Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: I-1 U 166/06
Rechtsgebiete: BGB, StVG, StVO, StPO, PflVersG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 779 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 847 a.F.
StVG § 7
StVG § 17 a.F.
StVO § 8 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1
StPO § 153
PflVersG § 3
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juli 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,-- € abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 25. Mai 1982 in M an der Einmündung der ...straße in die ...straße zwischen einem von der wartepflichtigen Klägerin geführten Pkw und einem durch den bevorrechtigten Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw ereignet hat. Als die Klägerin nach links in die ...straße abbiegen wollte, fuhr der sich auf dieser Straße von links nähernde Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, gegen die linke Seite des von der Klägerin geführten.... Bei dem Unfallgeschehen, dessen Hergang im Einzelnen streitig ist, erlitt die Klägerin neben einer Gehirnerschütterung und einer Platzwunde am Hinterkopf eine Hüftpfannendachfraktur. Diese wurde operativ durch das Einsetzen einer 7-Loch-Rekonstruktionsplatte aus Metall versorgt.

In der Folgezeit litt die Klägerin im Bereich der Bruchstelle unter fortdauernden Beschwerden. Unter dem Datum des 18. Dezember 1984 kam es zu der Erstellung eines fachchirurgischen Gutachtens durch den seitens des Sozialgerichts Duisburg in dem Verfahren S ... zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr. H. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Gutachtens (Bl. 34/42 d.A.) verwiesen.

Die anwaltlich vertretene Klägerin unterzeichnete unter dem Datum des 24. März 1986 eine von der Beklagten zu 2. vorformulierte umfassende Abfindungserklärung. Sie erklärte sich gegen Zahlung eines Betrages von 22.500,-- DM für alle Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen beide Beklagte für abgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der zu den Akten gelangten Abfindungserklärung (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Auf der Grundlage des nach dieser Erklärung zustande gekommenen Vergleiches zahlte die Beklagte an die Klägerin 22.500,-- DM.

Eine im Jahre 1997 wegen fortdauernder Beschwerden durchgeführte Operation wurde wegen vier Schrauben der Rekonstruktionsplatte erforderlich.

Die Klägerin hat behauptet, seit dem Jahre 2004 träten bei Belastung des linken Beines erneut heftige Beschwerden auf. Sie müsse seit Anfang dieses Jahres zahlreiche starke Schmerzmittel zu sich nehmen, um die heftigen Beschwerden überhaupt aushalten zu können. Der behandelnde Arzt habe ihr geraten zu versuchen, mit den Schmerzmitteln so lange wie möglich auszukommen, um eine erneute Operation zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Denn ihr sei in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in D eröffnet worden, dass auch durch das Einsetzen eines neuen Hüftgelenkes eine Besserung nicht zu erwarten sei, weil sie dann mit Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, nicht mehr laufen zu können, sondern mit ihren nunmehr 62 Jahren ihr Leben im Rollstuhl verbringen zu müssen. Anlässlich der Erstoperation sei ihr hingegen erklärt worden, dass sie mit weiteren Beschwerden nicht mehr rechnen müsse und die Rekonstruktionsplatte ein Leben lang hielte. Hätte sie bei Unterzeichnung der Abfindungserklärung Kenntnis davon gehabt, dass sie bei einer notwendigen Hüftgelenkserneuerung nicht mehr würde laufen können und im Rollstuhl würde sitzen müssen oder alternativ dazu mit starken Schmerzen würde leben müssen, hätte sie die Abfindungserklärung nicht unterzeichnet. Seit Januar 2006 nehme sie wegen sich verstärkender Schmerzen auch ein Medikament, welches Morphium enthalte.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, wegen der seit dem Jahre 2004 aufgetretenen heftigen Beschwerden stehe der Abfindungsvergleich weiteren Ansprüchen nicht entgegen, da ein so krasses Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Schaden bestehe, dass ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstoße.

Sie hat die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 50.000,-- € als angemessen erachtet. Darüber hinaus hat sie einen Feststellungsantrag mit der Begründung erhoben, die Entwicklung der Verletzungsfolgen und die Erforderlichkeit weiterer Operationen stehe noch nicht fest.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.05.1982 auf der Arndtstraße/Sandstraße in Mülheim zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass sie infolge einer jetzt aufgetretenen subchondralen Sklerosierung als Zeichen des Verschleißes sich entweder einer Hüftoperation unterziehen muss, mit der Folge, dass sie ihre Gehfähigkeit verliert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, anderenfalls sie jedenfalls mit erhöhten Schmerzen leben muss.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich darauf berufen, die Klägerin habe den Unfall durch eine Vorfahrtverletzung verschuldet, während der Grad eines Mitverschuldens des Beklagten zu 1. lange Zeit streitig geblieben sei, ehe die Beklagte zu 2. durch ein Schreiben vom 13. März 1986 eine "Verpflichtung" anerkannt habe, der Klägerin 40 % ihrer unfallbedingten Schäden zu ersetzen. Der Zustand der Klägerin habe sich seit der Abfindungserklärung nicht wesentlich verschlechtert. Im Übrigen habe die Klägerin mit dem Abfindungsvergleich das Risiko wirksam übernommen, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgeblichen Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Verletzungsfolgen sei bereits bei Abschluss des Vergleiches bekannt gewesen. Deswegen sei ihre erneute Inanspruchnahme ausgeschlossen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Aus Wortlaut und Sinn des Abfindungsvergleiches gehe hervor, dass die Parteien sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall endgültig hätten erledigen und auch unvorhergesehene Schäden hätten abgelten wollen. Wolle die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, müsse sie darlegen, dass ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuteten oder weil die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen sei bzw. sich geändert habe, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheine. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Wegen des medizinischen Gutachtens vom 18. Dezember 1984 habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Verletzungsfolgen dauerhafter Natur sein und eine Befundbesserung durch Behandlungsmaßnahmen nicht zu erwarten sein werde. Dass die Klägerin eine Verschlechterung ihres Zustandes für möglich gehalten habe, komme auch dadurch zum Ausdruck, dass sie im Hinblick auf eine mögliche weitere Operation Zukunftsschäden materieller und immaterieller Art zunächst vom Vergleich habe ausnehmen wollen. Es sei nicht erkennbar, dass die Opfergrenze für die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt überschritten sei. Allein der Umstand, dass sich die Schmerzen der Klägerin in den letzten Jahren verstärkt hätten und sie dauerhaft auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei, rechtfertige nicht einen Schmerzensgeldanspruch in der Höhe von 50.000,-- €. Berücksichtige man, dass der Unfall bereits 20 Jahre zurückliege und es für die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes auf den damaligen Zeitpunkt ankomme, könne keine Äquivalenzstörung festgestellt werden. Es stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, die Klägerin an dem Vergleich festzuhalten. Da das Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes von vornherein in die Abfindungserklärung einbezogen gewesen sei, liege auch keine Störung der Geschäftsgrundlage des Abfindungsvergleiches vor.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft zu diesem Zweck ihr erstinstanzliches Vorbringen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sei nicht der Zeitpunkt des Unfalles maßgeblich, sondern der Zeitraum seit dem Jahre 2004. Das aufgrund des Vergleiches gezahlte Schmerzensgeld stehe in einem krassen Missverhältnis zu den seither aufgetretenen Beschwerden und deren lebenslange Dauer.

Die Klägerin stellt die folgenden Anträge:

1. Unter Abänderung des am 04.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg - 1 O 460/04 - werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.05.1982 auf der ...straße zu M. zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass sich die Klägerin infolge einer jetzt aufgetretenen subchondralen Sklerosierung als Zeichen des Verschleißes sich entweder einer Hüftoperation unterziehen muss mit der Folge, dass sie ihre Gehfähigkeit einbüßt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, anderenfalls sie jedenfalls mit erhöhten Schmerzen leben muss.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und treten dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die erfolgreiche Durchsetzung des Feststellungs- und Schmerzensgeldbegehrens der Klägerin an der umfassenden Abgeltungsregelung scheitern lassen, die Gegenstand des Abfindungsvergleiches aus dem Jahre 1986 ist. Die Klägerin dringt nicht mit dem Einwand durch, das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise von einer notwendigen Tatsachenaufklärung hinsichtlich des Eintritts und der Folgen der durch sie behaupteten unfallbedingten Spätschädigung ihres linken Hüftgelenkes abgesehen.

Auch der Senat hat keinen Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme, etwa durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Es mag die Behauptung der Klägerin zutreffen, es habe sich als Spätfolge der Unfallverletzung eine subchondrale Sklerosierung des linken Hüftgelenks als Verschleißerscheinung eingestellt, die den regelmäßigen Einsatz hochdosierter Schmerzmittel erforderlich mache; im Falle einer chirurgischen Behandlung durch Einsatz einer Endoprothese sei sie dann wegen der nicht gegebenen Belastbarkeit des Hüftgelenkes höchstwahrscheinlich - wenn nicht gar sicher - auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch mag die Klägerin konkret nicht mit dem Eintritt solch gravierender Folgen bei Abschluss des Abfindungsvergleiches gerechnet haben.

Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass die Klägerin sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Abgeltungswirkung des Abfindungsvergleiches festhalten lassen muss. Denn es ist weder die Geschäftsgrundlage für die gütliche Einigung entfallen, noch besteht ein so krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und der Gesamtheit der materiellen und immateriellen Unfallfolgen, dass für die Klägerin die durch den Abfindungsvergleich vorgegebene Opfergrenze als überschritten anzusehen ist. Sie verkennt, dass bei der Beurteilung von Dauer und Umfang der Bindungswirkung des früheren Vergleichsschlusses dessen konkreter Regelungsgehalt zu berücksichtigen ist. Dieser betraf im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität maßgeblich auch die Frage des Bestehens einer Ersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 823, 847 BGB a.F., 7, 17 StVG a.F., 3 PflVersG.

Im Gegensatz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die Klägerin zum Wegfall der Bindungswirkung eines Abfindungsvergleiches im Hinblick auf nachträglich eingetretene Unfallfolgen anführt, ist im vorliegenden Fall von vornherein streitig gewesen, ob überhaupt - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die Beklagten der Klägerin schadensersatzpflichtig sind. Denn der Unfall betrifft einen Kreuzungszusammenstoß, bei welchem die Klägerin als die wartepflichtige Verkehrsteilnehmerin und der Beklagte zu 1. als der Vorfahrtberechtigte beteiligt waren. Der Vergleichsschluss bedeutete auch insoweit ein Nachgeben der Beklagten zu 2. im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB wegen der Ungewissheit hinsichtlich des Verursachungs- und Verschuldensbeitrages des Beklagten zu 1., als sie sich überhaupt zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet hat - wenn auch begrenzt auf den Abfindungsbetrag von 22.500,-- DM. An dieser Ungewissheit hat sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert. Vielmehr erscheint nach einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren die Möglichkeit einer nachträglichen Aufklärung des streitigen Unfallherganges - nicht zuletzt wegen der Aussonderung der das Ereignis betreffenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte - sehr fraglich. Im Nachhinein lassen sich nicht mehr zuverlässig Grund und Höhe einer schadensersatzrechtlichen Anspruchsberechtigung der Klägerin feststellen. Die Ungewissheiten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sind Umstände, welchen bei der Beurteilung der Bindungswirkung des Abfindungsvergleiches nach Treu und Glauben ein solches Gewicht beizumessen ist, dass bei einer Zumutbarkeitsbetrachtung auch unter Berücksichtigung der nunmehr von der Klägerin behaupteten Spätfolgen sie weiterhin als an die gütliche Einigung gebunden zu behandeln ist.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

II.

Die Klägerin dringt schon im Ansatz nicht mit ihrem Einwand durch, wegen des Auftretens der streitigen Spätfolgen der Unfallverletzung sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen, so dass dessen Bindungswirkung der erfolgreichen Durchsetzung ihres Feststellungs- und Schmerzensgeldbegehrens nicht entgegen stehe.

1) Vereinbaren Parteien einen Abfindungsvergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel, ist es eine Frage der Auslegung dieser Klausel, ob die Parteien auch unvorhergesehene und erst nach Vergleichsschluss eintretende Spätschäden einbeziehen wollten (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., § 779, Rdnr. 12 mit Hinweis auf BGH LM Nr. 11, 16; PWW/Brödermann § 779, Rdnr. 17 mit Hinweis auf BGH NJW 1957, 1395; BGH NJW 1984, 115; AnwK-BGB/Giesler § 779, Rdnr. 44). Häufig lässt der Wortlaut eine einschränkende Auslegung nicht zu, so dass grundsätzlich jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen ist (Palandt/Sprau a.a.O., Rdnr. 12 mit Hinweis auf OLG Koblenz NJW 2004, 782).

2) Die Abgeltungsklausel, die Eingang in die in Rede stehende gütliche Einigung gefunden hat, weist einen denkbar weiten Regelungsgehalt auf. Danach erklärte sich die Klägerin für alle Ansprüche aus dem Schadensfall vom 25. Mai 1982 abgefunden. Konkret sollten damit "sämtliche Ansprüche endgültig und vollständig abgegolten" sein, "und zwar unabhängig davon, ob sie schon entstanden sind oder noch entstehen werden, ob sie vorhersehbar sind und ob alle Folgeschäden in die Vorstellungen der Beteiligten einbezogen sind" (Bl. 7 d.A.). Ausgehend von diesem Wortlaut ist zunächst einmal kein Raum für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der von der Klägerin behaupteten materiellen und immateriellen Folgebeeinträchtigungen aus dem Unfallereignis des Jahres 1982, auch wenn - was indes zweifelhaft ist - man diese zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Jahre 1986 entsprechend dem Klagevorbringen als noch nicht vorhersehbare künftige Schäden qualifiziert.

Kommt es bei einem Geschädigten nach Abschluss eines Vergleiches, durch welchen er auch für die Zukunft vorbehaltlos abgefunden werden soll, später zu Folgeschäden, wird die Fortgeltung des Vergleichs nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Möglichkeit solcher Schäden schon vor Vergleichsabschluss zu ersehen war (Senat NZV 1995, 482).

3) Allerdings ist einem Geschädigten ein Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten, wenn die Geschäftsgrundlage für die gütliche Einigung weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint (BGH VersR 1990, 984 rechte Spalte; Müller VersR 1998, 129, 131). Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des Vergleichsschlusses und dem Risikobereich, der nach dem Willen der Beteiligten dadurch abgedeckt sein sollte, erscheint eine Anpassung seines Inhaltes an die von der Klägerin vorgetragenen materiellen und immateriellen Spätfolgen - deren Existenz unterstellt - nicht geboten.

a) Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten war zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. bei den Vergleichsverhandlungen die Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Zukunftsschäden kurzfristig streitig. Nachdem die Beklagte zu 2. unmissverständlich erklärt hatte, für sie sei "eine vergleichsweise Erledigung unter Ausklammerung sämtlicher Zukunftsschäden nicht interessant", erklärte sich die Klägerin mit einem zwei Wochen später verfassten Anwaltsschreiben "trotz erheblicher Bedenken" bereit, sich entsprechend einem Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1996 (richtig: 30. Januar 1986) - also offensichtlich unter Einschluss sämtlicher Zukunftsschäden - für abgefunden zu erklären (Bl. 25 d.A.).

b) Nach dem Zustand der Verletzung des linken Hüftgelenks, wie dieser sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der gütlichen Einigung darstellte, hatten die Parteien allen Anlass zur Einbeziehung von potentiellen Zukunftsschäden in den Abfindungsvergleich. Von Bedeutung war insoweit das für das Sozialgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen S .... erstattete Gutachten des Prof. Dr. H vom 18. Dezember 1984.

aa) Einerseits ergab sich daraus, dass die durch den Unfall beeinträchtigte linke Hüftpfanne nach dem Einsetzen einer Metallplatte ohne "fassbare Hinweise auf eine Störung des Hüftgelenkes" verheilt war (Bl. 40 d.A.). Röntgenologisch waren "praktisch keine Verschleißerscheinungen bei anatomisch wiederhergestelltem Gelenkspalt" festzustellen. Zusammenfassend gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, die Klägerin könne ihre Berufstätigkeit - das Weiterbestehen des "klinisch praktisch Normalbefundes des Gelenkes" vorausgesetzt - auch vollschichtig ausüben, wenn auch ohne das Heben und Tragen von Lasten (Bl. 41 d.A.).

bb) Andererseits gab die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen "eindrücklich Belastungsbeschwerden" im Hüftgelenk an (Bl. 41 d.A.). Konkret klagte sie über "starke Schmerzen beim Laufen in der linken Hüfte", die nach einer fünf bis zehnminütigen Laufstrecke einsetzten. Nach ihrer Einschätzung "stimmt an der Hüfte selbst etwas nicht" (Bl. 35 d.A.). Deshalb erörterte der Sachverständige in seinem Gutachten die Möglichkeit einer Metallentfernung wegen des von der Klägerin "geklagten Beschwerdebildes". Dabei wies er ausdrücklich auf das "Risiko einer solchen Operation - einschließlich einer eventuellen Schädigung des durch den Narbenbereich verlaufenden Nervus ischiadicus - hin, "... ohne dass mit Sicherheit eine durch die Metallentfernung fassbare Verbesserung im klinischen Zustandsbild vorhergesagt werden kann". Die Möglichkeit einer Entfernung des Osteosynthesematerials machte er davon abhängig, dass "die Patientin von sich aus aufgrund ihres geklagten Beschwerdebildes auf der Metallentfernung beharren sollte" (Bl. 41 d.A.).

c) Nach diesen Ausführungen stand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses außer Zweifel, dass für die Zukunft die Möglichkeit einer Verschlechterung des Zustandes des unfallgeschädigten linken Hüftgelenkes konkret im Raum stand. Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die nach ihrer Behauptung im Fall des Einsetzens einer Endoprothese konkret drohende Gefahr des Verlustes ihrer Fortbewegungsmöglichkeit qualitativ eine andere Art von Folgebeeinträchtigung als die gutachterlich erwähnte Schädigung des Ischiasnerves darstellt (Bl. 76 d.A.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach dem Gutachten allen Beteiligten klar war, dass mit Zukunftsschäden betreffend die Funktionsfähigkeit des linken Hüftgelenkes zu rechnen war, wenn auch zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen ein klinisch stabiles Zustandsbild vorgefunden wurde. Die gutachterliche Darlegung, zum Zeitpunkt der Untersuchung habe "nicht mit Sicherheit... eine Störung des Hüftgelenkes" festgestellt werden können, diesbezüglich hätten sich keine "fassbaren Hinweise" ergeben, ließ die Möglichkeit offen, dass sich in Zukunft derartige Hinweise doch zeigen könnten. Hinzu traten die Möglichkeit einer eventuell von der Klägerin wegen fortdauernder Schmerzzustände veranlassten Entfernung der Metallplatte und die damit verbundenen Operationsrisiken - einschließlich einer Schädigung des Nervus ischiadicus und der damit einhergehenden potentiellen Beeinträchtigung ihrer Fortbewegungsmöglichkeit.

d) Nach dem gutachterlich fundierten Erkenntnisstand der Beteiligten war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses somit klar, dass die Klägerin wegen des Zustandes ihres unfallgeschädigten linken Hüftgelenkes unter den Gesichtspunkten Schmerzhaftigkeit, Belastbarkeit, degenerativen Veränderungen und Gefahren einer erneuten Operation Zukunftsrisiken ausgesetzt war, die sich nach Art und Umfang noch nicht sicher vorhersagen ließen. Diese Risiken sollten aber durch die umfassende Abgeltungsklausel des Vergleichsschlusses erfaßt sein.

e) Der Behauptung der Klägerin gemäß ist im Jahre 2004 als Zeichen des Verschleißes im Bereich des linken Hüftpfannendaches eine subchondrale Sklerosierung eingetreten.

aa) In diesem Zusammenhang nimmt die Klägerin Bezug auf ein Schreiben der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D. vom 18. Mai 2004. Darin ist als Röntgenbefund die von der Klägerin bezeichnete Verschleißerscheinung angegeben und als Diagnose findet sich die Angabe: "Anhaltende Beschwerden nach Acetabulumfraktur links, S32.4." (Bl. 8 d.A.). Wegen der "noch guten Funktion des linken Hüftgelenkes" ist unter dem Stichwort "Therapie" ausgeführt, es werde der Klägerin zunächst nicht zu einem operativen Eingriff mit Implantation einer Hüftendoprothese geraten (Bl. 9 d.A.). Mit der - unterstellten - Manifestation einer Verschleißerscheinung und dem zunehmenden Auftreten von Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenkes haben sich jedoch Beeinträchtigungen eingestellt, deren Eintrittsrisiko durch den Abfindungsvergleich gerade umfassend abgegolten sein sollte.

bb) Zwar mag die Klägerin zum Zeitpunkt des Zustandekommens der gütlichen Einigung nicht das Ausmaß künftiger Hüftschmerzen und die Unmöglichkeit des Einsetzens eines neuen Hüftgelenkes zur komplikationslosen Schmerzbeseitigung und zur Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit vorhergesehen haben. Davon bleibt jedoch die Tatsache unberührt, dass ihr nach dem Inhalt der gütlichen Einigung für die nunmehr eingetretene Verschleißerscheinung und deren Folgen als Zukunftsschäden keine Ersatzansprüche mehr zustehen sollten. Was nun aber Inhalt des Geschäftes ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Ereignisse, die zu dem im Vertrag übernommenen Risiko gehören, müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (BGH VersR 1961, 382, 383 linke Spalte).

III.

Allerdings kann gegenüber einem Abfindungsvergleich auch dann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, dass der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte (BGH VersR 1961, 382; BGH VersR 1966, 243, 244; BGH VersR 1967, 804; Müller VersR 1998, 129, 131). Es muss eine erhebliche Äquivalenzstörung in den Leistungen der Parteien eingetreten sein, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde (BGH VersR 1990, 984).

1) Stellt man die durch die Klägerin empfangene Abfindungsleistung von insgesamt 22.500,-- DM dem nunmehr durch sie behaupteten Beschwerdebild (starke Dauerschmerzen verbunden mit der Einnahme hochdosierter Analgetika; alternativ Hüftgelenkserneuerung mit dem Verlust der Fortbewegungsmöglichkeit) gegenüber, so erscheint in der Tat die Vergleichssumme ausgesprochen niedrig. Allerdings stehen bei einem Abfindungsvergleich Leistung und Gegenleistung nicht in einem Gleichwertverhältnis, wie es etwa bei einem Vertragsgeschäft des Alltags, z.B. Kauf, der Fall ist. Deshalb können Äquivalenzstörungen nicht ohne Weiteres die Änderung des Vergleichs rechtfertigen (BGH VersR 1961, 382, 283 linke Spalte).

2) Zudem darf folgender Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen werden: Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später heraus stellen, die Folgen tragen (BGH VersR 1990, 984 rechte Spalte).

3) Unabhängig davon erfordert der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB stets eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (AnwK-BGB/Krebs, § 242, Rdnr. 15 mit Hinweis auf BGH NJW 1968, 549 sowie BGH NJW 1997, 2519). Bei der Verteilung von Nachteilen, Vorteilen, Aufgaben, Risiken und Lasten ist neben der generellen gesetzlichen auch die vertragliche Risikozuweisung zu beachten (AnwK-BGB/Krebs a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 129, 236, 253). In diesem Zusammenhang lässt die Klägerin völlig außer Acht, dass mit dem Abfindungsvergleich aus dem Jahre 1986 auch die Streitfrage eine Regelung gefunden hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach für das Unfallereignis aus dem Jahre 1982 ersatzpflichtig sind. Die Beklagten machen in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, dass nach den Umständen keineswegs selbstverständlich war, dass der Klägerin überhaupt in nennenswertem Umfang Schadensersatzansprüche aus dem Kollisionsereignis zustanden (Bl. 135 d.A.).

a) Unstreitig stellte sich das Schadensereignis als ein Zusammenstoß an einer Straßeneinmündung dar, bei welchem die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 StVO die Vorfahrt des Beklagten zu 1. zu beachten hatte. Bei einem Kreuzungszusammenstoß mit dem Vorfahrtberechtigten hat der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung - auch des Senats - den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich.

b) Zwar ergab eine dem Beklagten zu 1. am Unfallort entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,58 Promille. Andererseits ist nicht erwiesen, ob der Beklagte zu 1. in einem Zustand relativer Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug mit der Folge führte, dass eine alkoholische Beeinflussung (mit)ursächlich für die Entstehung des Unfallereignisses war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch des erkennenden Senates ist die Ursächlichkeit der Trunkenheit nur dann anzunehmen, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH NJW 1995, 1029 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin räumt ein, dass für sie bei der Einfahrt in die vorfahrtberechtigte Straße der Einmündungsbereich unübersichtlich war und dass sie die Mitte der Fahrbahn erreicht hatte, als es zu dem Zusammenstoß kam. Nach den Umständen ist deshalb nicht auszuschließen, dass wegen der schweren Einsehbarkeit des bevorrechtigten Verkehrs aus der untergeordneten Straße, aus welcher die Klägerin in die Einmündung einfuhr, auch ein völlig nüchterner vorfahrtberechtigter Fahrer den Zusammenstoß nicht mehr hätte vermeiden können.

c) Die Klägerin behauptet eine überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. von mindestens 90 km/h, was sich aus der durch seinen Pkw gezeichneten über 40 m langen Bremsspur ergebe. Streitig ist aber, ob diese Spur dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw ... zuzuordnen war.

d) Der Hergang des streitigen Kollisionsereignisses ist nie aufgeklärt worden. Nach mehr als 20 Jahren hätte der Versuch einer nachträglichen Aufklärung keine realistische Aussicht auf Erfolg. Die das Ereignis betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zu dem Aktenzeichen ... ist ausweislich einer Mitteilung vom 21. Juli 2005 nach einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO zwischenzeitlich ausgesondert und nicht mehr greifbar (Bl. 49 d.A.). Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens fehlen wesentliche Anknüpfungstatsachen, wie etwa die polizeiliche Verkehrsunfallskizze mit der Wiedergabe der Endstellung der beteiligten Fahrzeuge. Das Lichtbildmaterial, das von den Unfallschäden an dem durch die Klägerin geführten Pkw Ford zu den Akten gelangt ist (Bl. 59 d.A.), lässt jedenfalls keinen Rückschluss auf eine überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) zu.

4a) Damit bleibt weiterhin - wie schon anlässlich des Abschlusses des Abfindungsvergleiches - offen, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Beklagten zu 1. ein Mitverschulden an der Entstehung der Kollision anzulasten ist. Zwar hat die Beklagte zu 2. ausweislich der Klageerwiderung vorprozessual eine "Verpflichtung" anerkannt, der Klägerin 40 % ihrer unfallbedingten Schäden zu ersetzen (Bl. 25 d.A.). Nach Lage der Dinge bedeutete jedoch die Bereitschaft zur teilweisen Leistung von Schadensersatz kein irgendwie geartetes Schuldanerkenntnis, sondern ein Nachgeben der Beklagten im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Anspruchsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach. Auch zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschließen, dass - käme es hypothetisch zu einer lückenlosen Aufklärung des Unfallgeschehens - der auf die Beklagten entfallende Haftungsanteil niedriger ausfiele als die für den Vergleichsschluss als Berechnungsgröße zugrunde gelegte Quote von 40 %. Hinzu kommt, dass die Begründetheit des klägerischen Schmerzensgeldverlangens nach den hier einschlägigen Vorschriften der §§ 823, 847 BGB a.F. den Nachweis einer schuldhaften Mitverursachung der Kollision durch den Beklagten zu 1. voraussetzt. Ob sich ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches hätte führen lassen, ist ungewiss.

b) Nach den Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Bestimmung der Höhe der der Klägerin nach dem Abfindungsvergleich zugeflossenen Entschädigungssumme auch Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Umfang ihrer Anspruchsberechtigung dem Grunde nach eine wesentliche Rolle gespielt haben. An diesen Imponderabilien hat sich seither nichts geändert. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Fallgestaltungen, die den seitens der Klägerin angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Einwand der Unzulässigkeit der Rechtsausübung gegenüber einem Abfindungsvergleich zugrunde lagen. Dort stand jeweils die volle bzw. hälftige Schadensersatzverpflichtung des in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers außer Streit.

5) Im Ergebnis kommt es nicht mehr auf die Verjährungseinrede an, welche die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung erstmals erheben.

a) Damit kann auch die prozessuale Frage dahin stehen, ob dieses Verteidigungsmittel der Beklagten nach Maßgabe des § 531 ZPO zulassungsfähig ist. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH MDR 2006, 766; gegen die Präklusion der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz, wenn der zugrunde liegende Tatsachenstoff unstreitig ist oder das prozessuale Verteidigungsmittel erst nach Abschluss der ersten Instanz entsteht: Meller-Hannich NJW 2006, 3385 ff.).

b) Ließe der Senat das Verteidigungsmittel der Beklagten zu, scheiterte die erfolgreiche Durchsetzung der Klageansprüche jedenfalls auch an der Begründetheit der Verjährungseinrede.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 55.000,-- €. Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Klägerin aus.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

Zurück