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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: I-1 W 38/05
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 | |
RpflG § 11 Abs. 1 | |
BGB § 158 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe:
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Kostennote vom 6. Mai 2005 geltend gemachte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 338 € als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebühr liegen nicht vor.
Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dieser Gebührentatbestand ist hier nicht erfüllt.
Nachdem der Kläger nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 8. März 2005 die Klagerücknahme erklärt hatte, bedurfte diese Erklärung, um die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen, der Einwilligung der Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO). Diese Einwilligung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2005 unter der im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB aufschiebenden Bedingung der Bekanntgabe eines Klageverzichts durch den Kläger erklärt. Die aufschiebende Bedingung ist mit dem Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 15. April 2005 eingetreten, der sich über "einen Klageverzicht in prozessualer Hinsicht" verhält.
Fraglich ist schon, ob die wechselseitigen Prozesserklärungen der Parteien als auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG gerichtet qualifiziert werden können.
Selbst wenn dies der Fall wäre, beschränkte sich die Vereinbarung jedenfalls in Form eines Prozessvertrages auf einen Verzicht, nämlich auf den seitens der Beklagten zuvor verlangten Klageverzicht. Bei dieser Sachlage ist zweifelsfrei der gesetzliche Ausschlussgrund für den Anfall der streitigen Einigungsgebühr gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 338 €.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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