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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: I-10 W 190/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 3 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 3 | |
ZPO § 765a |
I-10 W 190/07 I-10 W 191/07 I-10 W 192/07
Tenor:
1. Auf die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.09.2007 wird der Beschluss des Landgerichts vom 04.09.2007 (Bl. 788 GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Eingaben der Kostenschuldnerin vom 27./30.07.2007 werden die Kostenansätze des Landgerichts Kleve vom 18.07.2007 mit den Kassenzeichen
- 700177180 246 8 (Bl. VII GA)
- 700177181 246 2 (Bl. VIII GA)
- 700177182 246 0 (Bl. IX GA)
dahingehend abgeändert, dass für das jeweilige Beschwerdeverfahren lediglich eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- (statt EUR 3256,-) anzusetzen ist. Die zu diesen Kostenansätzen ergangenen Kostenrechnungen sind entsprechend zu korrigieren.
2. Die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.09.2007 gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes in den Beschlüssen des Landgerichts Kleve vom 17.07.2007 (Bl. 684f, 686f, 688f GA) werden zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Rheinberg hat die Schuldnerin des Verfahrens und Kostenschuldnerin mit Gesuch vom 24.05.2007 die Rechtspflegerin B. (Bl. 505 GA), mit Gesuch vom 29.05.2007 die Direktorin des Amtsgerichts B. (Bl. 537 GA) und mit Gesuch vom 05.06.2007 (Bl. 589 GA) den Richter am Amtsgericht L. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Gesuche hat das Amtsgericht Rheinberg durch gesonderte Beschlüsse zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Kostenschuldnerin hat das Landgericht Kleve mit Beschlüssen vom 17.07.2007 (Bl. 684f, 686f, 688f GA) zurückgewiesen, den Wert der Beschwerde jeweils auf EUR 569.500,- (Wert der Hauptsache) festgesetzt und die Kosten des Verfahrens jeweils der Kostenschuldnerin auferlegt.
Mit Kostenansätzen vom 18.07.2007 zu den Kassenzeichen
- 700177180 246 8 (Bl. VII GA)
- 700177181 246 2 (Bl. VIII GA)
- 700177182 246 0 (Bl. IX GA)
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Kostenrechnungen vom 26.07.2007 hat das Landgericht Kleve auf Grundlage des gerichtlich festgesetzten Beschwerdewertes jeweils eine 1,0 Gebühr nach GKG KV-Nr. 2441 in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerichtete Eingabe der Kostenschuldnerin vom 27./30.07.2007 (Bl. 725, 741 GA) hat das Landgericht als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt und mit Beschluss vom 04.09.2007 (Bl. 788 GA) zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.09.2007 (Bl. 837f GA), denen das Landgericht ausweislich des Beschlusses vom 28.11.2007 (Bl. 892 GA) nicht abgeholfen hat.
II.
Soweit sich die Beschwerden gegen die im Tenor genannten Kostenansätze richten, sind sie gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Sie haben - unabhängig von dem Beschwerdewert im jeweiligen Richterablehnungsverfahren - Erfolg und führen zur Herabsetzung der Kostenansätze auf jeweils EUR 100,-.
Das Landgericht hat die als Erinnerungen gegen die im Tenor genannten Kostenansätze auszulegenden Eingaben der Kostenschuldnerin vom 27./30.07.2007 zu Unrecht zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühren für die Verfahren über die Beschwerden in den Richterablehnungsverfahrenen richten sich nicht nach GKG KV-Nr. 2241, sondern nach GKG KV-Nr. 2240. Diese bestimmt eine Festgebühr von EUR 100,- (je Beschwerdeverfahren), so dass es auf die Frage des Beschwerdewertes im Richterablehnungsverfahren nicht ankommt.
Der vom Landgericht angewandte Gebührentatbestand der GKG KV-Nr. 2241 gilt nur für Verfahren über "nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind". Mithin ist GKG KV-Nr. 2240 vorrangig zu beachten. Diese Gebührenregelung wiederum gilt für Verfahren über Beschwerden, "wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist". Dies ist zwar für die Ausgangsentscheidung im Richterablehnungsverfahren nicht der Fall, da diese gebührenfrei ist. Dies hindert allerdings nach Auffassung des Senats nicht die Anwendung der GKG KV-Nr. 2240.
Soll die Festgebühr der GKG KV-Nr. 2240 für Beschwerden anfallen, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist, muss dies erst recht gelten, wenn für die angefochtene Entscheidungen keine Gebühr bestimmt ist (argumentum a majore ad minus). Der Gesetzgeber hat insoweit selbst in der amtlichen Vorbemerkung zu 2.2 Satz 4 für das Verfahren nach § 765a ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt, dass hier - anders als in sonstigen ZPO-Verfahren - keine Gebühr erhoben wird, für das Beschwerdeverfahren aber die Festgebühr nach GKG KV-Nr. 2240 anfallen soll. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für Beschwerden in Richterablehnungsverfahren in sonstigen ZPO-Verfahren lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr nach GKG KV-Nr. 1812 in Höhe von EUR 50,- anfällt. Es sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich, wieso im Gegensatz hierzu bei Beschwerden in Richterablehnungsverfahren innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens eine volle Gebühr nach dem Beschwerdewert bemessen werden sollte; dies würde selbst dann, wenn man den Beschwerdewert nur mit einem Bruchteil der Hauptsache ansetzte, zu relativ hohen Gerichtsgebühren führen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen solch unterschiedlichen Gebührenanfall gewollt hat. Vielmehr hat er - wie bereits erwähnt - in der Vorbemerkung zu 2.2 Satz 4 für einen Fall zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Gebührenfreiheit der Ausgangsentscheidung für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfallen soll. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erscheint es mithin angezeigt, die Gerichtsgebühren für Beschwerden in Richterablehnungsverfahren im Zwangsversteigerungsverfahren nach GKG KV-Nr. 2240 zu bemessen, die ebenso wie GKG KV-Nr. 1812 eine - wenn auch höhere - Festgebühr vorsieht.
III.
Soweit sich die Beschwerden der Kostenschuldnerin, wie bereits ihre Eingabe vom 27./30.07.2007 (Bl. 741 GA) gegen den vom Landgericht Kleve in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 17.07.2007 (Bl. 684f, 686f, 688f GA) festgesetzten Beschwerdewert richten, sind diese nach §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Das Landgericht hat insoweit in seinem Nichtabhilfebeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es der Beschwerde auch im Hinblick auf den Beschwerdewert nicht abhilft.
Die Beschwerden erweisen sich indes als unbegründet. Die Frage, ob sich der Wert einer Beschwerde im Richterablehnungsverfahren nach dem vollen Streitgegen- stand der Hauptsache oder nur nach einem Bruchteil dieses Wertes richtet, ist umstritten (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., 2007, Rn. 90ff mwN). Für den Ansatz des vollen Wertes der Hauptsache spricht, dass das Interesse der ablehnenden Partei an ihrem Befangenheitsgesuch mit dem Interesse in der Hauptsache korrespondiert; im Falle einer erfolgreichen Ablehnung ist der abgelehnte Richter vom Richteramt für den gesamten Rechtsstreit ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1968, 796; OLG Frankfurt AGS 2006, 299). Für den Ansatz eines Bruchteils des Wertes der Hauptsache spricht, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch bei einem Erfolg in der Richterablehnung ungewiss bleibt, weil die Partei nicht damit rechnen kann, dass ein an die Stelle des erfolgreich abgelehnten Richters tretender Richter unbedingt zu ihren Gunsten entscheiden wird (vgl. OLG Rostock OLGR 2006, 586; OLG Koblenz DRiZ 1989, 180).
Der Senat schließt sich erstgenannter Auffassung an. Im Beschwerdeverfahren über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ist darüber zu befinden, ob der Richter am gesamten Verfahren und der Entscheidung über den prozessualen Anspruch mitwirken darf. Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung ist er vom Richteramt für den gesamten Rechtsstreit ausgeschlossen. Das Interesse der Partei an einer erfolgreichen Richterablehnung ist daher mit dem Interesse an der Hauptsache gleichzusetzen. Eine Reduzierung des Beschwerdewertes im Hinblick auf die angefallenen Kosten ist nicht geboten. Zutreffend ist zwar, dass im Richterablehnungsverfahren nicht der gesamte Streit zur Beurteilung ansteht, sondern mit der Frage der Besetzung des Gerichts durch unbefangene Richter nur eine von vielen notwendigen Bedingungen für eine verfahrensfehlerfreie und sachgerechte Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber aber bereits im Gebührenrecht für Beschwerdeverfahren hinreichend Rechnung getragen. Die Gerichtskosten für Beschwerden in Richterablehnungsverfahren richten sich nicht nach dem Beschwerdewert, sondern es fällt lediglich eine Festgebühr an, in Verfahren nach der ZPO gemäß GKG KV-Nr. 1812 in Höhe von EUR 50,-, in Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend den Ausführungen unter Ziff. II. dieses Beschlusses gemäß GKG KV-Nr. 2240 in Höhe von EUR 100,-. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren lediglich eine 0,5 Gebühr als Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3500. Eine Reduzierung des Wertes des Beschwerdeverfahrens unter den Streitwert der Hauptsache erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt AGS 2006, 299f).
IV.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG bzw. § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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