Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: I-10 W 20/08
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 23 Abs. 2 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1) erwarb zum Preis von DM 500.000,- die im Tenor genannten drei Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsrechte. Der notarielle Kaufvertrag vom 12.03.1997 verhielt sich über eine noch zu erstellenden Wohnungseigentumsanlage. Zu Finanzierungszwecken bestellte der Verkäufer und Bauträger Grundpfandrechte, die u.a. als Globalgrundschulden in den Abteilungen III des Grundbuches eingetragen wurden, und zwar unter Nr. 1 eine Globalgrundschuld über DM 8.000.000,- (EUR 4.090.335,05) und unter Nr. 2 eine Globalgrundschuld über DM 1.000.000,- (EUR 511.291,88). Der Verkäufer verpflichte sich insoweit, den Käufern eine Freistellungsverpflichtung der Globalgrundpfandrechtsgläubiger auszuhändigen (Pkt. (1) a) des Vertrages, Bl. 6 GA) und die Kosten der Freistellung zu tragen (Pkt. (16) des Vertrages, Bl. 14 R GA). Der Verkäufer ist inzwischen insolvent.
Die beiden Globalpfandrechte lasten nach Entlassung der übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aus der Mithaft nur noch auf den Eigentumsanteilen der Beteiligten zu 1), die deren Löschung beantragte (Bl. 125 GA). Nach entsprechender Löschung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 06.12.2007 den Geschäftswert für die Löschungsgebühr jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 1. Halbsatz, 68 Abs. 1, 1. Alt. KostO entsprechend dem Nennbetrag der Globalgrundschulden festgesetzt (Bl. 142f GA). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12.12.2007 (Bl. 144 GA) hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter, den Geschäftswert für den hier vorliegenden Fall, in dem wegen Insolvenz des Verkäufers letztlich doch der Käufer die Löschungskosten zu tragen hat, entsprechend § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO nach den für die Entlassung aus der Mithaft geltenden Grundsätzen zu bemessen.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 5, 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 KostO zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geschäftswert für die Löschung der in Abt. III der im Tenor genannten Grundbücher eingetragenen zwei Grundpfandrechte auf den jeweiligen Nennbetrag der eingetragenen Rechte festgesetzt worden ist.
Unstreitig kann dann, wenn nach Enthaftung der übrigen Anteile eines Grundstücks nur noch ein Anteil mit einer Globalgrundschuld belastet ist, dieser letzte Anteil nur durch Löschung des Grundpfandrechts herbeigeführt werden. Für die Löschung eines Grundpfandrechts bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach dessen Nennwert. Nur für die Fälle der Mithaftbegründung oder -entlassung gilt die Begrenzung des § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO auf den Wert des Grundstückes.
Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO kommt insoweit nicht in Betracht. Zum einen ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, zum anderen weist die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 KostO keine planwidrige Regelungslücke auf. Aus § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Globalgrundschulden bedacht hat; insoweit hat er allerdings eine vom 1. Halbsatz abweichende Geschäftswertbemessung ausdrücklich und nur für den Fall der Mithaft bestimmt.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO ist nicht geboten. Wie der Senat bereits in seinen oben zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, verstößt die Anwendung des § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO auf Fälle der hier fraglichen Art nicht gegen die verfassungsmäßigen Gebote der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Die Vertreter der bereits zitierten abweichenden Auffassung weisen zwar zu Recht darauf hin, dass aus der Sicht des letzten Erwerbers die Löschung der Gesamtgrundschuld wirtschaftlich nichts anderes bewirkt als eine Entlassung aus der Mithaft. Auf das wirtschaftliche Interesse des letzten Erwerbers kann jedoch nicht abgestellt werden. Selbst nach Auffassung des BayOLG und des OLG Dresden bemisst sich der Geschäftswert für die Löschung dann, wenn der Ersteller/Veräußerer der Wohnanlage nach Haftentlassung der übrigen Anteile für einen letzten Anteil die Löschung der Globalgrundschuld beantragt, gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach deren Nennbetrag (vgl. BayOLG Rpfleger 1994, 84; 1999, 100; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273). Entsprechend wäre für ein- und denselben Löschungstatbestand ein unterschiedlicher Geschäftswert anzusetzen, je nachdem, ob der Ersteller/Veräußerer die Löschung beantragt (dann § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO) oder der Erwerber (dann wie § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO). Eine derartige "Aufspaltung" des Geschäftswertes je nach Antragsteller ist dem Kostenrecht aber fremd und auch durch den Hinweis darauf nicht zu rechtfertigen, dass es zumeist vom Zufall abhängen wird, welcher von mehreren Erwerbern als Letzter nur noch die Löschung der Globalgrundschuld beantragen kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.