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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: I-10 U 119/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
Die konkludente Entlassung des ursprünglichen Mieters aus dem Vertragsverhältnis bei gleichzeitigem Eintritt eines neuen Mieters setzt ein unzweideutiges Verhalten aller drei Beteiligten in diesem Sinn voraus.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Berufung der in Abwicklung befindlichen Klägerin ist zulässig. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Gesellschafter W. bis zum 31.12.2002 deren Geschäftsführer war und ihrem Prozessbevollmächtigten Vollmacht für die am 24./30.10.2002 erhobene Klage erteilt hat. Die einmal erteilte Vollmacht ist nach § 81 ZPO umfassend und ermächtigt insbesondere auch zur Einlegung von Rechtsmitteln. Ihr Fortbestand wird durch eine Veränderung in der gesetzlichen Vertretung des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (§ 86 ZPO). Es ist daher ohne Bedeutung, dass die Geschäftsführung der klagenden Gesellschaft nach Kündigung seit dem 01.01.2003 den im Gesellschaftsvertrag vom 01.11.1990 (Bl. 138 ff. GA) ausgewiesenen Gesellschaftern gemäß § 709 BGB gemeinschaftlich zusteht. Ein Widerruf des Vollmachtgebers oder eine Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Auftrags durch Kündigung kann schon deswegen nicht festgestellt werden, weil es selbst nach Darstellung der Beklagten (Bl. 264 GA) an einer Gesellschafterversammlung und damit naturgemäß an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss im Jahre 2003 fehlt.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit durchweg zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung.

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass vertragliche Beziehungen, auf die die Klageforderung gestützt werden könnte, zwischen den Parteien nicht begründet worden sind. Es lässt sich auch weiterhin nicht feststellen, dass die Beklagte anstelle oder neben der im Vertrag vom 05.01.1988 (Bl. 106 ff. GA) als "Mieter" ausgewiesenen V. S. Int. Spedition-Lagerung GmbH zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet worden wäre.

Dabei kann dahinstehen, ob der Wechsel einer Vertragspartei bei einem langfristigen Mietvertrag der Schriftform bedarf (so für den Fall des Vermieterwechsels OLG Köln NZM 1999, 1004). Es bedarf auch keines Eingehens auf die Frage, ob die Schriftform vorliegend im Hinblick darauf gewahrt ist, dass die Beklagte in der Lage wäre, einem etwaigen Grundstückserwerber ihren Vertragseintritt durch ausdrückliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Mietvertrag nachzuweisen (vgl. dazu BGH NJW 1998, 62), was allerdings deswegen zweifelhaft erscheint, weil die Vereinbarungen vom 04. und 17.04.2000 (Bl. 148/149 GA) einen Vertragseintritt der Beklagten nicht hinreichend deutlich machen dürften.

Jedenfalls ist mit dem 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (ZMR 2002, 511 = GuT 2002, 73) davon auszugehen, dass die hier allein in Betracht kommende konkludente Entlassung der ursprünglichen Mieterin aus dem Mietverhältnis bei gleichzeitigem Eintritt der Beklagten ein unzweideutiges Verhalten aller drei Vertragsbeteiligten voraussetzen würde. Davon kann jedoch aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Rede sein. Insbesondere lassen die Schreiben der Klägerin vom 15. und 25.05.2001 (Bl. 126/127 GA) unzweifelhaft erkennen, dass diese die Vi. S. Int. Spedition-Lagerung GmbH immer noch als ihre Vertragspartnerin betrachtete, den Vereinbarungen vom 04. und 17.04.2000 also keineswegs die Bedeutung beimaß, dass sie einen Mieterwechsel hätten bewirkt haben können. Die Tatsache, dass die Beklagte das streitgegenständliche Objekt für ihre Zwecke nutzte und darüber hinaus den vereinbarten Mietzins zahlte, war demgegenüber nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, ein solcher Mieterwechsel habe gleichwohl stattgefunden. Insbesondere im Rahmen von Untermietverhältnissen ist es nämlich beispielsweise nicht selten der Fall, dass der Untermieter den Mietzins unmittelbar an den Hauptvermieter entrichtet. Jedenfalls verbleiben aus den dargelegten Gründen unüberwindbare Zweifel am Zustandekommen des von der Klägerin behaupteten Vertragswechsels mit der eingangs gekennzeichneten Rechtsfolge.

2. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z.B. Palandt/Weidenkaff, 63. Aufl., § 546 a BGB Rdn. 19 im Anschluss an BGH NJW-RR 2000, 382). Die Beklagte ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund bereichert, weil sie von ihrer Vertragspartnerin auf Zahlung des streitgegenständlichen Mietzinses in Anspruch genommen werden kann. Die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB scheitert daran, dass die Beklagte nicht unrechtmäßige Besitzerin war, weil sie das Mietobjekt im Einvernehmen mit der Klägerin nutzte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 10.890,03 EUR.

Ende der Entscheidung

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