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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: I-10 W 104/08
Rechtsgebiete: GKG, Kostenvfg. NRW, ZRHO


Vorschriften:

GKG § 31 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 72 Nr. 1
Kostenvfg. NRW § 8 Abs. 1
ZRHO § 43
1. Die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner ist regelmäßig als aussichtslos anzusehen, wenn der Erstschuldner mit bekanntem Sitz bzw. Aufenthaltsort im Ausland einer Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse nicht nachkommt und gegen ihn ggf. im Ausland vollstreckt werden müsste.

2. Kommt die - hier mehrfach - übersandte Zahlungsaufforderung zurück, weil der Erstschuldner unter den jeweiligen Zustelladressen nicht wohnhaft bzw. ermittelbar ist, und ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Erstschuldners, sind der Gerichtskasse weitere Ermittlungen nicht mehr zuzumuten. Die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 31 Abs. 2 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KostVfg NW sind dann gegeben.


Tenor:

Die Erinnerung des Zweitschuldners gegen die auf dem Kostenansatz des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.06.2005 (Bl. IV GA) beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 07.01.2008 (Kassenzeichen 62864 200 2, Bl. XV GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Schreiben des Zweitschuldners vom 14.02.2008 (Bl. 564 GA) ist als Erinnerung gegen die im Tenor genannte Kostenrechnung auszulegen und als solche gemäß §§ 72 Nr. 1 2. Halbsatz, 66 Abs. 1 GKG n.F. zulässig. Sie ist jedoch aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen im Schreiben der Leiterin des Dezernats 4 vom 12.09.2008 (Bl. 572ff GA), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner gemäß § 72 Nr. 1 1. Halbsatz GKG n.F., § 58 Abs. 2 GKG a.F. vor. Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erscheint aussichtslos.

1.

Die Tatsache, dass im Ausland zu vollstrecken wäre, macht die Vollstreckung allein noch nicht aussichtslos. Sinn und Zweck einer Zwangsvollsteckung in das bewegliche Vermögen ist aber die rasche Befriedigung des Gläubigers. Daher ist eine Vollstreckung als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Vollstreckung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. Senat, JurBüro 1994, 111; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27 mwN; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 31 Rn. 17). Diese allgemein anerkannten Grundsätze haben Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 4 Kostenverfügung NRW gefunden, der als Verwaltungsanordnung zur Durchführung des GKG allein behördeninterne Bindung zukommt (vgl. Meyer, Anhang VII Vorbemerkung zur Kostenverfügung); eine Überprüfung der Verwaltungsanordnung durch den Senat findet daher nicht statt.

Die Gerichtskostenrechnung betrifft eine öffentlich-rechtliche Forderung und hat als Akt der Justizverwaltung die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes. Die Einziehung der angesetzten Gerichtskosten erfolgt im Inland im Verwaltungszwangsverfahren nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. Meyer, GKG, 8. Aufl., § 19 Rn. 2, 3). Im Ausland dagegen ist eine Vollstreckung der Gerichtskostenrechnung als Akt der Justizverwaltung nicht ohne weiteres möglich. Die Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen wird nicht von in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen erfasst (vgl. auch KG Beschluss vom 07.07.2005, 1 AR 32/02, RVGreport 2005, 436).

Die Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten im Ausland richtet sich vielmehr nach § 43 ZRHO. Die Beitreibung erfolgt - nach Vollstreckbarkeitserklärung - mit Hilfe der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist um die Vermittlung der Beitreibung zu ersuchen, nachdem die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde sorgfältig geprüft hat, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im allgemeinen recht hohen Aufwendungen im richtigen Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen, vgl. § 43 Abs. 1, 3 ZRHO. Das Verfahren erfordert in der Praxis erfahrungsgemäß einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Dieser lässt es nach wie vor regelmäßig als unverhältnismäßig erscheinen, die Gerichtskasse auf einen Vollstreckungsversuch im Ausland zu verweisen, bevor sie den Zweitschuldner in Anspruch nimmt. Dieser Rechtslage trägt die verwaltungsinterne Anweisung in § 8 Abs. 1 Satz 3 Kostenverfügung NRW Rechnung.

2.

Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es allerdings der Gerichtskasse zuzumuten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern (vgl. Senat, JurBüro 1994, 111; KG aaO; OLG Koblenz, MDR 2005, 1079; OLG Naumburg, OLGR 2003, 334 f; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27 mwN; Oestreich/Winter/ Hellstab, GKG, § 31 Rn. 17). Nur wenn hierauf keine Zahlung erfolgt, kann festgestellt werden, dass die Gerichtskosten im Ausland zwangsweise beigetrieben werden müssten. Auch diese Auffassung hat Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 3 Kostenverfügung NRW gefunden. Wenn diese Zahlungsaufforderungen ergebnislos verlaufen, ist ein Ersuchen an die deutsche Auslandsvertretung, die freiwillige Zahlung des im Ausland wohnenden Schuldners auf gütliche Weise zu vermitteln, § 43 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ZRHO, wegen des Aufwandes nicht zumutbar.

Hier ergibt sich - wie die Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf dargelegt hat - aus den Akten der Gerichtskasse Düsseldorf, dass die Kostenrechnung viermal an vermeintliche Wohnanschriften des Erstschuldners in England bzw. Irland übersandt worden ist, diese jedoch in drei Fällen zurückkamen, weil der Erstschuldner dort nicht wohnhaft bzw. ermittelbar war; eine Zahlung erfolgte nicht. Die Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. R. aus D. haben ihr Mandat niedergelegt. Aus den Prozessakten ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Erstschuldners. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Erstschuldner die Gerichtskosten nicht zahlt und vor einer Vollstreckung im Ausland zunächst einmal der Aufenthaltsort ermittelt werden müsste. Dies bedeutet einen zusätzlichen erheblichen Zeitaufwand, der zusammen mit dem zeit- und kostenintensiven Aufwand für die Vollstreckung der Landeskasse nicht zuzumuten ist. Gerade für Fälle dieser Art gibt es die Möglichkeit der Zweitschuldnerinanspruchnahme des § 58 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 31 Abs. 2 GKG n.F.) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KostVfg.

Ohne Erfolg verweist der Kostenschuldner auf seinen Antrag vom 28.10.2002, dass der Erstschuldner eine Prozesskostensicherheit leistet (Bl. 226 GA). Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2003 zurückgenommen (Bl. 253 GA), nachdem ihn das Gericht - zutreffenderweise - mit Beschluss vom 06.11.2002 (Bl. 229 GA) darauf hingewiesen hat, dass eine Sicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO wohl nicht verlangt werden kann, da der Kläger seinen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Unter diesen Umständen können aus der Nichtleistung der Prozesskostensicherheit keine über das dargelegte Maß hinausgehenden Anforderungen an die Gerichtskasse gestellt werden.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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