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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: I-10 W 40/08
Rechtsgebiete: JVEG, ZSEG
Vorschriften:
JVEG § 25 | |
ZSEG § 16 Abs. 2 | |
ZSEG § 16 Abs. 5 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2008 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.09.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die weitere dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. zu gewährende Entschädigung gemäß Rechnung Nr. 2315/2671 vom 27.10.2006 (Bl. 496 GA) wird festgesetzt auf EUR 495,96.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2008 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.09.2007 ist - da die Auftragserteilung hier vor dem 01.07.2004 erfolgt ist - gemäß § 25 JVEG, § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Sie ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Entschädigungsfestsetzung in beantragter Höhe.
Die Kürzung der vom Antragsteller für die Rücksendung der Akten eingereichten Rechnung Nr. 2315/2671 vom 27.10.2006 (Bl. 496 GA) ist zu Unrecht erfolgt. Der Antragsteller hatte insoweit einen Zeitaufwand von 4 Stunden für die Überprüfung der zurückgeforderten Akten (bestehend aus 27 Bänden mit 2664 Seiten und 350 Plänen) auf Vollständigkeit, Verpacken und Versand geltend gemacht. Hiervon hat der angefochtene Beschluss zwei Stunden als nicht erforderlich abgesetzt.
Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der "erforderlichen" Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich wird aber davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, § 8 Rn. 8.49). Entsprechendes ist hier anzunehmen. Folgerichtig hat das Landgericht die Angaben des Antragstellers einer Nachprüfung unterzogen.
Allerdings kann eine Herabsetzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwandes nur erfolgen, wenn zugleich angegeben werden kann, welche der vom Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können. Das Gericht darf sich insoweit nicht darauf beschränken, jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden unter Plausibilitätsgesichtspunkten zu schätzen (vgl. BverfG JurBüro 2008, 44; Meyer/Höver/Bach, § 8 Rn. 8.49). Entsprechendes ist hier jedoch erfolgt. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nicht nachvollziehbar hervor, auf welcher Grundlage die Annahme des Landgerichts beruht, dass trotz des Umfangs der Akten ein Zeitaufwand von zwei Stunden erforderlich aber auch ausreichend gewesen sei, um die überlassenen Akten in den Ursprungszustand zu bringen. Für den Senat sind entsprechende Umstände nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat angeführt, dass er die ihm überlassenen Akten, bestehend aus 27 Bänden mit 2664 Seiten und 350 Plänen, zur besseren Bearbeitung in Bearbeitungseinzelakten umsortiert und geordnet hatte. Dies war im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich dem Ermessen des Sachverständigen überlassen ist, seine Arbeit unter Effektivitätsgesichtspunkten zu organisieren, nicht zu beanstanden. In der Folge bedeutet dies aber, dass vor Rücksendung der Akten die Bearbeitungsakten aufgelöst und die Pläne und Urkunden in die Ursprungsakten zurückgeordnet und diese auf Vollständigkeit überprüft werden mussten. Der nähere Umfang der "Umsortierung" ist zwar nicht bekannt, wohl aber der Umfang des dem Antragsteller überlassenen Aktenmaterials. Unter diesen Umständen kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die vom Sachverständigen aufgeführten Arbeiten auch in zwei Stunden hätten verrichtet werden können.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
Ende der Entscheidung
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