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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: I-10 W 53/07
Rechtsgebiete: SpruchG
Vorschriften:
SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 5 |
Tenor:
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Kostenschuldners vom 31.01.2007 (Bl. 44f GA) gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.01.2007 (Bl. 34 f GA) ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, § 14 Abs. 3 KostO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 24.01.2007 (Bl. 32 GA) gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2007 (Kassenzeichen 427522 210 6) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 19.01.2007 (Bl. I, Ia GA).
Der Kostenansatz ist unter Zugrundelegung des vom Landgericht im Beschluss vom 22.12.2006 festgesetzten Streitwertes (Bl. 26 GA) von EUR 200.000,- zutreffend erfolgt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 SpruchG wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges die volle Gebühr erhoben, sofern es nicht in der Hauptsache zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, die nach Satz 6 zu einer Erhöhung auf das Vierfache der vollen Gebühr führt. Dies gilt entgegen der Auffassung auch für den hier zu beurteilenden Fall der Zurücknahme des Antrags.
Zwar ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Kostenordnung (KostO) anzuwenden, "soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist". Auch trifft es zu, dass - im Gegensatz zur Vorläufernorm in § 306 Abs. 7 Satz 4 AktG in der bis zum 31.08.2003 gültigen Fassung - im SpruchG "nachfolgend" keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, welche Gebühr im Falle einer Rücknahme zu erheben ist. Der Wortlaut der neuen Regelung in § 15 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SpruchG ist insoweit nicht eindeutig: Er lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Fall der Antragsrücknahme nicht mehr erfasst ist, als auch die Auslegung, dass im Falle der Antragsrücknahme eben keine Entscheidung ergeht, folglich also die volle Gebühr nach Satz 4 zu erheben ist. Ist dem Wortlaut keine eindeutige Regelung zu entnehmen, ist auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen. Dieser findet regelmäßig in der Gesetzesbegründung seinen Ausdruck, und ist auch hier in der Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 15/371, Seite 17f - zu § 15 SpruchG - unmissverständlich zum Ausdruck gekommen. Darin heißt es unter anderem ausdrücklich: "Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, soll wie bisher nur eine volle Gebühr erhoben werden". "Bisher" heißt nach der bis dahin geltenden Norm des § 306 Abs. 7 AktG; nach dessen Sätzen 2 und 3 wurde für das Verfahren des ersten und zweiten Rechtzugs das Doppelte der vollen Gebühr erhoben; diese Gebühr ermäßigte sich nach Satz 4 im Falle der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde vor einer gerichtlichen Entscheidung auf die Hälfte - mithin auf eine volle Gebühr. Verweist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf, dass auch nach der neuen Norm ebenso wie nach der alten Norm im Falle der Antragsrücknahme "eine volle Gebühr" erhoben werden soll, gibt es keinen Raum für die Annahme, der Gesetzgeber habe hier die Frage der Gebührenhöhe bei Antragszurücknahme in § 15 SpruchG nicht geregelt. Eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, § 130 Abs. 2 KostO verbietet sich unter diesen Umständen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
Ende der Entscheidung
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