offenbar nicht gewährleistet. Aufgrund des somit schuldhaft von ihr gesetzten Rechtsscheins muß sich die Beklagte das Auftreten ihres Mitarbeiters H nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Im übrigen hält es der Senat für treuwidrig, daß die Beklagte das für sie von vornherein erkennbare Fehlen der Vollmacht erst im Prozeß rügt, nachdem sie sich die Erklärung H vom 24. März 1998 in ihrem Schreiben vom 22. April 1998 (Hefter Blatt 105/106) noch hatte zurechnen lassen ("unser Schreiben vom 24. März 1998"), was - kommt es darauf an - als konkludente Genehmigung des Handelns von H zu werten ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 290.821,63 DM.
Ende der Entscheidung
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