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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 5 U 83/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/B
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
BGB § 611 | |
BGB § 627 | |
BGB § 627 Abs. 1 | |
BGB § 631 Abs. 2 | |
VOB/B § 2 Nr. 5 | |
VOB/B § 2 Nr. 6 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 17. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.........., den Richter am Oberlandesgericht G..... und den Richter am Oberlandesgericht D........
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2001 verkündete Schlussurteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger restliches Honorar für seine Tätigkeit aufgrund des Projektvertrages vom 4. Oktober 1999 in Höhe von noch 9.760 DM, das sind 4.990,19 EUR zu zahlen.
Der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.
Die Beklagten können gegenüber dem Honoraranspruch des Klägers nicht aufrechnen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe nicht zu.
Grundlage eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen den Kläger kann allenfalls eine positive Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch den Kläger in Form einer unberechtigten Kündigung sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, 115). Die Kündigung des Klägers vom 30. Dezember 1999 war jedoch gerechtfertigt. Der Kläger war gemäß § 627 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Erforderlich ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Verpflichtung, Dienste höherer Art zu leisten, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Das Rechtsverhältnis der Parteien ist - unabhängig von der Frage, ob neben dem Projektvertrag auch der Rahmenvertrag wirksam vereinbart worden ist - als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB einzuordnen. Ob auf ein Vertragsverhältnis das Recht des Dienst- oder des Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH NJW 1999, 3118). Das Recht des Werkvertrages ist anwendbar, wenn der Auftragnehmer durch seine vertragliche Leistung einen Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB schuldet. Dabei ist nicht notwendig, dass er ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann auch dann anwendbar sein, wenn er ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen (BGH, a.a.O.). Hingegen liegt ein Dienstvertrag vor, wenn der "Auftragnehmer" sich lediglich zur Leistung bestimmter Dienste verpflichtet, ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich nicht, dass der Kläger sich gegenüber den Beklagten verpflichtet hat, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Ausweislich des Projektvertrages Ziff. 2 sollte er den Bereich Lieferungen/Versand im Order-Management der Bayer Polimere im Rahmen des Point-Projektes unterstützen. Mit dieser Festlegung des Aufgabenbereiches wird eine rein dienstvertragliche Tätigkeit des Klägers umschrieben. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Rahmenvertrag hinzuzieht, dessen Abschluss die Beklagten behaupten. Nach Ziff. 1 dieses Vertrages bestimmt sich das jeweilige Aufgabengebiet nach dem Inhalt der abzuschließenden Einzelverträge. Dieser Vertrag verweist somit auf den Projektvertrag.
Die vom Kläger zu leistenden Dienste sind Dienste höherer Art, die üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Auch dies ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die dem Kläger übertragene Unterstützung im Rahmen der S..... bei B.......... (Point-Projekt) verpflichtet den Kläger zur Leistung von Diensten höherer Art. Das liegt nach dem Inhalt der dem Kläger übertragenen Aufgabe auf der Hand. Die Beklagten, die sich auf den Rahmenvertrag stützen, müssen sich dessen Ziff. 1 entgegenhalten lassen, wonach der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt, die geforderten Fachkenntnisse zu besitzen. Dies spricht für Dienste höherer Art. Darüber hinaus liegt auch eine Vertrauensstellung des Klägers vor. Ihm war die Unterstützung des Kunden der Beklagten eigenverantwortlich übertragen. Dies ergibt sich bereits aus dem Projektvertrag. Auch aus dem Rahmenvertrag ist ersichtlich, dass der jeweilige Auftragnehmer der Beklagten die selbständige Abwicklung der in den Einzelverträgen bezeichneten Projekte durchzuführen hatte. Hierfür ist in der Tat ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich.
Mithin war der Kläger berechtigt, das Dienstverhältnis mit der Beklagten gemäß § 627 BGB außerordentlich zu kündigen. Damit ist kein Raum für Schadensersatzansprüche der Beklagten, deren Berufung mithin unbegründet.
Durch seine Kündigung hat der Kläger keine ihm etwa obliegende Pflicht zur Kooperation verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Vertragspartner eines VOB/B-Vertrages während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Die Kooperationspflichten sollen u.a. gewährleisten, dass Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden. Diese Kooperationsverpflichtungen werden abgeleitet aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B, wonach über eine Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen eine Einigung vor Ausführung getroffen werden soll (BGH BauR 2000, 409 = NJW 2000, 807).
In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese für das Verhältnis des Bestellers zum Unternehmer entwickelte Rechtsprechung entsprechend angewandt auf eine Kooperationsvereinbarung zweier benachbarter Bauherren und daraus weitergehende Pflichten zur Mitwirkung bei der Erreichung des gemeinsamen Vertragszweckes abgeleitet (BGHR 2001, 450).
Auf das hier vorliegende Rechtsverhältnis der Parteien lässt sich die vorstehend zitierte Rechtsprechung jedoch bereits deshalb nicht übertragen, weil sie dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vertrauensstellungen gemäß § 627 BGB entgegenstünde. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist gerade ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und auch ohne einen Konflikt oder eine Meinungsverschiedenheit der Vertragspartner die außerordentliche Kündigung des Dienstverpflichteten oder des Dienstberechtigten zulässig. In diesen Fällen sollen die Vertragspartner gerade nicht durch besondere Mitwirkungs- und Kooperationsverpflichtungen gehalten sein, das Vertragsverhältnis fortzuführen.
Gemäß § 627 Abs. 2 BGB führt eine außerordentliche Kündigung des Dienstverpflichteten lediglich dann zu dessen Schadensersatzpflicht, wenn sie zur Unzeit erfolgt. Dass der Kläger hier zur Unzeit gekündigt habe, haben die Beklagten nicht dargetan. Der Kläger hat vielmehr unbestritten das Projekt an einen Nachfolger übergeben, so dass es ordnungsgemäß beendet werden konnte.
Letztlich fehlt es auch an der Darlegung des angeblich den Beklagten entstandenen Schadens. Zwar ergibt sich aus deren Vertrag mit der G....... vom 8. Oktober bzw. 8. November 1999, dass die Beklagten ihrerseits für den Einsatz des Klägers täglich 1.600 DM netto erhalten sollten, während sie selbst dem Kläger lediglich 1.440 DM schuldeten. Die Beklagten haben jedoch nicht dargetan, dass der Kläger tatsächlich für 61 weitere Tage eingesetzt worden wäre. Sowohl im Projektvertrag der Beklagten mit dem Kläger als auch in dem Vertrag der Beklagten mit der G....... ist die Dauer des vom Kläger unterstützten Projektes lediglich unverbindlich angegeben mit "voraussichtlich 31.03.2000". Es hätte daher den Beklagten oblegen, darzulegen, wie weit das Projekt gediehen war, als der Kläger das Dienstverhältnis außerordentlich kündigte, welche Arbeiten noch anstanden und welche Zeit bis zum Abschluss des Projektes zu veranschlagen gewesen ist. Hierzu haben die Beklagten trotz Bestreitens durch den Kläger nicht näher vorgetragen. Sie haben lediglich ganz allgemein behauptet, die Leistung des Klägers sei unbrauchbar und seine Tätigkeit keineswegs am 6. Jan. 2000 im Wesentlichen beendet gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 4.990,19 EUR = 9.760,00 DM
Ende der Entscheidung
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