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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 9 W 66/00
Rechtsgebiete: ZPO, PostG
Vorschriften:
ZPO § 391 | |
ZPO § 577 | |
ZPO § 238 | |
ZPO § 339 Abs. 1 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 97 | |
PostG § 5 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
9 W 66/00 3 O 381/99 LG Krefeld
In dem Rechtsstreit
pp.
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P die Richterin am Oberlandesgericht S und den Richter am Landgericht M am 20. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Krefeld (3 O 381/99) vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1. Der Kläger hat im Mai 1998 von der Beklagten in T eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 6,3 Mio. DM erworben.
Im Herbst 1998 senkte sich deren Dachkonstruktion. In der Folgezeit beauftragten die Parteien, einen Sachverständigen; nachdem die weiteren Verhandlungen im September 1999 scheiterten, reichte der Kläger im Oktober 1999 Klage in Höhe von 245.436,52 DM nebst Feststellungsklage ein, die laut Postzustellungsurkunde am 20.12.1999 zusammen mit der Terminsladung bei der "S Filiale R C" in K niedergelegt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2000 erschien die Beklagte nicht; das sodann am 23.03.2000 ergangene Versäumnisurteil wurde laut Postzustellungsurkunde wiederum bei der S Filiale am 04.04.2000 niedergelegt. Durch Vollstreckungsversuche am 05.05.2000 erfuhr die Beklagte von dem Versäumnisurteil, legte am 18.05.2000 Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Beschluß vom 05.07.2000 hat das Landgericht die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und den Einspruch deshalb verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
2. Die gemäß den §§ 391, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 238 ZPO versagt, denn die Beklagte hat die Versäumung der Notfrist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 23.03.2000 schuldhaft versäumt.
a) Das Versäumnisurteil ist der Beklagten wirksam zugestellt worden und hat damit die Notfrist für den Einspruch in Gang gesetzt (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Die Zustellung erfolgte im Wege der Niederlegung bei einer Postanstalt (§ 182 ZPO). Die "S Filiale R C", bei der das Versäumnisurteil am 04.04.2000 niedergelegt wurde, ist eine durch einen Handelsvertreter betriebene Agentur der Deutschen Post AG, die es dem Zusteller ermöglicht, nicht entgegengenommene Briefsendungen zum Zwecke der Niederlegung aufbewahren zu lassen. Die Deutsche Post AG selbst ist als Lizenznehmerin im Sinne von § 5 PostG als beliehenes Unternehmen (§ 33 Abs. 1 PostG) verpflichtet, die förmlichen Zustellung nach der Zivilprozeßordnung vorzunehmen. Sie ist deshalb auch nach der Privatisierung "Postanstalt" im Sinne der Zustellungsvorschrift (vgl. dazu auch VG Hannover, NJW 1998, 920, 921; Beck'scher PostGKomm, 2000, § 33 PostG, Rdnr. 2). Soweit sich die Post vor Ort zur Erfüllung der schlicht hoheitlichen Aufgaben solcher Agenturen wie im vorliegenden Fall bedient, werden auch diese vom Begriff der "Postanstalt" erfaßt (so auch Thomas/Putzo, § 182 ZPO, Rdnr. 4; Musielak, § 182 ZPO, Rdnr. 2; a.A. Zöller-Stöber, § 182 ZPO, Rdnr. 2; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 182 ZPO, Rdnr. 8).
b) Über die Niederlegung wurde die Beklagte durch den vom Zusteller in den Briefkasten eingelegten Benachrichtigungsschein unterrichtet. Die dadurch in Gang gesetzte Frist bei Einspruchseinlegung am 18.05.2006 abgelaufen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe keine Kenntnis von der Niederlegung erlangt, weil die von ihr in ihrer Abwesenheit mit der Leerung des Briefkasten betraute Frau V keinen Benachrichtigungszettel bereitgelegt habe. Die sich daraus letztendlich ergebende Unkenntnis vom Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 233 ZPO, wenn sie der Betroffene nicht selbst verursacht.
Für das Abhandenkommen des Benachrichtigungsscheines muß die Beklagte einstehen, denn ihr ist insoweit der Vorwurf zu machen, Frau V fehlerhaft angewiesen zu haben. Die Beklagte hat an Eides Statt am 11.08.200 versichert, sie sei in der Zeit vom 03.04.2000 bis 07.04.2000, also zur Zeit der Zustellung, sehr selten zu Hause gewesen und habe deshalb Frau V mit der Leerung des Briefkastens betraut. Frau V sollte "sämtliche Post" aus dem Briefkasten nehmen und Zeitungen und durch bunte Bebilderung oder Bedruckung als solche erkennbare Werbebroschüren und -prospekte aussortieren und wegwerfen. Diese Anweisung gegenüber Frau V war nicht ausreichend, um sich gegen den Verlust von Post zu schützen, denn Frau V ist Analphabetin. Zwar kann auch eine solche Person den Briefkasten leeren. Es ist aber fehlerhaft, bei eigener Abwesenheit eine des Lesens und Schreibens nicht mächtige Person mit dem Sortieren der eingehenden Post zu beauftragen. Damit hat sich die Beklagte schuldhaft im Sinne von § 233 ZPO verhalten. Sie nahm damit in Kauf, dass durch falsches Aussortieren Post verloren gehen könne. Ihre vage Anweisung an Frau V, nach bunt bedruckten Schriftstücken Ausschau zu halten, stellte nicht sicher, dass sämtliche Post die Klägerin erreichen würde. Frau V hätte vielmehr angewiesen werden müssen, sämtliche Einwürfe dem Briefkasten zu entnehmen und sie im Haus für die Beklagte bereitzulegen. Nur bei dieser Anweisung hätte die Beklagte ihrer eigenen Pflicht, den Inhalt des Briefkastens sorgfältig zu prüfen, Genüge getan.
Die Anforderung an einen Prozessbeteiligten, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren zu wahren, wird damit nicht überspannt. Denn es ist ohne weiteres voraussehbar, dass bei Übertragung des Sortierungsvorganges an einen des Lesens und Schreibers nicht Mächtigen rechtlich relevante Schriftstücke abhanden kommen können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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