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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: 6 WF 170/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 613 | |
ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
6 WF 170/99 40 F 13/99 AG Mettmann
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht Pieper, Buschhüter und Rosen am 11. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Mettmann vom 20.09.1999 abgeändert.
Der Geschäftswert für den Bereich elterliche Sorge wird auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO steht den Beschwerdeführern für die Vertretung der Antragstellerin bei der Anhörung der Parteien gemäß § 613 ZPO eine Beweisgebühr zu. Unabhängig von der Frage, ob sich die Rechtshängigkeit der Sache auch auf den Bereich elterliche Sorge bezieht, sind die Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16.09.1999 entsprechend § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch zur Frage der elterlichen Sorge für die Kinder, und angehört worden, so daß sich der Gebührenanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch auf diesen Bereich bezieht. Um die Höhe der Beweisgebühr bemessen zu können ist somit auch die Festsetzung des Geschäftswerts für den Bereich elterliche Sorge erforderlich.
Ende der Entscheidung
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