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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: I-10 W 6/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
RVG § 28 Abs. 3 | |
RVG § 33 |
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Schuldners vom 14.01.2007 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Schuldners (folgend Beschwerdeführer genannt) vom 14.01.2007 (Bl. 447 ff GA) gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2006 (Bl. 440ff GA) ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wert für die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auf EUR 4000,- festgesetzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin nach §§ 289 Abs. 2, 6 InsO richtete sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2005, mit welchem dem Schuldner gemäß § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Zu Recht geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass der Gegenstandswert sich nach §§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestimmt. Insoweit kommt es zunächst auf das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Interesse an (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 28 Rn. 11), das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt.
Dies ist hier das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers des Beschwerdeführers, hier des Schuldners und nicht etwa der Versagungsantragstellerin, weshalb ein Abstellen auf deren wirtschaftliche Interessen ausscheidet. Dem Schuldner wird durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, dass ihm nach Ende der Wohlverhaltensperiode gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt werde; diese wirkt gemäß § 301 InsO gegenüber sämtlichen offenen Forderungen aller Insolvenzgläubiger. Damit ist das wirtschaftliche Interesse des Schuldners am Erhalt der angefochtenen Ankündigung der Restschuldbefreiung zu bemessen.
Dabei kann - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder auf den Nennbetrag der offenen Forderung der Versagungsantragstellerin noch auf den Nennbetrag der Gesamtheit aller im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass ein erfolgreicher Versagungsantrag die Versagung der Restschuldbefreiung zu Folge hätte, also eine spätere Befreiung von sämtlichen Forderungen der Insolvenzgläubiger und nicht nur eine Befreiung von der konkreten Forderung der Versagungsantragstellerin verhindern würde. Zum anderen ist zu bedenken, dass eine Befriedigung sämtlicher Forderungen der Insolvenzgläubiger im Zeitpunkt der Entscheidung über die hier fragliche Ankündigung der Restschuldbefreiung von vornherein nicht in Betracht kam, weil es sonst nicht zum Insolvenzverfahren gekommen wäre.
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Wertes sind vielmehr - wie der BGH zur Bemessung des Streitwertes nach § 35 GKG iVm § 3 ZPO ausgeführt hat - auch die Erfolgsaussichten einer möglichen Beitreibung zu berücksichtigen, weil es ansonsten zu Gebührenansätzen kommen würde, die vielfach in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Verfahrens stünden (vgl. BGH JurBüro 2003, 253 mwN). Diese Erwägungen geltend auch für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes aus Sicht des Schuldners. Mit den Erfolgsaussichten einer Beitreibung auf Seiten des Gläubigers korrespondieren die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners, die offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dabei handelt es sich mithin nicht - wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint - um ein sachfremdes Kriterium.
Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung
über die Ankündigung der Restschuldbefreiung völlig ungewiss war, ob und wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln würden und ob und zu welchem Teil er die offenen Forderungen in Zukunft überhaupt würde befriedigen können. Der Schuldner hatte seinen pfändbaren Teil des Einkommens mit EUR 200,- und die Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 35.000,- angegeben. Unter Zugrundelegung dieser Angaben kann dieser die Verbindlichkeiten aller Voraussicht nach lediglich zu einem geringen Bruchteil erfüllen. Auf die Höhe der Forderungen, die im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung wieder gegen den Schuldner geltend gemacht werden könnten, kann es damit - entgegen der Auffassung des Schuldners - nicht ankommen.
Ist aber völlig ungewiss, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung; dies hat der BGH zum Gegenstandswert nach § 35 GKG, § 3 ZPO ausgeführt (aaO). Entsprechendes gilt auch für die Streitwertbemessung nach § 33 RVG, so dass - wie das Landgericht zu Recht ausführt - auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurückzugreifen ist.
Ob und welche Auswirkungen die hier erfolgte Bemessung des Beschwerdewertes auf die Entscheidung von Gläubigern hat, Versagungsanträge zu stellen, kann für die Frage des wirtschaftlichen Interesses des hier fraglichen Auftraggebers - namentlich des Schuldners - keine Rolle spielen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Ende der Entscheidung
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