Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: 9 U 6/01
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 315
BGB § 133
BGB § 157
AGBG § 1 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 6/01

Verkündet am 8. Oktober 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P..., den Richter am Oberlandesgericht G... und die Richterin am Oberlandesgericht S...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 187/00) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse Deutschland erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, an der die Stadt W... zu 80 % beteiligt ist, errichtete in W... drei Mehrfamilienhäuser und musste dafür den Nachweis von insgesamt 24 Stellplätzen erbringen; nach der städtischen Satzung waren zur Abgeltung eines Stellplatzes 10.000 DM (jetzt 13.000 DM) zu leisten. Zur Vermeidung dieser Kosten wollte die Klägerin in der von der Beklagten zu 1) betriebenen Tiefgarage M... in W... dauerhaft 12 Parkplätze anmieten und durch eine entsprechende Baulasterklärung der Beklagten zu 2), die das Grundstück von der Stadt W... gepachtet und das Parkhaus errichtet hatte, der Pflicht zum Nachweis der Stellplätze genügen. Die seit 1996 geführten Vertragsverhandlungen der Klägerin mit der Beklagten zu 2) unter Beteiligung der Stadt W... mündeten in den "Vertrag über den Nachweis von Stellplätzen in der Tiefgarage M... in W..." vom 23.07./04.08./07.08.98 (nachfolgend: Stellplatznachweisvertrag). Darin heißt es:

"Ziffer 1:

Die Stadt als Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber dem B... mit Zustimmung der Parkbau, in der Tiefgarage M... insgesamt 12 (i.W.: "zwölf) Pkw-Einstellplätze einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten für die Mehrfamilienhäuser ... in W... der baurechtlichen Nachweis zu erbringen.

Ziffer 2.:

Dafür verpflichtet sich der B... gegenüber der Stadt und der Parkbau, mit der jeweiligen Betreiberin der Tiefgarage M... in W... 12 Dauermietverträge über die Anmietung von jeweils 1 (einem) Pkw-Einstellplatz zugunsten der Wohneinheiten Nr. 1 bis 12 für die Dauer der baulastmäßigen Sicherung des jeweiligen Pkw-Einstellplatzes abzuschließen.

...

Auf die abzuschließenden Dauermietverträge finden die jeweils gültigen Vertrags- und Einstellplatzbedingungen der Betreiberin (Tarifgruppe "Allzeit") Anwendung.

Der monatliche Mietzins beträgt derzeit pro Pkw-Einstellplatz 65 DM zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, derzeit 15 %... Mietzinsanpassungen erfolgen automatisch entsprechend den Mietzinsänderungen in der Tarifgruppe "Allzeit".

Ziffer 6.:

Kommt der B... oder sein(e) Rechtsnachfolger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist pro Stellplatzverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe des jeweils gültigen Ablösesatzes, mindestens jedoch 10.000 DM zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer an die Parkbau auf erste Anforderungen zu zahlen. ..."

Schließlich kam es am 09.12.1998 - an diesem Tag wurde auch die Baulast eingetragen - zum Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). In dem Vertrag mit einer Laufzeit vom 01.12.98 bis 30.11.2018 ist bestimmt, dass ergänzend der Stellplatznachweisvertrag gelten solle und der monatliche Mietzins pro Stellplatz 65 DM und brutto 904,80 DM für 12 Stellplätze betrage.

Mit Schreiben vom 15.07.1999 erklärte die Beklagte zu 1), gestiegene Betriebskosten würden es erforderlich machen, die Dauerparkgebühren ab dem 01.07.1999 anzuheben, die neuen Gebühren ab 01.07.1999 würden für die Tarifgruppe Allzeit monatlich 80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 92,80 DM betragen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Als sie nicht zahlte, drohte ihr die Beklagte zu 2) an, den Zugang zur Tiefgarage zu sperren und eine Vertragsstrafe von 13.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer pro Stellplatz zu erheben. Daraufhin erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1) die Ermächtigung zur Einziehung des erhöhten Betrages unter gleichzeitigem Hinweis, sich die Rückforderung der Differenz mangels Rechtmäßigkeit der Erhöhung vorzubehalten.

Mit ihrer im Mai 2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die entsprechende Rückzahlung für die Monate Juli 1999 bis April 2000 . Sie hat die Auffassung vertreten, eine Mietzinserhöhung sei nicht zulässig, weil die Mieterhöhung nicht auf die Änderung der Tarifgruppe Allzeit, sondern auf gestiegene Betriebskosten als Grund gestützt worden sei. Wenn überhaupt eine Änderung der Tarifgruppe Allzeit eingetreten sei, dann sei diese Klausel zumindest unbillig im Sinne von § 315 BGB. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafenvereinbarung unter Ziff. 6 des Stellplatznachweisvertrages sei aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam. Die Strafe falle bereits bei einem geringen Verstoß an und entspreche ca. dem 15-fachen Jahresmietwert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 1.879,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.07.2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Vertragsstrafenklausel in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) gemäß Ziff. 6 des Vertrages vom 13.07./04.08. sowie 07.08.1998 unwirksam ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, den Mieterhöhungen hätten Auswertungen der Beklagten über Stellplatzentgelte in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegen. Des weiteren meint sie, die Mieterhöhung sei angemessen und billig im Sinne des § 315 BGB. Zur Vertragsstrafenklausel hat die Beklagte zu 2) sich darauf berufen, mit der Klausel habe ihr wirtschaftliches Risiko abgesichert werden sollen, da sie ja die Baulast zu tragen habe.

Durch die angegriffene Entscheidung hat das Landgericht der Klage stattgegeben, weil hinsichtlich der Anpassung des Mietzinses keine objektiven Kriterien der Mietzinsanpassung gegeben seien. Zudem sei die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6 des Stellplatznachweisvertrags mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, der Vertrag sehe eine automatische Mietzinsanpassung vor, denn in der Tarifgruppe Allzeit sei das Stellplatzentgelt für Dauerparker auf 92,80 DM pro Stellplatz angehoben worden. Außerdem müsse sich die Klägerin das Wissen der Stadt W... als deren bestimmender Aktiengesellschafterin zurechnen lassen. Diese habe schließlich die Anpassung des Mietzinses in der Tarifgruppe Allzeit genehmigt.

Hinsichtlich der Vertragsstrafe ist die Beklagte zu 2) der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klausel ausgegangen; diese sei wie der übrige Vertrag auch individuell ausgehandelt worden und deshalb nicht infolge mangelnder Bestimmtheit unwirksam.

Es habe sich nach übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien um eine Sicherheitsleistung gehandelt, denn die Stadt W... habe eine Vertragserfüllungsbürgschaft nicht übernehmen wollen. Deshalb sei es jetzt letztendlich zu der Klausel unter Ziff. 6 gekommen. Die Klausel habe Vorsorge für den Fall treffen sollen, dass sich die Klägerin den wirtschaftlichen Konsequenzen des Stellplatznachweises durch Nichterfüllung oder teilweise durch Nichterfüllung ihrer Mietzinsverpflichtung entziehen wolle. Die Klausel "seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen" bedeute, dass die Klägerin durch Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Verpächters provoziert. Die Vertragsstrafe sei auch ihrer Höhe nach nicht unangemessen. Ihre Höhe sei nach dem satzungsmäßigen Ablösebetrag für Stellplätze gewählt worden.

Die Beklagten beantragen,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) müsse sich an ihrem Mieterhöhungsverlangen festhalten lassen, das nur auf gestiegene Betriebskosten gestutzt sei. Ob der seinerzeit vereinbarte Mietzins der Tarifgruppe Allzeit entspreche oder nicht, wisse sie nicht, darüber sei sie vorvertraglich genauso im Ungewissen gelassen worden wie nach dem Erhöhungsverlangen. Die Mietanpassung rechtfertige sich auch nicht nach Ziff. 3 des Vertrages in Anlehnung an die Erhöhung der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes. Eine Mietzinsanpassung gemäß § 315 BGB sei nicht geboten, ein entsprechender Rahmen auch nicht vorgegeben. Die Anpassung sei willkürlich erfolgt. Weder im Mietvertrag noch im Stellplatzvertrag finde Anklang, dass für Vergleichsobjekte zu zahlende Mietzinsen heranzuziehen seien, um den Tarif zu bestimmen. Zur Vertragsstrafe hat sie vorgetragen, die Klausel sei sehr wohl eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da die Beklagte zu 2) sie in all ihren Verträgen über den Nachweis von Stellplätzen in der Tiefgarage M... in W... verwende; aber auch als individualvertragliche Klausel sei sie nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (abgedruckt DB 1992, 86) unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur teilweisen Rückzahlung von Mietzins verurteilt und die Unwirksamkeit der in dem Stellplatznachweisvertrag enthaltenen Vertragsstrafeklausel gegenüber der Beklagten zu 2) festgestellt.

1. Die Beklagte zu 1) ist nicht ungerechtfertigt bereichert, denn die Klägerin schuldet für die Zeit von Juli 1999 bis April 2000 gemäß § 535 BGB die Zahlung eines um monatlich 208,80 DM höheren Entgelts für die Benutzung der Tiefgarage M.... Die mit Schreiben vom 17.05.1999 geforderte Mietzinserhöhung ist wirksam.

a) Der Mietvertrag der Parteien sieht zwar, obwohl für 20 Jahre abgeschlossen, keine ausdrückliche Mietanpassungsklausel vor, so dass grundsätzlich eine Mieterhöhung ausgeschlossen wäre. Selbst erhebliche Steigerungen der Betriebskosten würden eine Erhöhung ohne vertragliche Absprache nicht rechtfertigen. Nur in Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Abhilfe geschaffen werden (vgl. etwa BGH NJW 1976, 142; 1974, 1886). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Bestandteil des Mietvertrages der Parteien ist aber auch der zwischen der Klägerin, der Stadt W... und der Beklagten zu 2) geschlossene Stellplatznachweisvertrag. Darin ist unter Ziff. 2. eine Mietanpassungsklausel mit Blick auf den noch abzuschließenden Mietvertrag über die konkrete Benutzung der von der Beklagten zu 1) betriebenen Tiefgarage enthalten. Der Stellplatznachweisvertrag sieht eine automatische Anpassung entsprechend der Änderungen der Tarifgruppe Allzeit vor. Diese Klausel ist durch die Bezugnahme Bestandteil des Mietvertrages geworden.

c) Die Klausel enthält ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten zu 1) im Sinne von § 315 BGB. Zwar ist in der Mietanpassungsklausel nicht ausdrücklich der Beklagten zu 1) das Recht vorbehalten, das Entgelt nach bestimmten Kriterien festzulegen. Durch den Verweis auf die Anpassungen des Allzeit-Tarifs wird aber festgelegt, dass der Verwender dieser allgemein für sämtliche Benutzer des Parkhauses geltenden Tarifordnung die entsprechende Erhöhung veranlassen darf und diese damit auch für das Vertragsverhältnis der Parteien "automatisch" gelten sollte. Da die Beklagte zu 1) die entsprechenden Tarife im Verhältnis zu ihren Kunden festlegt, steht ihr damit das entsprechende Leistungsbestimmungsrecht zu.

Die Mietanpassungsklausel ist hinreichend bestimmt. Ein Leistungsbestimmungsrecht, dessen Tragweite und Leistungsumfang völlig offen bleibt und damit willkürlich erscheint, ist allerdings unwirksam (vgl. BGHZ 55, 248, 250; Senat, NJW-RR 1997, 271, 272). Diese Grenze wird vorliegend jedoch nicht überschritten, auch wenn die Anpassungskriterien des Allzeit Tarifs nicht ausdrücklich in dem Stellplatznachweisvertrag aufgeführt sind. Maßgebliches Kriterium ist das marktübliche Entgelt für die standardisierte Leistung des Parkens in einem privaten Parkhaus/Tiefgarage vergleichbarer Ortslage. Aufgrund der ihr vorvertraglich erteilten Auskünfte wusste die Klägerin, dass sie sich einem von der Beklagten zu 1) angewandten Tarif unterwarf, der für sämtliche Dauerparker gelten sollte. Mit Schreiben vom 29.05.1996 hatte die Beklagte zu 2) der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass von Allzeit-Nutzern die jeweiligen Gebühren dieser Gruppe zu zahlen sind. Mit dieser einfachen Erläuterung hat sich die Klägerin letztendlich zufrieden gegeben und auf Darlegung der Zusammensetzung der jeweiligen Gebühren nicht bestanden. Redlicherweise konnte sie aber angesichts der eindeutigen Mietanpassungsklausel im Stellplatznachweisvertrag nicht davon ausgehen, der Allzeit-Tarif würde sich weder in absehbarer Zeit noch während der gesamten 20jährigen Laufzeit des Vertrages ändern. Vielmehr musste sie mit einer Anpassung entsprechend den allgemeinen Preisentwicklungen für vergleichbare Objekte jederzeit rechnen (vgl. auch BGHZ 97, 212, 219).

Das damit scheinbar willkürliche Element der vereinbarten Anpassung wird durch die Notwendigkeit verdrängt, dass die entsprechenden Sätze auf dem Markt durchsetzbar sein müssen. Gerade die Wettbewerbsorientiertheit eines privatrechtlich betriebenen Parkhauses hindert eine vom Markt abgekoppelte und damit willkürliche Preiserhöhung. Liegt die veranschlagte Erhöhung über der allgemeinen Preisentwicklung, werden sich die Kunden anderweitig orientieren, so dass eine wirtschaftliche Auslastung nicht mehr gegeben ist. Dieses Preisgefüge war auch für die Klägerin, die als Kaufmann am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, erkennbar.

Die Festlegung des Tarifs entsprechend den Marktgegebenheiten widerspricht nicht der in dem Stellplatznachweisvertrag unter Ziff 3 enthaltenen Wertsicherungsklausel. Es kann dahinstehen, ob diese Klausel genehmigt und damit wirksam ist, jedenfalls behandelt sie nicht die übliche Anpassung des Mietzinses, sondern die ausnahmsweise Erhöhung für den Fall, dass der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) aus sonstigen Umständen nicht mehr fortgesetzt wird, die Klägerin ein Entgelt mit Rücksicht auf die Baulast aber gegenüber der Beklagten zu 2) schuldet.

d) Die Beklagte zu 1) hat ihr Mieterhöhungsverlangen gerade auf die allgemeine Anpassung des Allzeit-Tarifs gestützt. Dem steht das Schreiben vom 17.05.1999 nicht entgegen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich auf die neuen Gebühren für die Tarifgruppe Allzeit Bezug genommen. Soweit die Beklagte zu 1)in jenem Schreiben zur Erläuterung auch auf gestiegene Betriebskosten hingewiesen hat, bedeutet dies nicht, sie wolle die geforderte Erhöhung des Entgeltes auf Kriterien außerhalb der Mietanpassungsklausel stützen. Gerade gestiegene Betriebskosten finden in der allgemeinen Preiserhöhung ihren Niederschlag.

Der Allzeit-Tarif ist zur fraglichen Zeit gestiegen, dafür spricht auch gerade das Schreiben der Stadt W... vom 19.05.1995, in welchem die Erhöhung der Dauerparker-Entgelte für die Tiefgarage M... zustimmend zur Kenntnis genommen wurden. Die Klägerin behauptet im übrigen nicht, dass von der Beklagten zu 1) nur auf ihre Person bezogen versucht worden sei, eine einseitige Mietanpassung durchzusetzen.

e) Die vorgenommene Erhöhung entspricht schließlich der von § 315 BGB geforderten Billigkeit. Die Beklagte zu 1) hat umfangreich die Preisentwicklung vergleichbarer Park- und Garagenhäuser aufgrund einer Gesamterhebung zum 01.04.1998 des Parkhausverbandes dokumentiert und dargetan, weshalb sich die Tariferhöhung im Rahmen der Preisspanne vergleichbarer Parkhäuser befindet. Die Erhöhung liegt "am unteren Ende" der Skala. Der Durchschnittswert liegt bei 106,39 DM, wohingegen die Beklagte zu 1) nur 92,80 DM gefordert hat. Dass die vorgelegte Erhebung die Entgeltsituation für entsprechende Parkhäuser falsch wiedergibt, d.h., falsche Angaben aufgenommen wurden, behauptet die Klägerin selbst nicht.

Es widerspricht auch nicht der Billigkeit, dass das Entgelt bezogen auf den konkreten Mietvertrag der Parteien nach 7 Monaten erhöht wurde. Die Klägerin ist das klar erkennbare Risiko einer alsbaldigen Erhöhung trotz der sich jahrelang hinziehenden Verhandlungen eingegangen; es hätte ihr oblegen, eine entsprechende Konstanz der Mietentgelte für einen bestimmten Zeitraum - ähnlich wie die Stadt W... - zu verhandeln.

2. Die Vertragsstrafenklausel gemäß Ziff. 6. des Stellplatznachweisvertrages ist wirksam und scheitert ebenfalls nicht am "Bestimmtheitserfordernis". Erforderlich ist nämlich nicht, dass die Klägerin die Möglichkeit, wann eine Vertragsstrafe verwirkt ist, abschließend ex ante bei Vertragsschluss beurteilen konnte. Eine solche Klausel ist vielmehr schon dann bestimmt genug, wenn ein Anwendungsfall der Klausel eindeutig feststeht. So liegt es vorliegend. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass die Vertragsstrafe zumindest dann verwirkt sein sollte, wenn die Klägerin ihrer Hauptvertragspflicht, den separaten Mietvertrag mit der Beklagten zu 1) abzuschließen, nicht nachkommen würde.

a) Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, bei der Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen würden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AGBG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Eine solcher Vertragstext ist der Stellplatznachweisvertrages nicht. Zwar mag es so sein, dass die Beklagte zu 2) den Text verfasst hat. Damit hat sie aber noch keine Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. Soweit der Abschluss eines Vertrages wie vorliegend in schriftlicher Form beabsichtigt ist, muss notwendigerweise das Verhandlungsergebnis zusammengefasst werden. Nimmt eine Partei schließlich die schriftliche Fixierung in die Hand, verfasst sie damit keine Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch die konkrete Vertragsstrafenklausel unter Ziff. 6 des Stellplatznachweisvertrags ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Es mag dahinstehen, ob gerade diese Klausel in der Formulierung bis ins Detail ausgehandelt wurde oder nur der Rahmen vorgegeben wurde. Jedenfalls kann die Klägerin ihre pauschale Behauptung, die Beklagte zu 2) verwende die beanstandete Vertragsstrafenklausel in allen ihren Verträgen über den Nachweis von Stellplätzen, nicht belegen, wie die Erörterungen im Senatstermin vom 10.09.2001 zeigten. Sie vermag nicht einen weiteren Nachweisvertrag mit entsprechender Klausel konkret vorzutragen. Der zunächst beantragten Vernehmung des Amtsleiters des Liegenschaftsamtes der Stadt W... bedarf es daher nicht.

b) Die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsstrafe verwirkt sein soll, sind zumindest bestimmbar. Zweifel über den Umfang, die sich aufgrund des Wortlautes objektiv zunächst ergeben könnten, rechtfertigen nicht die Annahme der fehlenden Bestimmtheit der Klausel. Sowohl die vertragliche Hauptpflicht der Klägerin wie auch die Höhe der Strafe stehen fest. Damit ist zumindest ein Anwendungsfall der Vertragsstrafeklausel bekannt. Im übrigen ist ein unklar formuliertes, der Auslegung noch fähiges Strafversprechen nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die erforderliche Auslegung kann nicht mit der Feststellung verweigert werden, es bliebe offen, welche Vertragsverletzungen von dem Strafversprechen erfasst werden sollen (vgl. BGH LM § 339 BGB, Nr. 19, Bl. 2).

Nach dem Vertragswortlaut könnte die Strafe bereits durch jede Verletzung der vielfältigen Pflichten der Klägerin ausgelöst werden (nicht aber durch Verletzung des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1)). Nach dem Wortlaut ist auch eine mehrmalige Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Angesichts der Höhe der Strafe - mindestens 10.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je Stellplatz, einem Betrag also, der es bei Abschluss des Vertrages ermöglicht hätte, die Stellplätze selbstständig abzulösen -, erscheint es allerdings fraglich, ob damit nach dem Willen der Parteien tatsächlich jede geringe Pflichtverletzung, wie z.B. die verspätete Erteilung einer Einzugsermächtigung, erfasst werden sollte. Diese Zweifel lassen sich jedoch ausräumen, wenn der Zweck des Strafversprechens im Rahmen der Auslegung berücksichtigt wird (vgl. BGH LM § 339 BGB, Nr. 19, Bl. 2). Sicherlich sollte das Strafversprechen die Erfüllung der Hauptvertragspflicht durch die Klägerin sicherstellen. Der Stellplatznachweisvertrag wurde bereits im Juli/August 1998 abgeschlossen. Er verpflichtet die Beklagte zu 2), die entsprechende Baulast zugunsten der Klägerin für zwölf Stellplätze gegenüber der Stadt zu übernehmen. Von dieser einmal abgegebenen Erklärung könnte sich die Beklagte zu 2) nicht lösen, auch wenn die Klägerin ihrer Hauptpflicht nicht nachkommen würde, einen wirksamen Mietverträge mit der Beklagten zu 1) abzuschließen. Da die Höhe der Vertragsstrafe ausdrücklich der jeweils geltenden Ablösesumme für Stellplätze entspricht, kann mit der vereinbarten Vertragsstrafe das Risiko der Beklagten zu 2) abgedeckt werden, das bei Nichtabschluss des Mietvertrags besteht. Für die Klägerin war nach den langwierigen Vertragsverhandlungen mit der Beklagten und der Stadt auch erkennbar, dass zumindest die Verletzung dieser Hauptpflicht strafbewehrt sein sollte.

Ob und in welchem Umfang die Klausel noch weitere Vertragsverletzungen erfasst, kann im Rahmen der negativen Feststellungsklage dahingestellt bleiben. Für die Bestimmtheit reicht es vorliegend aus, dass sich ein Anwendungsfall der Vertragsstrafe ermitteln lässt. Soweit die Beklagte zu 2) in einer konkreten Situation die Zahlung einer entsprechenden Vertragsstrafe fordert, muss dann durch Auslegung ermittelt werden, ob die Klausel Anwendung finden kann.

c) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (abgedr. DB 1991, 86 = OLGR 1991, 9 f.) ableiten; sie ist nicht verallgemeinerungsfähig. Denn in der dortigen Entscheidung wurde zwar die Verwendung des vergleichbaren Begriffs "Vertragsbruch" in einem Vertragsstrafeversprechen mangels "jeglicher Konkretisierung" für unklar und daher unbestimmt angesehen. Die Kriterien, die es dem Gericht aber seinerzeit nicht ermöglichten, die Unklarheit des Vertragstextes zu beseitigen, sind in der Entscheidung nicht mitgeteilt. Nach Auffassung des Senats ist es im übrigen nicht gerechtfertigt, aus der allgemeinen Umschreibung eines Vertragsstrafentatbestandes, der geeignet ist, eine Vielzahl von Fällen zu erfassen, den Schluß zu ziehen, mangels ausdrücklicher Konkretisierung etwa durch Fallbeispiele sei die Klausel schon unbestimmt. Die Konkretisierung ist gerade mittels Auslegung, die anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur "objektiv", da für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle maßgeblich, erfolgt, sondern unter Berücksichtigung des individuellen Verständnisses der Vertragsparteien herbeizuführen.

3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben; die Klage ist abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für beide Instanzen: 181.879,20 DM (1.879,20 DM + 12 X 15.080,00 DM).

Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück