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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: I-10 W 19/09
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 247 | |
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 15a | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 28.10.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.06.2008 sind von dem Kläger EUR 1826,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.06.2008 an den Beklagten zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
I.
Der Beklagte strengte am 27.08.2007 ein Güteverfahren vor der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg an. Gegenstand dieses Verfahrens waren Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 220.000,-. Hiervon waren nach dem Vorbringen des Beklagten bereits EUR 15.000,- im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits 16 O 8/07 mit am 07.08.2007 zugestellten Schriftsatz vom 06.08.2007 im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage in den Rechtsstreit eingebracht worden (Bl. 126ff, 159 GA). Der vorliegende Rechtsstreit endete mit einer Rücknahme der Klage in der Sitzung vom 11.06.2008 (Bl. 364f GA).
II.
Die am 12.11.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers (Bl. 401 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihm am 30.10.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.10.2008 (Bl. 397ff GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu Recht macht der Kläger geltend, dass die Kosten des Güteverfahrens nicht nach § 91 Abs. 1 und 3 ZPO festzusetzen sind.
Für den im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten ist ein obligatorisches Güteverfahren gemäß § 15a ZPO nicht zwingend vorgeschrieben. Ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind, mag hier dahinstehen.
Erstattungsfähig können derartige Vorbereitungskosten nur sein, soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (vgl. LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 207). Dies kann vorliegend allenfalls im Hinblick auf einen Teilbetrag von EUR 15.000,- angenommen werden. Nur dieser Teilbetrag ist in dem fraglichen Rechtsstreit 16 O 8/07 im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage geltend gemacht worden. Bezüglich des überschießenden Betrages ist es unstreitig nicht zu einer Einbeziehung in den laufenden Rechtsstreit gekommen. Dem Schlichtungsverfahren folgte insoweit kein Klageverfahren nach, insbesondere nicht das Klageverfahren 16 O 8/07. Die durch das Güteverfahren insoweit verursachten Kosten können daher nicht als Vorbereitungskosten des Rechtsstreits 16 O 8/07 erstattungsfähig sein.
Hinsichtlich des im Rechtsstreit 16 O 8/07 geltend gemachten Teilbetrages von EUR 15.000,- ist zu berücksichtigen, dass dieser Teilbetrag schon durch Erklärung der Hilfsaufrechnung bzw. der Erhebung der Hilfswiderklage in den vorliegenden Rechtsstreit 16 O 8/07 einbezogen war, als das Güteverfahren angestrengt wurde. Dieser Teilbetrag wurde mit am 07.08.2007 zugestellten Schriftsatz im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage in den Rechtsstreit eingebracht, das Güteverfahren erst danach, am 27.08.2007 angestrengt. Insoweit konnte das eingeleitete Güteverfahren also nicht dem Versuch dienen, die Streitigkeit vor Inanspruchnahme der Gerichte gütlich zu regeln. Dies aber ist Sinn und Zweck eines Güteverfahrens, welches dem politischen Ziel "Schlichten statt Richten" folgt (vgl. LG Mönchengladbach aaO). Die Kosten eines nach Einbeziehung in einen Rechtsstreit angestrengten Güteverfahrens sind mithin nicht als Vorbereitungskosten erstattungsfähig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 2086,31
Ende der Entscheidung
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