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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.08.2002
Aktenzeichen: 9 U 263/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 1372 | |
BGB § 1378 Abs. 4 | |
BGB § 1380 Abs. 1 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 n.F. | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 12. August 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P, die Richterin am Oberlandesgericht S sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. W
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 211/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ausgleich einer während der Ehezeit erfolgten Zuwendung.
Sie heirateten am 24.05.1967. Seit Mitte der 70er Jahre kriselte es in der Ehe der Parteien. Ein Sommerurlaub 1977 wurde wegen Streitereien vorzeitig abgebrochen. Am 15.04.1978 wurde das Kind Cl. geboren. In der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 1981 zog der Kläger - der zwischenzeitlich eine andere Frau kennen gelernt hatte - aus der gemeinsamen Ehewohnung aus dem Hausgrundstück H-weg 61 in R. aus. Danach versöhnten sich die Parteien wieder. Im November 1982 übertrug der Kläger auf die Beklagte durch notariellen Vertrag 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück H-weg 61; der Kläger hatte dieses Haus im Jahre 1964 von seiner Großmutter unter Gewährung eines Wohnrechtes mit Rentenzahlungsverpflichtung übernommen. Ferner übertrug der Kläger der Beklagten 1/2-Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung: Diese hatte er kurze Zeit vorher - zum Teil aus dem Veräußerungsgewinn betreffend sein Elternhaus - erworben. Hinsichtlich der Finanzierung eines Teilbetrages von 96.000 DM hatten sich die Parteien gegenüber der Sparkasse gemeinsam als Darlehensnehmer verpflichtet; in den Jahren danach sind die Verbindlichkeiten aber vom Kläger zurückgeführt worden.
Unter II.2 Satz 2 des Vertrages von November 1982 (UR.-Nr. 1126/82) heißt es, dass die Übertragungen schenkweise erfolgten.
Ausweislich eines Berichtes des Jugendamtes haben sich die Parteien am 01.02.1984 getrennt. Die Beklagte und ihre Tochter Cl. sowie die Großmutter des Klägers blieben im Haus H-weg 61 wohnen. Am 21. Januar 1985 schlossen die Parteien vor dem Notar N. drei Verträge ab. Durch Vertrag UR.-Nr. 78/1985 übertrug der Kläger der Beklagten seinen 1/2-Anteil an dem Hausgrundstück H-weg 61 in Ratingen. Im Gegenzug übertrug die Beklagte mit dem Vertrag UR.-Nr. 79/1985 an den Kläger ihren 1/2- Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung. Schließlich vereinbarten sie in dem Vertrag UR.-Nr. 77/1985 einen Ehe- und Scheidungsfolgevertrag, der zunächst die Vereinbarung von Gütertrennung vorsah. Hinsichtlich des Zugewinns ist sodann vereinbart:
"Wir sind uns darüber einig, dass nach Durchführung der zwischen uns heute abgeschlossenen Übertragungsverträge - UR.-Nr.: 78, 79/1985 des beurkundenden Notars - und nach Erfüllung der in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarung keinerlei wechselseitige Zugewinnansprüche mehr bestehen. Auf weitergehende Zugewinnausgleichsansprüche verzichten wir wechselseitig."
Darüber hinaus sind in dem Vertrag auch Unterhaltszahlungen und die elterliche Sorge für Cl. geregelt.
Durch Urteil vom 11. Juni 1986 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Nach der Scheidung bestand zwischen dem Kläger - nicht zuletzt aufgrund von dessen Bemühungen - und Cl. weiter Kontakt.
Anlässlich eines Gespräches mit dem Bruder der Beklagten Ende 1998 soll dieser dem Kläger erklärt haben, die Beklagte habe ihn betrogen. Im Juli 1999 leitete er schließlich eine negative Vaterschaftsfeststellungsklage gegen Cl. ein. Im Rahmen seiner Parteivernehmung hat er dort erklärt, er habe schon bei der Geburt Zweifel daran gehegt, ob er der Vater von Cl. sei. Seine Frau sei damals sehr viel mit ihrem früheren Chef auf Dienstreise gewesen. Nach dem Tod des Chefs - mittlerweile unstreitig im Sommer 1984 - habe sich die Angelegenheit beruhigt und seine Bedenken hätten sich im Sand verlaufen. Bei ihrer Vernehmung als Partei hat die Beklagte in jenem Verfahren erklärt, ihr früherer Chef sei nicht der Vater von Cl.. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht R. durch Urteil vom 11.07.2000 festgestellt, dass der Kläger nicht Vater von Cl. sein könne.
Mit Schreiben vom 14.12.2000 widerrief der Kläger seine "Schenkungen" von 1982. Die Beklagte lehnte Zahlungen ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch, den er in Höhe von 231.118 DM errechnet hat, sei deshalb gerechtfertigt, weil es grob undankbar sei, dass die Beklagte ihm ein Kind untergeschoben und noch bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 28.03.2000 vor dem Amtsgericht R. den nunmehr feststehenden Ehebruch geleugnet habe. Er gehe davon aus, dass der frühere Chef, H. V., der Vater des Kindes sei. Aufgrund eines Telefonates vom 08.08.2001, das seine jetzige Ehefrau mit der Witwe des Herrn V. geführt habe, wisse er, dass die Beklagte zumindest sei Juli 1977 eine ehewidrige Beziehung unterhalten habe, der die Witwe auch das am 15.04.1978 geborene Kind Cl. zuordne. Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, mit dem Ableben des Herrn V. habe er wieder eine Chance für seine Ehe mit der Beklagten gesehen und ihr deshalb gemäß der Urkunde vom 25.11.82 je 1/2-Miteigentumsanteil an Hausgrundstück und Eigentumswohnung zugewandt, hat er mit nach mündlicher Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 27. September 2001 ergänzend mitgeteilt, er habe sich nach seinem kurzfristigen Auszug aus der Ehewohnung Ende 1981 mit der Beklagten wieder versöhnen wollen. Hierauf sei eine Phase der Konsolidierung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetreten. Dies sei auch aus seiner Sicht der Grund für die Übertragung von 1982 gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte aber über den Zeitpunkt der Schenkung hinaus ihre intime Beziehung zu Herrn V. fortgesetzt.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231.118 DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an ihn das beim Amtgericht R. im Grundbuch von L. Blatt 96, eingetragene Hausgrundstück H-weg 61, Flur XX, Flurstück XXX, Gemarkung L., zur Größe von 743 qm, rückaufzulassen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 218.1882 DM.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihre Ehe sei bereits im Jahre 1977 wegen der Promiskuität des Klägers zerrüttet gewesen. Während des abgebrochenen Sommerurlaubs in Bornholm habe der Kläger sie einmal aufgefordert, doch woanders zu üben, weil er besseres gewohnt sei. Mit dieser Aufforderung im Ohr habe sie sich im Anschluss an den abgebrochenen Urlaub ein einziges Mal zu einem außerehelichem Verkehr hinreißen lassen. Sie habe nie gedacht, dass daraus das Kind herrühren würde; sie sei vielmehr davon ausgegangen der Kläger sei der Vater. Ihr ehemaliger Chef sei sicherlich nicht der Vater, weil sie mit diesem keine intime Beziehung unterhalten habe. Obwohl der Kläger von Anfang an Zweifel an seiner Vaterschaft gehegt habe, habe er dennoch am 25.11.1982 die Schenkungen vorgenommen. Die Vereinbarung über den Zugewinn aus dem Jahre 1985 schließe ihrer Auffassung nach eine Nachforderung des Klägers aus.
Die Berechnung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs sei auch unzutreffend, weil der Kläger den Wert der 1/2-Miteigentumsanteile zu hoch ansetze. Auch berücksichtige er die erheblichen Pflegeleistungen für die Großmutter nicht. Sie habe nach 1985 über 125.000 DM investiert und mache deshalb zumindest ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Sachverhalt unzulässigerweise nur unter dem Gesichtspunkt der Schenkung, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der unbenannten Zuwendung geprüft. 1985 hätte ihm aufgrund der vorausgegangenen Grundstücksübertragungen an die Beklagte gegen diese einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 115.590 DM zugestanden. Darauf habe er seinerzeit verzichtet und der Beklagten sogar noch die wertvollere Hälfte des Hausgrundstückes H-weg 61 übertragen, weil er angenommen habe, die Beklagte würde das gemeinsame Kind betreuen. Wenn er seinerzeit den geringsten Zweifel an der ehelichen Abstammung von Cl. gehabt hätte, wäre es zu dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich nicht gekommen. Ein Zugewinnausgleichsverfahren könne er heute nicht mehr erfolgreich durchführen, denn die Beklagte würde sicherlich sofort die Einrede der Verjährung erheben. Ihm sei daher nur die Möglichkeit eröffnet, einen Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer unbenannten Zuwendung zu verlangen. Ein Festhalten an den 1982 erfolgten Schenkungen sei ihm nicht zuzumuten. Vielmehr hätte die Beklagte ihm angesichts der erheblichen Vermögenszuwendungen im November 1982 ihre erheblichen Verfehlungen aus dem Jahre 1977 offenbaren müssen. Stattdessen habe die Beklagte erst nach Vorlage des Abstammungsgutachtens im jetzigen Prozess ein Fehlverhalten eingeräumt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.200,46 € = 231.180 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, eventuelle Ausgleichsansprüche wegen unbenannter Zuwendung müssten analog § 1378 Abs. 4 BGB ebenfalls als verjährt angesehen werden. Die umfassende Regelung der Parteien über die Scheidungsfolgen von 1985 hätten nach immerhin 18-jähriger Ehe keinesfalls und nur ausschließlich darauf beruht, dass sie dann ein gemeinsames Kind betreuen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze sowie die Akte, Amtsgericht R., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten für die 1982 erfolgten Übertragungen keinen Ausgleich unter dem Gesichtspunkts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine ehebedingte Zuwendung erhalten.
1. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung, sondern eine ehebezogene Zuwendung dar. Im Falle des Scheiterns der Ehe können derartige Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden führen, wenn ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse die durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt in erster Linie für Fälle der Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1997, 2747 m.w.N.). Bei der Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt, kann der Maßstab der Ausgleichung, den das Gesetz in der speziell für das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung generell vorsieht, nicht unberücksichtigt bleiben. Danach wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum überschritten sein, solange der Zuwender einen Ausgleich in der Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Denn mit der hälftigen Beteiligung ist ein Maß an Ausgleichung erreicht, das nach dem Grundgedanken der Zugewinnausgleichsregelung grundsätzlich nicht als untragbar bezeichnet werden kann. Aus der Sicht des dort geltenden Prinzips hälftiger Ausgleichung, das auch der Anrechnungsregelung des § 1380 Abs. 1 BGB zugrunde liegt, ist es vielmehr normal, wenn der Zuwender über den Zugewinnausgleichsanspruch (nur) den halben Wert seiner Zuwendung zurückerhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann. Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur durch die Anwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend gebieten (vgl. BGH NJW 1991, 2553, 2555).
2. Daran gemessen, steht dem Kläger der Rückgriff nach § 242 BGB (a.F.) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu.
a) Allerdings liegt eine unbenannte oder ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung vor. Eine solche Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Wartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (vgl. BGH NJW 1999, 2962, 2965). Der Kläger hat dargelegt, dass er die Übertragung 1982 zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sich die Ehe wieder konsolidiert hatte. Zuvor war insbesondere er im Dezember 1981 aus der Ehewohnung ausgezogen. Kurze Zeit später haben sich die Eheleute wieder versöhnt. Nachdem offensichtlich diese dann positiv vorhandene Stimmung über mehrere Monate angehalten hatte, übertrug er im November 1982 insbesondere den 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück H-weg 61, in dem die Ehewohnung lag. Dagegen hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Sie kann deshalb auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass in dem Vertrag vom 25.01.1982 die Übertragungen als "Schenkungen" bezeichnet wurden. Zwar kommt der Wortwahl in einer Notariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Für die Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung kann das indes nicht in gleicher Weise gelten, jedenfalls dann nicht, wenn die Bezeichnung als "Schenkung" ohne Zeichen einer gewollten Unterscheidung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung erfolgte, sondern offensichtlich nur darauf abhebt, dass keine direkte Gegenleistung erfolgte (vgl. BGH NJW 1992, 238, 239). Davon ist vorliegend auch angesichts des Vortrages des Klägers zu den Umständen, die zu der Übertragung führten, auszugehen.
b) Die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist spätestens durch die rechtskräftige Scheidung der Parteien weggefallen.
c) Diese Zuwendungen wären grundsätzlich im Wege des Zugewinnausgleichs dem Kläger zur Hälfte zu erstatten gewesen. Auch bei Vereinbarungen von Gütertrennung während der Ehezeit entsteht für die zurückliegende Ehezeit ein Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1372 BGB). Danach hätte dem Kläger bezogen auf das Jahr 1985, dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung, gegenüber der Beklagten nach seinen Berechnungen zumindest ein Anspruch in Höhe von 115.590 DM - die Werthaltigkeit der Zuwendungen in entsprechender Höhe unterstellt - zugestanden. Dieser Ausgleichsmöglichkeit hat er sich durch den Abschluss der Verträge von 1985 begeben. Der Kläger könnte zwar, nachdem ihm bekannt wurde, dass es sich bei Cl. nicht um seine leibliche Tochter handelt, gegebenenfalls Rückgängigmachung der im Jahre 1985 abgeschlossenen Verträge verlangen, d.h. insbesondere seines Verzichtes auf den Zugewinnausgleich. Insofern ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich auf die seinerzeitige Regelung so nicht ohne weiteres eingelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Tochter nicht von ihm abstammt. Letztendlich kann sogar die Beklagte nicht behaupten, dass die seinerzeitigen Regelungen nur im Hinblick auf die vorausgegangene Ehezeit der Parteien getroffen wurde.
Ein dem Kläger in dieser Konsequenz zustehende Zugewinnausgleichsanspruch wäre aber nicht durchsetzbar, da sich die Beklagte auf die Verjährung der Ansprüche berufen hat.
Die gesamten Umstände erfordern es aber nicht zwingend, dem Kläger in dieser Situation der verjährten Zugewinnausgleichsansprüche einen Anspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zuzubilligen. Sinn und Zweck der Verjährungsregelung des § 1378 Abs. 4 BGB ,die Beschleunigung der Abwicklung zu fördern und der Gefahr unvermeidbarer Abrechnungsschwierigkeiten infolge Zeitablaufs vorzubeugen, würden damit umgangen.
Auch wenn die Verjährungsregelung als solche grundsätzlich nicht auf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu übertragen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 258), kann daraus nicht gefolgert werden, dass immer dann, wenn die Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruches an der Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, automatisch Ausgleichsansprüche gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Dann bedürfte es der Verjährungsregelung nicht.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm das Kind bewusst als eheliches "untergeschoben". Den Nachweis, dass es der Beklagten über all die Jahre immer klar gewesen sei, dass es sich nicht um sein Kind handele, kann er nicht erbringen. Die diffusen Bekundungen der Frau V. über ein Verhältnis ihres Ehemannes mit der Beklagten reichen dazu nicht aus. Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger mit den vorgenommenen Übertragungen ersichtlich einen Neuanfang für die Ehe suchte und damit auch die aus seiner Sicht positive Einstellung der Beklagten honorieren wollte. Dass er der Auffassung war, seinerzeit die Zerrüttung der Ehe alleine verschuldet zu haben, macht er nicht geltend. Immerhin räumt er auch ein, dass er schon seinerzeit einen vagen Verdacht bezüglich der Nichtehelichkeit von Cl. gehabt habe, dem er aber nicht nachgegangen ist. Umstände, die seinen Verdacht konkret zerstreut hätten trägt er nicht vor. Der Tod von Herrn V. konnte ihm insoweit keine Gewissheit geben.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die der Beklagten vorgeworfene eheliche Verfehlung vor und nicht nach der Übertragung lag, so dass die Nichtehelichkeit des Kindes als solche nicht geeignet ist, als besonderer Vertrauensbruch gegenüber dem Kläger bewertet zu werden, der es nunmehr als unerträglich erscheinen lässt, dass die Beklagte ohne finanziellen Ausgleich an den Kläger Eigentümerin des Hauses H-weg 61 bleibt.
Ebensowenig besteht Anlass, das seit dem 1. Eherechtsgesetz von 1976 aufgegebene Verschuldensprinzip wieder einzuführen und die Beklagte deshalb zum Ausgleich zu verpflichten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. zugelassen.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 81.200,46 €
Ende der Entscheidung
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