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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: I-10 W 16/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld - Rechtspflegerin - vom 17.07.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 25.10.2005 sind von der Klägerin EUR 12.942,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2006 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung ihres weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags vom 15.02.2006 in Bezug auf die Privatgutachterkosten gemäß Rechnung des Ingenieurbüros K. vom 25.11.2005 in Höhe von EUR 1455,- (Bl. 297, 299 GA). Ihre am 14.09.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 449 GA) gegen den ihr am 07.09.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.07.2006 (Bl. 337f, 468 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in vollem Umfang Erfolg.
Bei der Kostenfestsetzung waren die Kosten für die Tätigkeit des Ingenieurbüros K. gemäß Rechnung vom 25.11.2005 in Höhe von EUR 1455,- (netto) zu berücksichtigen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten hängt davon ab, ob und inwieweit die Heranziehung des Privatsachverständigen erforderlich war, um eine sachgerechte Verteidigung der Beklagten durch substantiierten Vortrag zu ermöglichen. Eine Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn und soweit der Partei mangels der nötigen Sachkunde eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht ohne Hinzuziehung eines Privatgutachters möglich ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten").
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Dr. S. aufgrund des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 10.11.2004 (Bl. 118 ff GA) in Verbindung mit dem Beschluss vom 29.11.2004 (Bl. 132 GA) unter dem 09.05.2005 (Bl. 174ff GA) ein Brandschutzgutachten erstellt. Hierbei hatte er entsprechend dem gerichtlichen Auftrag gemäß Ziff. IV. des Beweisbeschlusses die übereinstimmenden Feststellungen in dem Parteigutachten der D. vom 10.05.2001 (Anlage K9) sowie dem Parteigutachten von P. und K. vom 15.03.2004 (Bl. 65 ff GA) zugrunde zulegen. Das Gutachten der seitens der hinter der Klägerin stehenden Versicherung beauftragten D. kam zu dem Schluss, dass eine Überhitzung der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrerhauses vorne rechts den Brand verursacht habe, weil die in diesem Bereich montierte Masseverkabelung Anschmelzungen aufgewiesen habe, welche für eine Überhitzung der Massekabel spreche, und zudem festgestellt werden könne, dass ein Masseanschluss entgegen der Ausführung an Vergleichsfahrzeugen einen seitenverkehrten und losen Anbau aufgewiesen habe; die seitens der Klägerin verlegte Elektrik sei dagegen als Brandverursacher auszuschließen (Seite 13 des Gutachtens). Das Gutachten des seitens der Beklagten und deren Versicherung beauftragen Ingenieurbüros K. gelangte zu dem Ergebnis, dass die Brandursache durch eine Kurzschlussverbindung zwischen dem Plus-Versorgungskabel und der Kardanwelle entstanden und dass dieser Kontakt letztlich auf die nachträgliche Absenkung der Fahrzeughöhe zurückzuführen sein müsse; die unterschiedliche Anbringungen der Batterieversorgung im Laufe des Fahrzeugaufbaus könnten nicht ursächlich sein für das Anstreifen des Plusversorgungskabels, eine fehlende Verschraubung der Masseverbindungskabel durch die Beklage sei eher unwahrscheinlich (Seite 10/11, Bl. 74 GA).
Unter Auswertung dieser Privatgutachten ist der gerichtliche Sachverständige Dr. S. zu dem Schluss gelangt, dass das Gutachten der D. schlüssiger und anhand der Unterlagen nachvollziehbar sei, ein Gutachten zur genauen Brandursache aber nicht mehr erstellt werden könne; die Brandursache könne aber dahin eingegrenzt werden, dass die Höhenabsenkung nicht brandursächlich gewesen sein könne (Bl. 184 GA). Damit steht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in zwei wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit dem bisherigen Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Das Gutachten ist den Parteien gemäß richterlicher Verfügung vom 12.05.2005 zur Kenntnis und zur Mitteilung übersandt worden, ob und ggfls. zu welchen Fragen eine Anhörung des Sachverständigen gewünscht werde; ferner ist Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gewährt worden. Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Kostengesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Ingenieurbüro K. zur Überprüfung und zur Fertigung einer Stellungnahme zum gerichtlichen Sachverständigengutachten herangezogen hat. Dies erschien aus Sicht der Beklagten als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Für die Beklagte war im Zeitpunkt der Übersendung des gerichtlichen Gutachtens mit der Aufforderung zur Stellungnahme nicht mit Sicherheit vorhersehbar, wie das Gericht das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. verwerten, und ob und ggfls. mit welchem weiteren Vortrag und Beweiserbieten die Klägerin auf das Sachverständigengutachten reagieren werde. Dementsprechend oblag es ihr, den technischen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegen zu treten. Hierzu bedurfte sie, da es ihr an der notwendigen technischen Sachkenntnis fehlte, der Hinzuziehung eines entsprechend Fachkundigen, den sie - zweckmäßigerweise - im Ingenieurbüro K. gefunden hatte. Dass letztlich die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Kosten für das neuerliche Tätigwerden des Ingenieurbüros K. getragen hat, steht einer Kostenfestsetzung aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.11.2006 - 22 W 27/06 -, auf die verwiesen wird, nicht entgegen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 1455,-
Ende der Entscheidung
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