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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 520/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 Abs. 2 S. 3 | |
StPO § 453 c Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 S. 1 | |
StPO § 311 Abs. 2 | |
StPO § 45 | |
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 44 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Strafvollstreckungssache
wegen Betruges u.a.
hat der 4. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht K und B
am 29. Oktober 2001
auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 24. Juli 2001 - 9 Qs 4/01 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der einwöchigen Beschwerdefrist nach §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 2 StPO betreffend den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 18. September 1997 zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung.
Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) in der Sache jedoch unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer dem Verurteilten die beantragte Wiedereinsetzung verweigert.
I.
Die Strafkammer hat den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig erachtet, weil er nicht innerhalb der gemäß § 45 StPO bestehenden Wochenfrist nach Wegfall des der Beschwerdeeinlegung entgegenstehenden Hindernisses eingelegt worden sei. Hierbei hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass der Verteidiger im Rahmen der ihm im Dezember 2000 gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dem - öffentlich zugestellten - Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 18. September 1997 erlangt habe und diese Kenntnis dem Verurteilten zurechenbar gewesen sei. Zwar bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Erwägungen der Strafkammer zum Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil in den Fällen, in denen die Fristversäumnis auf Unkenntnis beruht, regelmäßig für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Verurteilten/Angeklagten maßgebend ist und nicht die früher oder später erlangte Kenntnis des Verteidigers (vgl. BGHR, § 45 Abs. 1 Satz 1, Frist 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr. 3 zu § 45 m.w.N.). Ob entgegen dem Beschwerdevorbringen angesichts des Inhalts des Schriftsatzes des Verteidigers vom 12. Januar 2001, auf den die Strafkammer ebenfalls Bezug genommen hat, davon ausgegangen werden muss, dass der Verteidiger unmittelbar nach Akteneinsicht den Verurteilten von dem Inhalt des Widerrufsbeschlusses vom 18. September 1997 informiert hat, letztgenannter mithin also bereits vor dem 10. Juli 2001 Kenntnis hiervon hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
II.
Unabhängig von der Einhaltung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Wiedereinsetzungsgesuch der Erfolg zu versagen, da der Verurteilte nicht unverschuldet die Frist zur Beschwerdeeinlegung gegen den Widerufsbeschluss versäumt hat. Dass der Verurteilte keine Kenntnis von der öffentlichen Zustellung des in Rede stehenden Beschlusses hatte, hat er selbst verschuldet.
Im Bewährungsbeschluss vom 23. September 1994, deren Anordnungen im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 23. Oktober 1995 aufrecht erhalten blieben, wurde dem Beschwerdeführer unter 3. auferlegt, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich - wie auch dem der Beschwerde beigefügten Aktenvermerk des Verteidigers vom 1. November 2000 entnommen werden kann - ins Ausland abgesetzt. Vor diesem Hintergrund blieb dem Amtsgericht, nachdem auch ein gemäß § 453c Abs. 1 StPO erlassener Haftbefehl nicht zur Auffindung des Verurteilten geführt hatte, nichts anderes übrig, als die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses anzuordnen (vgl. hierzu OLG Hamm, JMBlNW 1973, 260; MDR 1971, 862). Der Beschwerdeführer der sich der Aufsicht des Gerichts entzogen hatte und sich unauffindbar gemacht hat, musste unter den gegebenen Umständen mit einer öffentlichen Zustellung rechnen. Ihm ist es anzulasten, dass er für weitere Mitteilungen unerreichbar bleibt und ihm daher ein Widerrufsbeschluss nicht in seiner Wohnung zugestellt werden kann. Irgendwelche Vorkehrungen dafür, dass ihm gerichtliche Nachrichten nachgeschickt werden bzw. ihn auf irgendeine Weise erreichen können, hat er nicht getroffen. Nach alledem trifft den Beschwerdeführer ein eigenes Verschulden an seiner Unkenntnis von der Existenz des Widerrufsbeschlusses und damit an der Fristversäumnis (vgl. auch BGH NStE Nr. 21 zu § 44 StPO, OLG Hamm, aaO., Landgericht Flensburg, NJW 1977, 1698f; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, Rdnr 14 zu § 44). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO liegen somit nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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