Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: I-10 W 137/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 6 | |
RVG § 56 Abs. 2 | |
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 33 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Die Staatkasse wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 20.09.2005 (Bl. 22 f GA). Das Landgericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Amtsgericht Moers die zunächst vorgenommene Absetzung der unter dem 15.07.2005 im Rahmen der Beratungshilfe beantragten Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 aufgehoben hat. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
Dem Antragsteller steht auch im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn - wie hier - mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Dies folgt unmittelbar aus der Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften, wobei die Gliederung in Teile und deren Untergliederung in Abschnitte besonders hervorzuheben ist:
Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist in "Teil 1. Allgemeine Gebühren" geregelt, die ausweislich der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren" entstehen. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach "Teil 2. Außergerichtliche Tätigkeiten ..". Die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren sind in einem Unterabschnitt des 2. Teils geregelt, namentlich im "Abschnitt 6. Beratungshilfe". Soweit es darin in der Vorbemerkung 2.6 heißt, es entstünden Gebühren "ausschließlich nach diesem Abschnitt", so ist nicht nur - wie der Bezirksrevisor meint - das Wort "ausschließlich" zu beachten, sondern auch die Formulierung "Abschnitt". Hierdurch wird lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des 2. Teils genannten Gebühren ausgeschlossen, nicht aber die Anwendung der im 1. Teil geregelten allgemeinen Gebühren.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung des Gebührentatbestandes bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage nach der Zulässigkeit seiner erweiterten Auslegung.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2,3 RVG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.